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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation, der §. 67 am Schluffe folgenden Zusatz anzu fügen: „insofern nichttbei der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimmten Terminen unter Löschung der Hypothek fest gesetzt worden ist, in welchem Falle die Hypothek er löscht und der Anspruch auf Eintragung in bas Grund- nnd Hypothekenbuch wegfällt." Bürgermeister Schill: Nur eine kurze Bemerkung. Die letzten Worte können nicht so verstanden werden, daß auch die Eintragung überhaupt ausgeschlossen bleibt, nur nicht an dem Orte, wo die,frühere Forderung stand. Referent Bürgermeister v. Gross: Das ist wohl keine Frage. Das Bedenken geht nur dahin, daß der Anspruch des nunmehrigen Gläubigers nicht an dieselbe.Stelle rücksichtlich der Hypothek treten soll. König!. Commissar Hänel: Gegen den von der ver ehrten Deputation vorgeschlagenen Zusatz sind einige Bedenken nicht zu verschweigen. Es kann zuvörderst zugegeben werden, daß in dem S. 374 des Berichts angegebenen Falle es dem Gläubiger angenehmer sein kann, wenn die Zahlung, die ihm gebührt, von dem Schuldner und Besitzer des verpfändeten Grundstücks aus eignen Mitteln geleistet wird, als wenn sie von einem Dritten erfolgt, der nach dem Gesetzentwürfe in die Hypo thek und den Rang des Gläubigers neben diesen wegen des Ge zahlten eintritt. Mein daß die Rechte des Gläubigers dadurch gefährdet werden könnten, wie im Bericht S. 374 steht, laßt sich nicht behaupten, da die Restforderung denselben Rang und die selbe Priorität behält, welche die ganze Forderung hatte. Wenn z. B. das Grundstück, das für 10,000 Thlr. ihm verpfändet ist, für diese 10,000 Thlr. von Hause aus Sicherheit gewährte, so können, nachdem 5000 Thlr. an den Gläubiger von einem Drit ten gezahlt worden sind, und dieser Zahler vermöge des Eintre- tungsrechts eintritt, dadurch die noch übrigen 5000 Thlr. an sich nicht gefährdet werden, wenn es die ganzen 10,000 Thlr. nicht vorher schon waren. Das Recht des Gläubigers, seine Priorität bleibt ganz dieselbe. Es kann also höchstens nur von einem Interesse die Rede sein, nicht von einem Rechte, das der Gläubiger gefährdet hält. Es hat die verehrte Deputation fer ner bemerkt, „es stehe ja auch in §. 114, daß durch ganze oder thei,weift Tilgung der Forderung, durch Zahlung in gleichem Verhältnisse das hypothekarische Recht erlöscht. Mein.da muß ich doch erinnern, daß Z. 114 nicht isolirt dasteht, sondern §. 115 unmittelbar darauf folgt und mit §. 114 in Verbindung zu setzen ist. Wenn auch zugegeben werden kann, daß der Gläubiger, dessen Forderung in mehren Terminen zahlbar ist, wünschen mag, daß lieber der Schuldner ihm selbst aus seinen Mitteln die einzel nen Termine zahle, als daß er einen andern Zahler stelle, der in die Hypothek eintritt, wenn auch dieses zugegeben werden kann, so hat er doch nicht ein Recht darauf, daß seine Hypothek sich ver bessere, daß sie besser werde, als sie jetzt ist. Das bezweckt aber der Vorschlag der Deputation. Dieser Vorschlag geht auch so weit, daß wenigstens nach der Fassung, wie sie S. 375 des Be richts steht, der Kläger auch bei dem letzten Termine, der zu zah len ist, den dritten Zahler, den der Schuldner ihm präsentirt, ab weisen könnte und verlangen könnte, daß der Schuldner aus sei nen Mitteln zahle. Hier wüßte ich nicht einzusehen, womit das gerechtfertigt werden könnte. Es ist ferner nicht unterschie den zwischen Eintrctungs - und Ablösungsrecht. Daß zwischen beiden Verhältnissen ein wesentlicher Unterschied stattsindet, ist in dem Bericht selbst vorher S. 373, sowie in, den Motiven S-114 auseknandergesetzt, aber in dem S 375 vorgeschlagenen Zusatz ist kein Unterschied gemacht, und da vermisse ich doch die Recht fertigung dafür, daß sogar bei Ausübung des Ablösungsrechts ein Vorbehalt der Art, wie er von der verehrten Deputation vorge schlagen worden ist, wirksam sein soll. Bei dem Ablösungsrecht würde eine Bestimmung dieser Art den Zweck des Ablösungs rechts ganz und gar vereiteln. DasAblösungsrechtkannnur ausge übt werden nach §. 95, wenn wegen des Hauptstammes öder we gen davon rückständiger Zinsen auf die gerichtliche Zwangsverstei gerung des verhafteten Grundstücks von den andern Gläubigern angetragen worden ist. Ist dies der Fall, so muß der andere hy pothekarische Gläubiger, der in Gefahr steht, daß das Grundstück zur Subhastation kommt, berechtigt sein, durch seinen Eintritt, durch Abfindung des hypothekarischen Gläubigers, nämlich des andern, der die Subhastation eingelcitet hat und darauf dringt, diese Gefahr abzuwenden. Referent Bürgermeister 0. Gross: Die Deputation hat bei der Fassung der §. wohl nur§. 94 im Auge gehabt; wenn aber der Herr Regierungscommissar sagt, daß eine Gefährdung des Gläubigers, der sich eine solche Bedingung gemacht hat, durch die in 8- 97 gegebene Vorschrift nicht zu besorgen sei, sind im Berichte Fälle angeführt, wo eine derartige Gefährdung ganz außer Zweifel ist. Ich erwähne nur den Fall, wo bei Ab schluß eines Kaufes nur eine sehr geringe' Summe angezahlt, worden ist, und der Käufer sich eine sehr große Hypothek Vor behalten hat. Hier ist nicht zu verkennen, daß der Verkäufer ein sehr großes Interesse an der Minderung der hypothekarischen Forderung durch die bedungene successive Zahlung hat. Hier hat er wohl, vermöge des geschloffenen Contractes, das Recht, zu verlangen, daß nicht die Hypothek auf einen Andern über gehe, der mit ihm ein gleiches Recht erlangen würde. Prinz Johann: Ich glaube, es wird billig sein, daß man dem hypothekarischen Gläubiger das Recht gebe, sich auch zu stipuliren, daß ihm Niemand vorgezogen werde. Es ist aller dings wahr, wenn die Abzahlung erfolgt, sind die später» Hypo theken nicht schlimmer daran, als es gewesen wäre, wenn sie bei dem ersten Termine gezahlt worden wären. Aber sie sind nicht so gebessert, wie der Gläubiger erwarten könnte und sich stipulirt hat. Ich glaube also, eine solche Stipulation würde in vielen Fällen höchst practisch und erwünscht sein. Ich kann aber nicht zu geben, daß die Deputation dies nur durch §. 94 hat bewirken wollen. Unsere Absicht ging vorzüglich auf §. 94 und 95 und in §. 95 findet ganz derselbe Fall statt. Ich glaube auch in der That, daß die Stipulation auf terminliche Zahlung nicht schon von selbst eintritt, sondern es muß vertragen werden, daß kein Gläubiger vorgeschoben werden könne, und diese Stipu-
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