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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Die Deputation bemerkt: Zu §. 91. In Folge des bei §. 34 beantragten Zusatzes schlugen die königlichen Commissarien vor, am Schluffe der Paragraphe noch hinzuzufügen: „Eine Ausnahme findet blos statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnsherrliche und beziehentlich mik- belehnschaftliche Einwilligung bestellten Hypotheken. (§.34.)" womit die Deputation einverstanden ist. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch die Kammer mit diesem Zusatze einverstanden sei? — Einstimmig Ja. — Und ob sie mit demselben §91 annkmmt?— EinstimmigJa. Referent Bürgermeister v. Gross: §.92 lautet: Dieser Vorzug entscheidet sowohl im Concurse, als außer halb des Concurses. Daher gebührt im Concurse, wie außerhalb des Concurses dem ältern hypothekarischen Gläubiger vor dem neuern die Be friedigung aus dem verhafteten Grundstück, wenn dasselbe zur ge richtlichen Zwangsversteigerung kommt, wäre es auch, daß der neuere Gläubiger früher Klage erhoben oder die Zwangsverstei gerung herbeigeführt hätte. Präsident v. Gersdorf: Ich frage, wenn hierbei Nichts bemerkt wird, ob die Kammer tz. 92 annimmt? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister l>. Gross; §.93 lautet: Abtretung des Vorzugs. Ein hpothekarischer Gläubiger kann unbeschadet seines hy pothekarischen Rechts den durch frühere Eintragung seiner For derung erlangten Vorzug einem spätem Gläubiger abtreten; je doch wird dadurch andern hypothekarischen Gläubigern an dem bereits erlangten Vorzug Nichts entzogen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 93 an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 94 lautet: Eintretungs-und Ablbsungsrecht. Der hypothekarische Gläubiger kann unter Umstanden, wo er von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung derSchuld anzunehmen verbunden wäre, die Annahme dieser Zahlung von einem Dritten, welcher, mit Einwilligung des Schuldners, die selbe zu leisten bereit ist, nicht verweigern. In den Motiven,ist gesagt: Zu§. 94slg. In Bezug auf das Eintretungs- und Ablösungsrecht bei hypothekarischen Forderungen sind zwei Verhältnisse zu unter scheiden. Das eigentliche jus »üereulli, wie es im Verhältniß mehrer hypothekarischer Gläubiger unter einander gemeinrechtlich gilt, ist von der Zustimmung des Schuldners un abhängig, kann dann aber auch, seinem Zweck entsprechend, der in Abwendung des nothwendigen Verkaufs des verpfändeten Grundstücks besteht, nur unter der Voraussetzung, daß die Zwangsversteigerung" schon bevorstehe, ohne Eingriff in die Willensfreiheit und die Dispositionsbefugniffe des Schuldners selbst zugelaffen werden. Verschieden hiervon ist die Berechti gung des Schuldners, vermöge deren der hypothekarisch? Gläubiger die Zahlung, die er von dem Schuldner selbst anzu nehmen verbunden wäre, von einem Dritten, den ihm der Schuldner vorstellt, statt des letztem anzunehmen und diesen neuen Darleiher in seine hypothekarischen Rechte eintreten zu lassen genöthigt werden kann, wobei es als etwas rein Zu fälliges erscheint, wenn ein andrer hypothekarischer Gläubiger dieser neue Darleiher ist. Hier, wo es nur darauf ankommt, daß die Schuld zahlbar geworden, nicht aber darauf, daß von Seiten des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grund stück gedrungen werde, kann natürlich davon, daß ein Dritter — hypothekarischer Gläubiger oder nicht— durch Zahlung der Schuld in die Rechte des damit abgefundenen Gläubigers ohne freiwillige Session von Seiten des Letztem eintrete, nicht anders die Rede fein, als mit Einwilligung des Schuldners, der sich, wenn er selbst Zahlung leisten will und kann, von keinem An dern verdrängen zu lassen braucht. Auf dieses sogenannte Eintretungsrecht bezieht sich zunächst das Generalgouvernementspatent vom 10. Januar .1815, §h. 1, 2, in welchem übrigens beide unter sich verschiedene Ver hältnisse nicht gehörig gesondert sind. Auch ist die Vorschrift des angeführten Generalgouvernementspatents insofern zu be schränkt, als sie blos von einem nachstehenden Gläubiger spricht, der durch Befriedigung des andern Gläubigers in die Rechte des letztem eintreten soll, während doch einem voran stehenden Gläubiger ebenfalls daran gelegen sein kann, daß die von einem nachstehenden Gläubiger beantragte nothwendige Subhastation abgewendet werde, und daher auch nach gemeinem Recht, wie die richtigere Meinung ist, das jus offerenlli nicht nur vom nachstehenden hypothekarischen Gläubiger im Verhält niß zu einem ihm vorgehenden, sondern ebensowohl umgekehrt von dem voranstehenden hypothekarischen Gläubiger gegen einen ihm nachstehenden ausgrübt werden kann. Daß dieses nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurf ebenfalls gestattet sein soll, drückt die allgemeine Fassung der Worte in §. 95 aus. Da bei Ausübung des Eintretungsrechts oder Ablösungs rechts der Eintretende eben nur so viel Rechte, als derjenige, an dessen Stelle er tritt, selbst gehabt hat, erwerben kann, und durch die Ausübung jenes Rechts die Rechte andrer hypothekarischer Gläubiger nicht beeinträchtigt werden dürfen, so folgt von selbst, daß die unter andern Verhältnissen geltende Regel, wonach Zinsen und Kosten, die Einer für den Andern an einen Dritten bezahlt, rücksichtlich des Schuldners die Natur eines Capitals annehmen, hier nicht angewendet werden darf. Die Deputation hat bemerkt: Zu §. 94. Die Annahme der Zahlung kann unter den hier vorausge setzten Umständen wohl auch ohne Zustimmung des Schuldners nicht verweigert werden; wenigstens würde eine solche Verwei gerung die Wirkung einer thatsächlich angebotenen Zahlung nicht aufheben; dagegen kann eine solche. Zahlung gegen den Willen des Schuldners die §. 97 erwähnten Wirkungen nicht haben. Um auszudrücken, daß dieses die eigentliche Meinung sei, schlägt die Deputation vor, der Paragraphe nachstehende Fassung zu geben: . „Unter Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden ist, ist auch ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in §. 97 angegebenen Wirkung zu leisten berechtigt." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über den Gegenstand spricht, habe ich die Frage darauf zu richten: ob Sie. nach dem Vorschläge der Deputation zu §. 94, wie sie im Deputationsgutachten enthalten ist, in den Worten „unter
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