Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schwächt werden soll. Ich kann daher den Grund, den die geehrte Deputation für Weglassung dieser H. angeführt hat, nicht theilen. Ich muß mich auch hier wieder darauf berufen, was ich vorhin schon angeführt/ Es kommt bei der Hypothe kenordnung darauf an, den Nealcredit zu befördern. Nun ist aber doch gewiß sehr nothwendig, daß man den Capitalisten, welche auf Hypotheken Geld darleihen wollen, sagt, wer sie ein tretenden Falls zu vertreten habe. Es kommt ja gar nicht ein mal blos darauf an, den Nealcredit im Jnlande zu heben, son dern cs muß auch daran liegen, ihn in den Augen der Ausländer zu befördern, damit auf sächsische Grundstücke fremde Capitaliett geliehen werden, und dazu gehört gewiß, daß man den Capita listen sage, was sie für eine Sicherheit haben. Ich möchte mich auf das Beispiel mit dem Creditinstitute beziehen. Sie werden gewiß in Ihren Statuten aufnehmen müssen, wer am Ende die osslocta der Verwalter, die Sie für die Casse und das ganze Caffenwesen angestellt haben, und nach Befinden auch deren unredliche Handlungen vertreten sollen. Sie werden unbedingt nothwendig finden, daß in den Statuten darüber gesagt wird, daß der ganze Verein dafür haften muß. Das sind die Gründe, warum die Negierung diese H. ausgenommen hat, und sie für ebenso richtig als nothwendig halt. Viceprasident v. Carlo Witz: Ich hatte allerdings nicht die Absicht, über diese §. zu sprechen, deshalb nicht, weil sich die gesammte Deputation in dem Gutachten, sie in Wegfall zu bringen, vereinigt hat, und weil ich erwarten durfte, die geehrte Kammer werde dem Vorschläge der gejammten Deputation auch willig beitreten. Nachdem jedoch nicht nur ein geehrtes Mitglied der Kammer, sondern auch der Herr Staatsminister gegen das Deputationsgutachten sich erhoben hat, nachdem beide Herren Gründe dargelegt haben, mit welchen ich nicht durchgängig ein verstanden bin, so will ich meine Abneigung, einen Gegenstand zu berühren, den ich auf den Grund früherer Verhandlungen für ein: „noll M6 tangere" erklären möchte, ablegen und auch meine Meinung darthun. Sie weicht schon darin von den Sprechern vor mir ab, als mich bedünkt, die Vertrctungsver- bindlichkeit der Gerichtshcrrn sei keineswegs in dem Vaterlande, weder in der Gesetzgebung, noch nach der Meinung der Rechts lehrer so feststehend, als man annehmen zu wollen scheint. Fragt man sich zunächst, auf welchen Rechtssatz man fußen könne, um jene Vertretungsverbindlichkeit zu deduciren, so glaube ich, man habe bisweilen auf den Contract des Mandats verweisen zu müs sen geglaubt; man habe eine gewisse unitas persona« zwischen dem Gerichtsherrn und Gerichtshalter als bestehend angenommen und daraus gefolgert, daß der Gerichtsherr als Mandans aller dings gehalten sei, die iacta und neglscta seines Gerichtshalters als Mandatars zu vertreten. Allein ich glaube, diese Ansicht ist irrig; deshalb irrig, weil, so viel ich weiß, nach gemeinem Rechte der Mandans nicht gehalten ist, das zu vertreten, was der Mandatar über sein Mandat hinaus begangen hat. Nun wird aber niemals der Gerichtsherr den Gerichtshalter be auftragen, gewissenlos, nachlässig und überhaupt gesetzwidrig zu handeln. Lhut dies also der Gcrichtshalter, so überschreitet er das Mandat und macht dadurch nur sich selbst, aber nicht seinen Mandanten verbindlich. Wollte man etwa einen fernern Grund der Vertretungsverbindlichkeit in einer vermeintlichen Schuld des Gerichtsherrn suchen, die er bei der Auswahl seines Gerichtshal ters begangen hat, so glaube ich, befindet man sich ebenfalls in Jrrthum. Die Gesetze schreiben vor, welche Qualification ein Candidat haben müsse, wenn er Gerichtshalter werden will und kann. An diese gesetzlichen Bestimmungen ist der Gerichtsherr gebunden, befolgt er sie also, und er muß sie befolgen, so sollte ich meinen, könne von einer culpa iu «Ugeullo nicht die Rede sein. Gibt es nämlich auch eine Prü fung, um die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Mannes zu ermitteln, so fehlt es natürlich und wird es ewig fehlen an einem Examen, uw die Gewissenhaftigkeit und Pflichttreue eines Candidaten zu ergründen. Es folgt daraus, daß ein Ge richtsherr unmöglich daran Schuld sein kann, wenn ein Mann, den er zum Gerichtshalter bestellt, und bei dessen Bestellung er den gesetzlichen Erfordernissen in Ansehung seiner Befähigung genügt hat, später aus Mangel an Pflichttreue Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten sich zu Schulden kommen ließ. Solche Ver säumnisse und Handlungen stehen mit dem Akte der Wahl in keinem innern Zusammenhänge. Die Frage nun anlangend, was hierüber die vaterländische Gesetzgebung bestimme, so bin ich der Meinung, daß fremde Gesetzgebungen hierüber sich weit bestimm ter aussprechen, als es die sächsische thut, sowie, daß sie auf weit rationelleren Basen beruhen. So namentlich die preußische Ge setzgebung, von der mir bekannt ist, daß sie den Gerichtshcrrn nur dann verbindlich erklärt, wenn er selbst iu culpa sich befindet, z. B., um nur einige Fälle zu erwähnen, wenn er nicht den gehöri gen Gelaß hergibt, um die Acten und Depositen zu bewahren, oder wenn er eigenmächtig in die Verwaltung der Gerichte ein greift, oder wenn er erweislich — ich sage erweislich — Kenntniß von Ungebührnissen seiner Gerichte erlangt hat, und davon gleich wohl der vorgesetzten Behörde keine Anzeige macht. Es ist daher auch ganz klar,, daß die preußische Gesetzgebung, wenn sie, was ich nicht weiß, einen ähnlichen Satz in das Hypothekengesetz auf nahm, dies thun konnte, ohne einer Hätte gegen die Gmchtsherrn sich schuldig zu machen. Denn ihre Grundsätze sind, wie ich schon gesagt habe, ganz rationell, und es unterliegt nimmer einem Zwei fel, daß, wenn ein Gerichtsherr die oben angeführten Regelwidrig keiten auf sich ladet, er für die Vertretung auch selbst stehen muß, ohne daß ihm ein Unrecht geschieht. Was die vaterländische Ge setzgebung anlapgr, so bemerkte ich dagegen, daß der Grundsatz der Vcrlretungsverbindlichkcit überhaupt noch nicht so fesistehe, als man annchmen will. Ich kenne in der Thal kein anderes Gesetz, was über die unmittelbare Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtshcrrn sich ausspricht, als das Generale vom Jahre 1817 über Einrichtung des Depvsitenwesens bei den Patrimonialgerich- ten. Allein auch hier wird, wenn durch dieses Gesetz den Ge richtsherren eine unmittelbare Vertretungsverbindlichkeit auferlegt wird, meines Wissens immer nur eine culpa des Gerichtshcrrn vorausgesetzt, insofern als man annimmt, daß er bei Aufbewah rung der Depositen nicht die gehörige Sorgfalt angewendet habe.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder