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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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§. 163. (Rubriken des Grund- und Hypothekenbuchs.) Das Grund- und Hypothekenbuch hat folgende drei Rubriken: I. der Sache, > II. des Besitzers, III. der Schulden. Jedes einzelne Grundstückssolium zerfällt in diese drei Ab teilungen, ausgenommen daß bei Pertinenzstücken, die unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder in der Flur eines an dern Orts liegen (§. 154 flgd.), das ihnen im Grund- und Hy pothekenbuch dieses andern Gerichts oder dieses andern Orts an- zuweisende Folium sich auf die erste Rubrik beschränkt. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 165 annimmt? — Einstimmig Ja. §. 166. (Inhalt der ersten Rubrik.) In die erste Rubrik wird nächst der besonder« Nummer, welche, das Grundstück im Grund- und Hypothekenbuch erhalt (§. 151), Folgendes eingeschrieben: der Name des Gutes, insofern es einen besondern Namen führt, die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach, z.B. Rittergut, Bauergut, Mühle, Gärtnemahrung, Haus, Weinberg u. s. w., die Brandcatasternummern der Gebäude, sämmtliche Zubehörungen an Grundstücken (§. 153) nach den Nummern des Flurbuchs, bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im Flurbuch des Ortes verzeichnet ist, die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, wo durch eine Beschränkung des jedesmaligen Besitzers in Verfügung über dasselbe bedingt wird, (§. 14, Nr. 2.) andere besondere Eigenschaften und Merkmale, auch Ge rechtsame des Grundstücks, welche nach §. 14 zur Auf nahme in das Grund - und Hypothekenbuch geeig net sind, die Reallasten, insoweit sie sich nach §. 14, Nr. 5, zur Auf nahme in das Grund- und Hypvthekenbuch überhaupt eignen, ein etwaniger Laxwerth oder letzter bekannter Kaufpreis des Grundstücks. (§. 14 a. E.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 166 genehmigt? — Einstimmig Ia. §. 167. Veränderungen, welche sich an den in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Gegenständen ereignen, sind in der nämlichen Rubrik zu bemerken. Daher entstehen in der ersten RubrikEinträge, wenn Lheile eines Grundstücks oder Gutskörpers abgetrennt, oder wenn Grundstücke neu hinzugeschlagen werden, wenn beschränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt wird, wenn einge tragene Reallasten abgelöset oder sonst aufgehoben, neue Real lasten, z. B. Ablösungsrenten, übernommen werden u. s w. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kam mer Z. 167annimmt? — Einstimmig Ja. Z. 168. (Inhalt der zweiten Rubrik.) In die zweite Rubrik gehört Folgendes: Vor - und Zuname, auch, so weit es zur Unterscheidung von andern Personen gleiches Namens erforderlich, so wie bei walzenden Grundstücken jedesmal Stand, Gewerbe und Wohnort des Besitzers oder der mehren Besitzer, der Besitztitel, wobei auch der Kaufpreis, wenn der Besitz titel in einem Kaufe besteht, Dispositionsbeschränkungen der in §. 15 unter Nr. 7 er wähnten Art. Bürgermeister Starke: Wenn man die §§. 169 — mit 171 mit dem Inhalte der 168. in Verbindung setzt, so scheint aus den in ersterer aufgeführten speciellen Fällen gefolgert werden zu können, daß, wenn Jemand ein Grundstück verlassen hat, ohne darüber zu disponiren, und seine Erben also auf unbe stimmte Zeit in Gütergemeinschaft bleiben, dann von dem Rich ter, welchem die Führung des Hypothekenbuchs anvertraut ist, über die Besitzveränderung Etwas nicht eingetragen werden solle. Es ist mir unbekannt, ob das in der Absicht der Staatsregierung liege, und ob man eonsequent bisher bei allen Gerichtsstätten, auch nur dann, wenn specielle Dispositionen über ein Erbgrund- stück in Frage gekommen, Zuschreibungen an die Erben vorge nommen habe. Allein sollte dies die Absicht der Regierung sein, so fürchte ich, daß, wenn im Laufe der Zeit sich mehr solche Fälle bei ein und demselben Grundstück wiederholen sollten, dann Ungewißheiten und Nachtheile nicht vermieden werden könn ten. Es scheint daher wohl gerathen, daß in jedem Falle, auch wo durch Universalsuccession eine Veränderung im Besitze vor geht, mindestens eine Eintragung vorgenommen werde, wodurch zugleich eine Bestimmung für die Zeit gewonnen würde, wenn z. B. das Sterbelehn zu bezahlen wäre, als worüber sich nicht selten Streitigkeiten entspannen haben. Referent Bürgermeister!). Gross: Ich erlaube mir, den geehrten Herrn Bürgermeister darauf zu verweisen, daß dieshalb im Bericht eine Zusatzparagraphe, I70b, in Vorschlag gebracht ist, welche lautet: „Es sind jedoch, wenn in dem tz. 169 bemerkten Falle die Eintragung des neuen Besitzers oder der mehren neuen Besitzer in das Grund- und Hypothekenbuch bin nen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachge sucht worden ist, die Erben sodann hierzu, und zwar da nöthig,- unter Anwendung von Geldstrafen von Fünf bis Einhundert Thalern anzuhalten. Das Nämliche findet in andern Erbfällen statt, wenn die Eintragung der Erben als Besitzer des ererbten Grundstücks in das Grund- und Hypothekenbuch bin nen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachge- sucht worden ist." Präsident v. Gersdorf: Ich kann wohl fragen, wenn Nichts weiter bemerkt wird: ob man §. 168 annimmt? — Ein- stimmigJa. H. 169. Wenn ein Grundstück vermöge letztwilliger Ver ordnung auf einen oder einige unter mehren Erben oder auch auf eine dritte Person unmittelbar übergeht, so bedarfes zur Ein tragung des neuen Besitzers oder der mehren neuen Besitzer in das Grund- und Hypothekenbuch keiner vorherigen Eintragung der sämmtlichen Erben als Zwischenbesitzer des Grundstücks. Präsident v., Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer H. 169 annimmt? — Einstimmig Ja. §. 170. Ebenso bedarf es bei Allodialgrundstücken, wenn Erben das ererbte Grundstück mit keinen andern Schulden, als wie sie es ererbt haben, wieder veräußern, zur Eintragung des neuen Erwerbers als Besitzers in das Grund- und Hypotheken buch keiner vorherigen besondern Eintragung der Erben als Besitzer.
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