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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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bischen Schrift herauszuheben? — Wird allgemein ge nehmigt. H. 132. Jedoch kann, wenn eine früher nachgesuchte Ein zeichnung (Eintragung oder Löschung) wegen eines noch zu be seitigenden Mangels nicht sogleich erfolgen kann, eine in Bezug auf das nämliche Grundstück oder auf die nämliche hypothekarische Forderung spater nachgesuchte Einzekchnung (Eintragung oder Löschung)- welcher sonst ein Hinderniß nicht entgegensteht, hier durch nicht aufgehalten werden, insofern nicht etwa der bei jener früher nachgesuchten Eintragung oder Löschung Betheilkgte sich durch eine zulässige Protestation (§. 23) vorgesehen hat. Präsident v. Gersdorf: Bei dieser §. habe ich die Kam mer zu fragen: yb sie dieselbe annehme?— Wird einstimmig angenommen. 133. Vor jedem Eintrag in das Grund - und Hypothe kenbuch und vor jeder Löschung in demselben haben die Grund- und Hypothekenbehördcn die Gültigkeit und Nichtigkeit des ange gebenen Rechtstitels zur Eintragung oder Löschung und des An bringers Legitimation zur Sache und beziehentlich zur Verhand lung (Z. 142) nach dem, was darüber bcigebracht worden, (§.140) sorgfältig zu prüfen, und, wenn sich hierbei Anstände oder Mängel ergeben, derenthalber die Eintragung oder Löschung nicht geschehen kann, den Anbringer dessen unter deren Angabe zu bescheiden, ihm auch, insofern die Mängel gehoben werden können, die Herzuschaffung des Ermangelnden aufzugeben. Referent Bürgermeister v. Gross: Bedarf der Zustim mung nicht. Präsident v. Gersdorf: Auf die 133. §. ist keine Frage zu stellen; wir können also, wenn sonst Nichts bemerkt wird, zur ß, 134 übergehen. §. 134. In Fällen, wo die Vormerkung einer Forderung im Grund-und Hypothekenbuch (§. 51) erfolgen kann und er folgt ist, hat nicht nur der Besitzer des Grundstücks, sondern auch jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger das Recht, zu verlangen, daß demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt ihat, die Berichtigung des zur förmlichen Eintragung noch'Man- gelnden binnen einer von der Grund - und Hypothekenbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist unter der Verwarnung auf gegeben werde, daß außerdem die Vormerkung wieder werde ge löschtwerden. Eine Verlängerung der bestimmten Frist ist nur bei nachge wiesenen erheblichen Verhinderungsursachen zulässig. "" Präsident v. Gersdotf: Nimmt die Kammer die §. 134 an?—-Wird einstimmig bejaht. §. 135. (Verantwortlichkeit der Grund - und Hypothekenbehbr- dcn.) Die Grund - und Hypothekenbehörden sind für Erfüllung dieser Obliegenheiten (Z§. 129 bis 143) sowohl den Betheilig ten , als der vorgesetzten Dienstbehörde verantwortlich und haften den Bethciligten für durch Pflichtverletzung oderVernachlassigung; entstandene Schäden. ! Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer die §. 135 an?— Wird einstimmig angenommen. §. 136. Sie haften insonderheit dafür: 1) daß Alles, was bei ihnen zur Aufnahme in das Grund- und Hypothekenbuch angemeldet wird und dazu geeignet ist, in das Grund- und Hypothekmbuch am gehörigen Orte und auf die gehörige Art richtig ausgenommen werde, 2) daß von jeder vorgenommenen Eintragung oderLöschung der dabei passiv Betheiligte gehörig benachrichtigt werde (§. 26), 3) daß die Auszüge aus dem Grund- und Hypothekenbuch und die Ausfertigungen in Grund- und Hypothekensachen mit dem Grund- und Hypothekcnbuch übereinstimmen. Secretair Bürgermeister Ritter st ädt: Ich nehme bei dieser §. Gelegenheit, mir namentlich von dem Herrn Referenten Auskunft über einen Punkt zu erbitten, welcher mir doch von Wichtigkeit bei der Ausführung des Gesetzes zu fein scheint. Wenn ich richtig verstanden habe, so äußerte gestern der Herr Referent selbst als Entgegnung auf einem der Kammer geschehene Aeußcrung, daß bei dem Verkauf den Gläubigern allemal Nach richt gegeben werden müsse, weil diese als passiv Wetheiligte zu betrachten seien. Mir hat dies nicht so erscheinen wollen, indem durch den Verkauf einem Gläubiger Nichts entzogen werden kann; er scheint mir also auch nicht passiv Betheiligter sein zu können. Jene Aeußerung erscheint mir daher zweifelhaft. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß bemerken, daß jene Aeußerung sich nur auf die eingetragenen hypothekari schen Forderungen bezog, wo bei Cessio n einer hypothekarischen Forderung an einen Dritten nach §. 26 der äobllor cessus als passiv Betheiligter zu benachrichtigen ist. Secretair Bürgermeister Ritter st ädt: Ich hatte es so verstanden, als ob bei jedem Verkaufe den hypothekarischen Gläu bigern Nachricht zu geben sei. v. Polenz: Ich sollte glauben, daß unter „passiv Bethci- ligte" bei dem Verkauf allezeit auch diejenigen zu verstehen wären, die eine Forderung auf dem Grundstück haben. „Jeder ist passiv Betheiligter, dem ein Recht bei dem Verkaufe genommen wird." Nun wird aber demjenigen, welcher eine Hypothek hat, ein Recht genommen, wenn der Besitzer des Grundstücks nicht mehr der selbe ist, dem er borgte; denn er brachte Eigenschaften und andere Verhältnisse desselben mit in Anschlag. Referent Bürgermeister v. Gr-oss: Das persönliche Recht gegen den Schuldner wird ihm nicht entzogen, es bleibt ihm, un geachtet der Veräußerung. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings hat das Mini sterium unter dem Worte: „passiv Betheilkgter" nicht das ver standen , daß auch die hypothekarischen Gläubiger bei der Ver äußerung des Gutes davon in Kenntniß gesetzt werden sollen; denn ihr Recht bleibt unverändert, sondern es hat unter passiv Betheiligten diejenigen verstanden, denen, wie Herr v. Polenz richtig bemerkte, Etwas, was sie bisher hatten, entzogen wird. Z. B. wenn ein hypothekarischer Gläubiger in einer- gerichtlich recognoscirten Quittung sagt, er genehmige, daß dir Hypothek nunmehr cassirt werde, so kann der Grundstücksbesitzer unter Vor legung dieser Quittung auf Cassation antragcn. Daß nun die Cassation erfolgt sei, wird dem hypothekarischen Gläubiger als passiv Betheiligten, weil sein Recht gelöscht worden ist, noti- ficirt. Ebenso, wenn er sein Recht cedirt hat, und die Cession eingetragen wird, so wird der CedeNt als passiv Betheiligter hier von in Kenntniß gesetzt. Wollte man dies weiter ausdehnen und bestimmen, daß bei Veräußerung eines Grundstücks alle hy pothekarischen Gläubiger in Kenntniß gesetzt werden sollen, so
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