Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sich m Lieser Beziehung nut dem Anträge in dem Deputations gutachten der zweiten Kammer vereinigen könnte. Was fordert die Deputation der zweiten Kammer? Collegialisch geordnete Gerichte in erster Instanz, jedoch nur bei wichtigen Verbrechen! Sie will dabei Entscheidungsgründe über den Lhatbeftand, sie will Jnstanzenzug, sie will ferner Staatsanwaltschaft und Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens. Was die er sten drei Punkte betrifft, so sollte ich glauben, daß wir uns mit denselben ganz unbedenklich vereinigen könnten, ohne daß noch irgend Jemand von seinen Ansichten über Oeffentlichkeit oder das Jnquisitionsprincip abzugehen oder sich darüber zu erklären nö- thig hat, ob erdeni einen oder andern den Vorzug gewahren will. Collegialisch geordnete Gerichte in erster Instanz, diese können wir gewiß Alle genehmigen, und ich müßte mich sehr tauschen, wenn ich nicht auch bei der hohen Staatsregierung eine Neigung, diesem Wunsche zu willfahren, voraussetzen könnte. Noch weit gewisser werden wir uns damit einverstehen, daß den Erkennt nissen die Entscheidungsgründe nach einer collegialischen Bera- thung beigefügt, und daß der Jnstanzenzug beibehalten werde. Selbst die Frage, ob der Staatsanwalt einzuführen sei, möchte zu denen gehören, über welche eine sofortige Vereinigung möglich ist. Denn die, welche dem Princip der hohen Staats regierung beitreten, werden zugestehen, daß dasselbe nicht noth- wendig den Staatsanwalt ausschließt. Der Staatsanwalt läßt sich bei Nichtöffentlichkeit und Schriftlichkeit sehr wohl denken, und ich erlaube mir zubemerken,daßer bei dieser Form des Pro- cesses eigentlich ebenso wünschenswerth ist, wie bei jeder andern. Denn obschon die dreifache Verpflichtung des Richters, die eines Anklägers, eines Vertheidigers und eines Richters im engern Sinne, nicht geradezu als sich selbst widersprechend angesehen werden kann, da sich diese Verpflichtungen in der höhern Function der Erforschung der wirklichen, materiellen Wahrheit vereinigen lassen, so hat diese Vereinigung doch so große Schwierigkeiten, daß wohl dafür zu sorgen wäre, daß das eine und das andere dieser Aemter dem Richter abgenommen und einer andern Person übertragen würde. Ich will jedoch nicht weiter hierauf eingehen und lasse daher das Institut des Staatsanwalts gänzlich auf sich beruhen. Dagegen können wir, das wiederhole ich, uns mit der Deputation der zweiten Kammer gar wohl in Bezug auf den Antrag vereinigen, daß erstens collegialische Untergerichte gebil det, zweitens diese angewiesen werden, Entscheidungsgründe nicht blos über den Rechtspunkt, sondern auch über die Lhatftage zu geben, und drittens daß ein Jnstanzenzug, eine zweite, und in ganz wichtigen Sachen auch eine dritte Instanz stattsinde. — Als die zweite Regel, welche man bei großen und schwierigen Verhandlungen zu beobachten hat, bezeichnete ich die, daß man nur solche Zugeständnisse machen müsse, welche hinsichtlich des nicht Zugestandenen uns die freieste Wahl noch übrig lassen. Wenn es Ihnen gefällig sein sollte, den von mir gemachten Antrag anzunehmen und an die hohe Staatsregierung zu bringen, wenn es der hohen Staatsregierung genehm ist, aufdenselben einzugehen, wenn endlich, wozu ich die Hoffnung nicht aufgebe, die Einstim mung der zweiten Kammer zu erlangen wäre, so würde doch Kei ner von uns sich im Mindesten überdie Frage prajudicirt haben, öb Mündlichkeit und Oeffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit, und Schriftlichkeit das Princip des Gerichtsverfahrens in Sachsen sein soll. Das Eine wäre so gut möglich, wie das Andere; wir behalten freie Hand. Ja, wenn es auch für jetzt nur gelingen sollte, uns die Einrichtung collegialischer Gerichte zu sichern, und alles Uebrkge für den Augenblick aufgeschoben werden müßte, so ist das schon —das ist meine innigste Ueberzeugung — ein unschätzbarer Vortheil für das Ganze. Man könnte sagen, es sei zweckmäßiger, gegenwärtig von dieser Frage zu abstrahircn, gegenwärtig die Erörterung über die Gerichtsverfassung bei Seite zu setzen, und dieselbe etwa bei Gelegenheit einer wahrscheinlich bevorstehenden Vereinigungsdeputation zur Sprache zu bringen. Allein ich muß aufrichtig bekennen, daß es mir höchst bedenklich scheint, bei einer Vereinigungsdeputation (von der es noch nicht einmal gewiß ist, ob es jemals dazu kommt) das erst zu erwäh nen, was zuvörderst Beschlüsse der Kämmet, Erklärungen dersel ben über Anträge voraussetzt, die, wenn sie nicht jetzt gemacht und angenommen werden, hernach, wo vielleicht auch — verge ben Sie mir, daß ich das erwähne — die Gemüther nicht mehr die Ruhe, wie jetzt, haben, kaum mehr von Erfolg sein dürsten. Hierzu kommt noch, daß eine Menge der schwierigsten Punkte, die dem speciellen Eheste des Entwurfs angehören, z. B. die Frage über die zweckmäßigsten Bestimmungen hinsichtlich des Gerichtsstandes,— auf welche Weise die Gerichtsbank besetzt,— wie die Stellung der Protokollanten und das sie betreffende Ver- hältniß regulirt werden soll, sich schon im Voraus alsdann erle digen würde, wenn ein Antrag wie der obige Ihre Genehmigung und die Zustimmung der hohen Staatsregierung und der zweiten Kammer fände. Ja, die Berathung des Princips über den Proceß selbst würde erleichtert, wenn wir uns zuvörderst über das Princip der Gerichtsverfassung verständigt haben. Ich bekenne, daß ich für meine Person, so entschieden auch meine subjective Ansicht über die vorliegenden Fragen in abstracto ist, doch un schlüssig wäre, wenn mir die Frage vorgelegt wird, ob ich dem Princip, welches dem Entwürfe untergelegt ist, beitreten wolle. Ich würde nur zuvörderst bitten müssen, mir das Princip des Ge- gentheils deutlicher zu machen, mir zu sagen, was man, wenn man es als Gegentheil der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ansteht, unter demselben verstehe. Unter Mündlichkeit namentlich kön nen die verschiedenartigsten Dinge verstanden werden. Man kann darunter — um nur die äußersten Endpunkte anzudeuten, — sowohl diejenige Form des Verfahrens verstehen, wo der er kennende Richter mit dem Jnculpaten und den Zeugen in per sönlichen Verkehr tritt, das Verhandelte aber niedergeschrie ben wird, — als auch diejenige, wo dieser Verkehr zwar auch stattsindet, das Verhandelte aber nicht niedergeschriebcn, oder doch das Niedergeschriebene bei der Fassung des Ent scheides nicht berücksichtigt wird. So sehr ich mich für die Mündlichkeit in dem erstem Sinne erklären würde, so gewiß würde ich gegen Mündlichkeit im letztem Sinne stimmen. Auch unter Oeffentlichkeit versteht der Eine dies, der Andere das. Wie soll aber ich, und wie sollen Andere unter solchen Umständen auf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder