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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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würde das Kosten, Mühe und Zeitaufwand verursachen, wovon ich keinen Nutzen absehe. V . ' Vicepräsident v. Carlowitz: Was die Frage anlangt, oh bei der Veräußerung eines Grundstücks die Gläubiger als passiv Betheiligte von der Eintragung i'n Kenntniß ,zu setzen seien, so wird man zwei Fälle unterscheiden müssen. Wird das ganze Grundstück veräußert, so kann es dem Gläubiger gleichgültig sein, sein Recht bleibt iu salvo; allein bei der Abtrennung eines Theiles, bei Dismembrationen drängt sich die Nothwendigkeit auf, den Gläubiger als Betheiligtcn davon in Kenntniß zu setzen. Uebrigens wird der Richter im concreten Falle ermessen müssen und auch ermessen können, ob ein passiv Betheiligter vorhan den sei. Referent Bürgermeister v. Gross: Daß bei Abtrennun gen einzelner Vheile von einem Grundstücke die Inhaber der auf dem Ganzen versicherten hypothekarischen Forderungen davon benachrichtigt werden müssen, ist in dem Gesetz vorgeschrieben, insofern nicht die Genehmigung -er Abtrennung wegen der Ge ringfügigkeit des Gegenstandes von dem Äppellationsgericht supplirt werden kann. Diese Vorschriften sind in §. 56 und 57 enthalten. v. Zedtwitz: Dasselbe wollte auch ich sagen. Es ist näm lich in dem vorliegenden Gesetze hinsichtlich der Dismembratio nen schon hinreichende Vorkehrung getroffen. Was aber das zweite Bedenken, das des Herrn v. Potenz anlangt, so muß man dagegen berücksichtigen, daß der Richter nicht einmal im mer weiß, wer im Augenblicke die Gläubiger sind. Es , steht eine Forderung auf einem Gute; allein der Eigenthümer dieser Forderung ist gestorben, die Erben, die nunmehr dieses Capital besitzen, sind vielleicht weit umher zerstreut; es würde also erst auf deren Legitimation ankommen; diese aber herbeizuschaffen, würde den ganzen Kauf sehr lange aufhalten, Uebrigens halte ich auch die Benachrichtigung der hypothekarischen Gläubiger für gänzlich unnythig; denn die Interessenten des Capitals sind ja vollständig gesichert, indem das Capital nach wie vor auf dem Gute versichert bleibt. Königl. Commissar Hänel: Ich wollte nur bemerken, daß nach der Definition eines passiv Betheiligten, wie sie in §. 26 gegeben ist, die Behörde wohl in jedem, Falle ohne Schwierig keit wird ermessen können, wer, als passiv Betheiligter gelten müsse. Präsident v. Gersdorf: Ich würde, wenn weiter Nichts gesprochen wird, zu fragen haben: ob die Kammer die §. ge nehmige? — Wird einstimmig bejaht. tz. 137. Hinsichtlich der den Betheiligten, welche durch Pflichtverletzungen oder Pflichtvernachlässigungen der Grund- und Hypothekenbehörde Schaden gelitten haben, zu gewährenden, Entschädigung werden die Grund- und Hypothekenbehördcn durch den Inhaber der Gerichtsbarkeit vertreten j dergestalt, daß die Beschädigten sich sofort an diesen halten können, welchem dann der Regreß an den Schuldigen zusteht, . In den Motiv en ist gesagt: Zu Z. 137. Das hier Gesagte enthält nur die Anwen dung eines höhcrn, in anerkannter Gültigkeit bestehenden und von jeder Gesetzgebung anzuerkennenden Grundsatzes, daß nämlich jeder Gerichtsinhaber, sei'es nun der Staat, oder ein Privatmann, seine Gerichte nach außen zu vertreten hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf einen so wichtigen Zweig der Justizver waltung, als das Grund- und Hypothekenwesen ist, würde sich zwar schon von selbst verstehen, der Vollständigkeit halber hat man indessen den Satz, der zur Sicherheit des Realcredits so wesentlich beirrägt, ebenso in den Entwurf ausdrücklich auf nehmen zu dürfen geglaubt, wie er in andern Gesetzgebungen, vergl.das weimarsche Pfandgesctz §. 355, sich ausdrücklich aus gesprochen findet. Von der Deputation wird erinnert: Zu §.137. Die Deputation zog hiebei in Erwägung, daß, wie auch in den Motiven erwähnt ist, diese Paragraphe keineswegs eine neue gesetzliche Bestimmung enthalten, vielmehr nur die An wendung eines in der Allgemeinheit bereits bestehenden Rechts satzes auf die Führung der Grund- und Hypothekenbücher aus sprechen und lediglich der Vollständigkeit halber hier ausgenom men werden soll; daß jedoch positive gesetzliche Bestimmungen über die unmittelbare Vertretungsverbindlichkekt dex Gerichts inhaber rücksichtlich der Handlungen ihrer Gerichte nur in An sehung der Depositalverwaltung vorhanden sind, in den übrigen? Fällen aber die Entscheidungen über diese Verbindlichkeit auf der analogen Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften beruhen, und eine solche durchgängig gleichförmige Anwendung unter allen möglicherweise eintretenden Verhältnissen nicht gänzlich unbestritten sein dürfte. Um nun dem Mißverständnisse vorzu beugen, als ob durch die Aufnahme des in dieser Paragraphe enthaltenen Satzes eine Ausdehnung der gedachten Vetretungs- verbindlichkeit über die gegenwärtig als geltend angenommenen Grundsätze hinaus eingesührt werden svllre, hält die Deputation für zweckmäßig, die Paragraphe ganz in Wegfall zu bringen. Bürgermeister H übler: Der Grundsatz, daß jeder Ge- richtsinhaber seine Gerichte nach qußenhin zu vertreten habe, steht w praxi fest. Ich kann daher meinerseits nicht absehen, wie die Aufnahme der gegenwärtigen Z. der Vermuthung Raum geben könne, als solle durch die in ihr enthaltene Bestimmung eine Ausdehnung jener Vertretungsverbindlkchkeit über das ge setzlich jetztBestehende herbeigeführt werden. Nun gcbeich zwar zu, daß es einer besonderen Bestimmung hierüber in dem vorliegen den Gesetzentwürfe eben bei der anerkannten Gültigkeit jenes obersten Nechtsgrundsatzcs nicht bedurft hätte. Da sie aber nach dem Beispiele anderer Gesetzgebungen einmal Aufnahme" gefunden, da sie nach meiner Ueberzeugung nur dazu dienen kann, auch ist den Augen des Laien die größere Sicherheit des Reastredits hervorzuhebcn, und somit den Hauptzweck des vor liegenden Gesetzes zu fördern, so finde ich keinen hinlänglichen Grund, der den Wegfall der Z. rechtfertigen könne, und werde daher gegen den Antrag der geehrten Deputation stimmen. Staqtsminifter v, Könneritz: Auch das Ministerium muß sich für Beibehaltung der §. verwenden. Entweder der Satz ist richtig uäd steht schon fest, so wird es auch ganz unbe denklich sein, ihn in dem Gesetze aufzunehmen j oder er stünde nicht schon fest, so würde es um so nothwendiger sein, ihn in das Gesetz aufzunehmen, wenn anders nicht Zweifel darüber ent stehen und das Vertrauen zu den Hypotheken in Sachsen ge-
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