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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nur als Anstellungsbehörde betrachtet, wo ihm also nur das Recht zugestanden wird, Jemanden zu dem Amte zu wählen, etwa wie der Kirchenpatron den Pfarrer wählt. In Sachsen hat stets die erste Ansicht gegolten, in Preußen hat man die zweite angenommen. Dort achtet auch der Staat selbst sich nur ver bunden, bei der Auswahl der Beamten alle im Gesetze vorgc- schriebenen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. Hat er dies gethan, so vertritt er nichts weiter. Nach demselben Grundsätze ist das Verhältniß des Patrimonialgerichtsherrn und des Ge- rkchtsverwalters geregelt. Bei uns in Sachsen hat der Staat eine weit größere Verbindlichkeit hinsichtlich seiner Beamten übernommen. Die Regel, die von unserm Staate stets aner kannt und von den Gerichten stets befolgt worden, ist: daß der Beamte ein Stellvertreter des Staates sei, den derStaatin allen amtlichen Beziehungen zu vertreten hat. Doch, wie dem auch sei, es ist hier nicht der Ort, aufdie Entwickelung der Theorie, nach welcher die Verbindlichkeit des Gerichtsherrn hinsichtlich der Ver tretung seines Gerichtsverwalters zu beurtheilen ist, näher einzu gehen, und ich wiederhole nur, daß ich in der Schlußansicht mich mitdem Herrn Vicepräsidenten vereinige, also dahin, daß es zweck mäßig sei, die 137. §. aus dem Gesetz Hinwegzulassen,— zweck mäßig schon aus dem Grunde, welchen Se. Königl. Hoheit an geführt hat, nämlich weil durch diese tz. weder ein neues Recht eingeführt, noch auch dasjetzt bestehende als zweifelhaft bezeichnet und irgendwie näher bestimmt, erweitert, beschränkt oder festge stellt wird. Nur durch diese Weglassung scheint eine Meinungs verschiedenheit, die sich in dieser Beziehung ergeben hat, beseitigt werden zu können. Denn außerdem würden wir uns in dieNoth- wendigkeit versetzt sehen, jetzt bei dem Hypothekengesetz darüber zu discutiren, welches das Verhältniß des Gerichtsverwalters zu dem Gerichtsherrn ist, was eine völlig fremde Materie sein würde, eine Materie, deren Discussion ich um so lieber vermieden sehe, da sie auf einen Punkt führt, über welchen, wenn nicht dringende Veranlassung dazu vorliegt, lieber zu schweigen ist. Staasminister v- Könneritz.- Das Ministerium Hat es gewiß selbst nur bedauert, einen Satz zur Sprache bringen zu müssen, bei dem es eine Discussion in der geehrten Kammer nicht unschwer voraussehen konnte. Warum es geschehen ist, habe ich vorhin entwickelt. Bei der Hypothekenordnung konnte man nicht über die Frage hinweggehen, wollte man den Real- credit befördern. Ich werde daher auch — nachdem übrigens diese Frage schon von mehren Seiten beleuchtet worden ist, — auf die Vertretungsverbindlichkeit überhaupt und deren Be gründung, diewon mehren andern Mitgliedern, namentlich dem Domherrn v. Günther sehr richtig entwickelt worden, nicht ausführlich eingehen und bemerke in dieser Beziehung nur noch zu Bestätigung dessen, was der letzte geehrte Redner erwähnt, daß allerdings die sächsische Negierung schon seit langer Zeit die Wertretungsverbindlichkeit anerkannt hat. So wurde — ich glaube in den sechziger oder siebenziger Jahren des vorigen Jahr hunderts — ausdrücklich vom König Friedrich August ausge sprochen, er wolle nicht, daß diejenigen, die sich durch die Landes regierung verletzt glaubten, erst die Mitglieder der Landesregie- I. 33. . rung in Anspruch nehmen müßten, er wolle vielmehr das Colle gium sofort vertreten. Und gewiß, meine Herren, würden Sie, wenn Sic in den Fall kämen, daß das Appellationsgencht m einem Canzleischein eine Hypothek vergessen und Sie im Ver trauen auf diesen Schein ein Gut gekauft hatten, sich mit Recht verletzt fühlen, wenn man Ihnen zumuthen wollte, erst die vielen Mitglieder, die das Versehen begangen, vielleicht ihre sehr zer streuten Erben auszuklagen. Der Herr Vicepräsident sagte, es wäre der Grundsatz bisher nur meinem Gesetze ausge sprochen, in der Depositalordnung. Wie er aber eben in einem umfassenden Gesetze über die Depositen ausdrücklich mit aus zusprechen war, um die Deponenten sicher zu stellen, eben so- nothwendig ist es, hier auszusprechen, wer ersetzt den hypothe karischen Gläubigern den Nachtheil, der ihnen aus einer Ge fährde oder'Nachlässigkeit entsteht? Es ist übrigens in dem Depositengesetz die Vertretungspflicht nicht auf den Fall be schränkt, daß dem Gerichtsherrn eine Nachlässigkeit in der Auf bewahrung zur Last falle, sondern sie ist in der Allgemeinheit ausgesprochen. Allerdings aber, gebe ich zu, enthält jenes Ge setz über die Depositen insofern eine Erleichterung für die Ge richtsherrn, als ihnen nachgelassen ist, die Depositen selbst in Verwahrung zu nehmen, oder Mitverwahrer zu bestellen. Wenn ferner als Grund gegen die Aufnahme dieser tz. bemerkt worden ist, siej gehöre nicht hierher, weil der Umfang der Vertretung nicht bestimmt werden könne, so muß ich dagegen erwähnen, daß der Umfang der Vertretung, ob er namentlich über den Werth des Gutes hinausgehe, in dieses Gesetz Nichts bestimmt hat, noch bestimmen konnte. Dies ist eine Frage, die der all gemeinen Gesetzgebung angehört. Hier hatte man nur den Satz auszusprechen, daß diejenigen, die verletzt sind, sich sofort an den Gerichtsinhaber halten können, nicht erst den Ge richtsverwalter auszuklagcn brauchen. Wenn der Herr Viceprä sident ferner sagte, es wäre bisher nur Praxis gewesen und die Gesetzgebung stehe höher als die Praxis, so mache ich darauf auf merksam, daß er ja eine gesetzliche Bestimmung eben nicht, will. Durch Weglassung der §. wird die Praxis nicht beseitigt. Vicepräsident v. Carlowitz: Es sind Mißverständnisse untergelaufcn, die zu berichtigen, ich mir das Wort erlauben muß. Zuvörderst meint der Herr Minister, das Generale von 1817, auch ein Particulargesetz, enthalte bereits eine Bestimmung über die -Vertretungsverbindlichkeit, und weil dies- der Fall sei, müsse der vorliegende Gesetzentwurf eine solche Bestimmung auch enthalten. Diese Folgerung scheint nicht richtig zu sein. Fac- tisch habe ich. zwar bereits selbst zugegeben, daß das Gesetz von 1817 eine solche Vorschrift enthalte; aber es fragt sich nur, ob es angemessen gewesen fei, eine solche ß. in jenes Gesetz aufzu nehmen. Ich muß das leugnen aus denselben Gründen, aus denen es die Deputation nicht für räthlich hält, hier eine betreffende Vorschrift aufzunehmen. Ein Particularge setz darf meines Bedünkens Nichts über eine Frage ent halten , die weit allgemeinerer Natur ist. Ich möchte aber auch behaupten, daß sich ein Gesetz vom Jahre 1817 nicht füg lich als Norm für ein Gesetz von 1843 und zwar schon deshalb 2*
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