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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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624 welchen die Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen Rechtssachen über I diese 8. in die Verordnung aufzunehmen sei, wenigstens um der Grundstücke zusteht. > Vollständigkeit willen. Präsident v. Gersdors: Bei dieser Z.würde ichzufta- Bürgermeister Gotisch al d: Ich habe bei dieser §. dasselbe gen haben: ob Sie die §. annehmen? — Wird einstimmig gefühlt; ich bin der Meinung, daß zu präsumiren sei, daß die angenommen. Behörden mit der größten Genauigkeit zu Werke gehen werden, §.126. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zuBu-! und ich habe die Überzeugung, daß, wenn nicht schon das dissin führen die Grund-und Hypothekenbücher über fämmtliche Pflicht- und Ehrgefühl allein den Impuls dazu geben würde, Immobilien, in Ansehung deren sie zeither/die Lehns - und Hy- hych gewiß die §. 135 ausgesprochene Verantwortlichkeit die Be» pothekenbehordegeblldet. haben. . Hörden zwingen wird, mit der größten Sorgfall Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie gehen. Diese Bestimmung erscheint mir daher überflüssig. die §. 126 annehme? Wird allgemein angenommen. I Staatsminister v. Könneritz: Die §. ist nicht aufgenom- Z. 127. Die Ausfertigungen in Grund - und Hypotheken- men, um die Gerichte anzuweisen, mit größter Genauigkeit zu fachen geschehen im Namen des Gerichts und in der bei andern I Merke zu gehen, sondern zur Beruhigung der hypothekarischen gmchwchm Vf-rNW°gm g-mchxdch-» x°m. MSubig-r Es s°« dmch dl-s° H»v°chck-n°rdnun» d« Referent Bürgermeister V. Gross: Diese §. bedürf keiner ysi befördert werden, und da schien es zweckmäßig, auch einen Zustimmung. Insofern Nichts erinnert wird, .würde ich gleich Satz mit aufzunchmen, wodurch man diejenigen, welche auf zu §. 128 übergehen. Grundstücke in Sachsen leihen wollen, darauf aufmerksam macht, §. 128. (Wirkungskreis und Obliegenheiten der Grund - und Hy- daß sie die sorgfältigste Beachtung zu erwarten haben. Zugleich pothekenbehbrden im Allgemeinen.) Die Lhätigkeit der Grund - und bildet diese §. einen geeigneten Uebergang zu §. 131. Hypothekenbehörden als solcher hält sich in den Schranken nicht- streitiger Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung ! Referent Bürgermeister v. Gross: Dle 31. §. bedarfder von Umständen oder Widersprüchen unter den Betheiligten güt- Zustimmung nicht; sie lautet: liche Verhandlung pflegen, sobald es aber bei fehlgeschlagenem o i . .. . Versuch einer gütlichen Vereinigung einer richterlichen Entschei- s . D w Grund-und Hypothekenbehorden haben Er dung bedarf, haben sie die Parteien zur rechtlichen Ausführung, Berzug zu leisten, daher die erforde^ beziehentlich vor der kompetenten Gerichtsbehörde, zu verweisen,! llchenEintrage und Löschungen im Grund-und Hypothekenbuch und nur, je nach den Anträgen Betheiligter, die zu Sicherung Ordnung der Anmeldung, ohtteBe- der. Rechte derselben und zu Abwendung von Nachtheilen dienen- gunstlgung des Einen vor dem Andern, vorzunehmen. den zulässigen Einzeichnungen in das Grund - und Hypotheken- Referent Bürgermeister v. Gross: Hierzu ist in dem B e- buchvorzunehmen. (A23, 51.) richte bemerkt: Referent Bürgermeister v. Gross: Hier ist ein Druckfeh-l Zu §.131. ler zu berichtigen, indem es statt „Umständen:" heißen muß: Bei der großen Wichtigkeit, welche jede Eintragung in das „Anständen." Grund- Und .Hypothekenbuch für die bei dem Gegenstände der- Mrälldent v Gersb orf' Bei dieser 8 würde die Kraae ^ben Betheiligten hat, hält" die Deputation für angemessen, Präsident v.-Gerso ors. ^ei vieler K. wurde die Mage einen besondern Antrag in die.ständische Schrift aufzuneh- nothwenoig sein: ob dre Kammer sie annehme. Wird ein- men, daß den Hypothekenbehörden in der wegen Ausführung stimmig angenommen. des Gesetzes zu erlassenden Verordnung eindringlich zur Pflicht §. 129. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben die gemachtwerde, die Emtragungen in das Gründ- und Hypothe- Grund - und Hypothekenbücher so zu verwahren, daß ohne ibre ^"^"^"^^ Resolution ohne Verzug zu bewerkstelligen, speeiclle Zulassung Niemand davon Einsicht nehmen kann, auch Referent Bürgermeister 0. Gross: Die Deputation sah bei gestatteter Einsicht (§. 26) dafür zu sorgen, daß an dem In- sich zu diesem Anträge nur deshalb veranlaßt, weil bei vielen halt Nichts verändert oder beschädigt werde. Gerichten, namentlich bei Patrimonialgerichten, nicht möglich ist, Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer die §. 129 die Eintragung in demselben Augenblicke zu bewerkstelligen, in an? — Wird allgemein angenommen. welchem die Erklärung der Parteien über das vorzunehmende §. IM. B-i d-n EmttSgm in d»s Smnd. Md »! E dk mch« kenbuch und den Auszügen aus demselben, sowie bei den Äusser- fbßllich an Ort und Stelle zu haben sein werden, um die Em- tigungen in Grund -und Hypothekensachen haben die Grund- tragung zu vollziehen, so wird häufig ein Zwischenraum zwi- und Hypothekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu schen der Erklärung der Contrahenten und der Eintragung vor- g^m. Händen sein; weshalb die Eintragung, wenn sie nicht bald nach- Referent Bürgermeister v. Gross: Bedarf keiner Zu- her geschieht, möglicher Weise ganz außer Acht gelassen werden stimmung. könnte. Die Deputation hält deshalb für angemessen, die hohe v. Welck: Die §. ist wohl ganz überflüssig. Der Inhalt Staatsregierung zu ersuchen, gerade auf diesen Punkt die Ge-- derselben scheint sich so von selbst zu verstehen, daß auch die hohe richtsbehörden besonders aufmerksam zu machen. Staatsregierung sie überflüssig finden wird. Präsident v. Gersdorf: Es wird also darauf ankommen, Referent Bürgermeister v. Gross: Ich glaube doch, daß zu fragen: ob die Kammer geneigt sei, diesem Anträgen der stän-
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