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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Hypothek vollkommen zufrieden ist und sein Geld recht gern auf dem Gute stehen lassen würde. In diesem Falle befindet sich na mentlich der Creditvercin, welcher die erste Hypothek besitzt und auch auf seine übrigen Sicherheitsmaßregeln völlig sicher gestellt' ist. Diesem könnte also recht gut zugestandcn werden, daß seine Hypotheken durch Subhastation nicht erlöschen. V. Crusius: Die Erklärung des Herrn Staatsministers beruhigt mich. v. Zedtwi tz: Eines Privileg« möchte es doch allerdings bedürfen, weil mit der nothwendigen Subhastation auch alle auf -em Grundstücke hastende Hypotheken erlöschen. v. Fri escn: Ich habe sticht gesagt, daß es hier keines Pri vilegii bedarf. Ohne besonderes Zugestandniß würden die Cre- -itvereine das Recht nicht genießen können, daß ihre Hypotheken auch nach der Subhastation fortbestehen. Ich habe nur gesagt, es sei unbedenklich „ihnen dieses Privilegium zu ertheilen, weil es nicht unbillig ist, einem Gläubiger, wie die Creditvereine sind, die Hypothek zu lassen, die er gar nicht verändert haben will, einem Gläubiger, der gar nicht auf Subhastation angetragen, und dazu auch gar keinen Grund hatte. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer die von der Deputation vorgeschlagene Z. 105 annehmen? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nach dem Depu tationsgutachten tz. 106: „Die Hypothek wegen sogenannter eiserner Capitalien erlöscht nicht durch die gerichtliche Zwangsversteigerung des Grundstücks, auf welchem solche Capitalien unauf kündbar haften, sondern der Ersteher hat dergleichen ei serne Capitalien mit dem Grundstück als Beschwerung desselben zu übernehmen; rückständige Zinsen solcher Ca pitalien aus der Zeit vor seiner Erwerbung hat aber der Ersteher nicht zu gewahren." Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 106 des Deputationsgutachtensan?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gr oss: Nach dem Gese tz- entwurf ß. 107: Das dingliche Recht dessey, welcher einen Auszug (§. 40 ) oder eine Leibrente aus dem Grundstück zu fordern hat, erlöscht ebenfalls nicht durch die gerichtliche Zwangsversteigerung des mit dem Auszug oder der Leibrente belasteten Grundstücks, der Er steher aber hat Rückstände aus der Zeit vorseinerErwerbung nicht zu gewähren. Präsident v.Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 107 des Gesetzentwurfsan?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: Nach dem Gesetzent wurf Z. 108: 1. 31. Sind jedoch ältere hypothekarische Gläubiger, als der, wel chem das eiserne Capital zusteht (tz. 106), oder der Auszugsberech tigte oder Leibrentenberechtigte (tz. 107) vorhanden, so sind diese älteren Gläubiger zu verlangen berechtigt, daß die gerichtliche Zwangsversteigerung auf eine Weise bewerkstelligt werde, daß sie nicht Gefahr laufen, an ihren Forderungen Einbuße zu erleiden. Der Richter hat daher auf ihren Antrag die Versteigerung unter Annahme zweifacher Gebote, nämlich einmal auf das Grundstück mit derBeschwerde des eisernen Capitals, oder des Auszugs, oder der Leibrente, dann aber auch auf das Grund stück ohne diese Beschwerde zu bewerkstelligen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 108 des Gesetzentwurfs an? — Allgemein Ja. Referent Bürgermeister 0- Gross: Nach dem Gesetz- entwurftz. 109: Was nach tz. 107 vom Auszug und von der Leibrente gilt, das gilt im Falle der gerichtlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch von den in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Rcallasten desselben. (tz. 14, Nr. 5.) Präsident v. Gersdorf: Wird auch tz. 109 des Gesetz entwurfsangenommen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nach' dem Gesetz entwurf tz. 110: Obliegenheiten der Grund- und Hypothekenbehdrde bei Zwangsverstei gerungen. Die Grund- und Hypothekenbehördc hat dafür zu sorgen, daß nach gerichtlicher Zwangsversteigerung des Grundstücks die darauf versicherten Gläubiger aus den Erstehungsgeldern nach ge setzlicher Ordnung befriedigt werden. (§§. 9l, 92.) Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer tz. 110 deS Gesetzentwurfs annehmen ? — Einst i m mig Ia. Referent Bürgermeister O. Gross: Nach dem Gesetz entwurf tz. 111: Zu diesem Behufe hat außerhalb des Concurses die Grund- und Hypothekenbehörde die auf das versteigerte Grundstück ein getragenen Gläubiger, insoweit sie nicht schon wegen ihrer For-> derungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, zur Anzeige des Betrags derselben aufzufordern. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 111 des Gesetzentwurfsan?— Allgemein Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nach dem Gese tz- entwurf Z. 112:' > Sollte mit dieserssAusforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder auf die Aufforderung eine Anzeige deS Betrags der Forderung nicht erfolgen, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde eine dem Eintrag in das Grund- und Hy pothekenbuch entsprechende Summe, wobei auch aufrückstän- 4*
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