Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dige Zinsen auf die drei letzten Jahre, unter Anwendung der Bestimmungen kn §§. 66, 68 Rückficht zu nehmen ist, von den Erstehungsgeldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners, wenn derselbe die Tilgung der Forderung «der eine Minderung derselben gegen den Gläubiger darzuthun vermöchte. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer auch §. 112 des Gesetzentwurfs anNehmen? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Bürgermeister v. Gro.'sf: Nach dem Gesetz entwurf tz. 113: Wegen des Verfahrens nach gerichtlicher Zwangsversteige rung im Concurse ist den Vorschriften der Proceßgesetze nachzu gehen. Präsident v. Gersdorf: Wird §. 113 des Gesetzentwurfs angenommen?— Allgemein Ja. > Referent Bürgermeister v. Gross: Nach dem D e p u t a- tionsgutachten §. 113b: 4) Durch Eintritt einer Resolutivbedingung. „Wurde eine Hypothek unter einer Resolutivbedingung bestellt und solchergestalt in das Grund - und Hypothe kenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek mit Eintritt der Bedingung." Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer 113b des Deputationsgutachtens an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Es folgt «unmehr Z. 103 des Gesetzentwurfs: 3) durch Entsagung des Gläubigers. Der hypothekarische Gläubiger kann auf die Hypothek ver zichten; ein solcher Verzicht hebt für sich allein das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers nicht auf. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 103 des Gesetzentwurfs an? — Einstimmig Ia. Referent Bürgermeister v. Gross: Nach dem Gesetz entwurf §. 104: Die Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers in die Veräußerung des verhafteten Grundstücks ist nicht für einen Ver zicht auf die Hypothek und die Einwilligung in weitere Verpfän dung nicht für einen Verzicht auf den durch die frühere Eintra gung in das Grund- und Hypothekenbuch erlangten Vorzug zu achten. Nur bei Grundstücksabtrennungen schließt die Einwilligung der Hypothekarischen Gläubiger in die Abtrennung zugleich den Verzicht auf die Hypothek an dem abzutrennenden Theil in sich, insofern sie sich nicht dieselbe ausdrücklich Vorbehalten, welchen- falls die Bestimmung in Z.58 Platz ergreift. Inwieweit die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in Grundstücksabtrennungen vom Richter ergänzt werden könne, ist in §. 57 bestimmt. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 104 des Gesetzentwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 1). Gro ss: Nach dem Gesetz entwurf 114: 5) durch Tilgung der Schuld. Wird die Forderung, für welche die Hypothek erlangt worden ist, ganz oder zum The l durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt, so erlöscht auch in gleichem Verhältniß die Hy pothek. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer H. 114des Gesetzentwurfs annehmen? — Einstimmig Ia. Referent Bürgermeister O. Gross: H. 115 des Gesetz entwurfs lautet: Cession an den Besitzer des Grundstücks. Der Inhaber einer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung, welcher vom Besitzer des verhafteten Grundstücks durch Zahlung oder auf andere Weise befriedigt wird, kann sich jedoch nicht entbrechen, demselben auf Verlangen anstatt einer Verzichtleistung eine Cession der Forderung aus zustellen. Die Deputation sagt zu §. 115. Zu dieser Paragraphe ist zu bemerken, daß die Deputation in Berücksichtigung der zu dieser und der folgenden Paragraphe Seite 1168g. gegebenen Motiven kein Bedenken getragen hat, den hier ausgesprochenen, der bisherigen Gesetzgebung fremden Rechtssatz anzuerkennen, wonach der Besitzer eines Grundstücks berechtigt ist, eine in dem Grund- und Hypothekcnbuche einge tragene Forderung selbst als Eigenthümer zu erwerben, ohne daß sie durch die Zahlung oder Consolidation erlöscht. Dir Depu tation setzt jedoch dabei nicht nur voraus, daß es einem Gläubi ger immer freistehen wird, bei Contrahirung eines in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Darlehns oder andern Ge schäfts fcstzustellen, daß die Forderung von dem Schuldner nur gegen eine wirkliche Verzichtleiftung, nicht gegen eine an den Schuldner selbst zu bewirkende Cession getilgt werde, und eine dieses Recht sichernde Bemerkung in das Hypothekenbuch ein tragen zu lassen, sondern sie beantragt auch unter Beziehung auf dasjenige, was zur Paragraphe 97 erinnert worden ist, und auf die bei der hier vorliegenden Bestimmung eintretenden ganz glei chen Verhältnisse, dem Schluffe der Paragraph« folgenden Zu satz zu geben: „insofern nicht bei der Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimmten Terminen unter Löschung'der Hypothek fest gesetzt worden ist, in welchem Falle die Hypothek er löscht, und der Anspruch auf Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch wegfällt."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder