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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Der Deputationsbericht zu Z 170 lautet: Äuf Bemerkung der Deputation fanden die königlichen Commiffarien für angemessen, in dergleichen Erbfällen eine Frist zu Berichtigung des Besitztitels im Grund- und Hypo thekenbuche festzustellen, um Ungewißheiten über den Besitz stand und die nicht selten daraus hervorgehenden Verwickelun gen zu vermeiden, und brachten daher folgende Zusatzparagraphe in Vorschlag. §. 170 b. „Es sind jedoch, wenn in dem §. 169 bemerkten Falle die Eintragung des neuen Besitzers oder der mehren neuen Besitzer in das Grund - und Hypothekenbuch bin nen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachge sucht worden ist, die Erben sodann hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Fünf bis Einhundert Thalern anzuhalten. Das Nämliche findet in andern Erbfällen statt, wenn die Eintragung der Erben als Besitzer des ererbten Grundstücks in das Grund- und Hypothekenbuch binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist." Die Deputation ist hiermit einverstanden. Viceprastdent v. Carlowitz: Ich hatte bei dieser §. nach träglich ein Amendement zu stellen, wo nicht zwei Amendements; denn es sind die Fragen, die ich berühre, zwei Fragen, die keines wegs mit einander Zusammenhängen. Um Mißverständnissen vorzubeugen, will ich im Voraus bemerken, daß diese Amende ments nicht mit dem Deputationsgutachten im Zusammenhänge stehen, und daß ich nach wie vor bereit bin, für das Deputations gutachten zu stimmen. Ich halte nämlich erstlich die Bestim mung der §. 169 und 170 der Einfachheit wegen zwar im All gemeinen für zweckmäßig, allein ich glaube nur, daß, um künftig nachweisen zu können, welchen Gang die Veräußerung genom men habe, es wünschenswert!) sei, im Buche kürzlich die Namen der einzelnen Besitzer und den Weg, wie das Grundstück an ei nen dritten Besitzer übergegangen sei, zu bemerken. Das wäre der erste Punkt, der zweite ist von größerer Erheblichkeit. Sie ent sinnen sich nämlich, daß die Befugniß zu Erhebung von Lehns- geldern, namentlich also auch von Sterbelehnsgeldern, durch das vorliegende Gesetz nicht berührt werden soll, obschon und weil an die Stelle der Beleihung die Eintragung in das Hypotheken buch tritt. — Hier in dieser §. ist nun aber ein Fall enthalten, wo zwar einerseits die Beleihung wegfällt, andererseits aber auch die Eintragung des Wesitztitels in das Grund- und Hypotheken buch unterbleibt. Es würde sich also allerdings fragen, ob nicht hier, wo Beides weg fallt, das, was zuerst bestand, die Beleihung, und das, was an dessen Stelle tritt, die Eintragung,> das Recht des zu Lehnsgeldererhebung Berechtigten ebenfalls in Zweifel ge zogen werden solle? Verweisen Sie mich nicht, um meine Be denken zu beseitigen, auf die Zusatzparagraphe, die wir auf den Antrag des Herrn Bürgermeister Starke früher beschlossen ha ben; denn diese bezieht sich lediglich auf die vorhergehenden Pa ragraphen. Sie hat also nur den Fall im Auge, wo eine Be leihung zwar nicht Statt hat, aber die Eintragung ins Grund- und Hypothekenbuch an deren Stelle tritt. Den Fall, von dem die 169. Z. handelt, läßt sie unberücksichtigt, den Fall nämlich, wo ^1. 32. weder eine Beleihung, noch eine Eintragung ins Grund- und Hypothekenbuch nöthig ist. Um dem hieraus entstehenden, deNr Lehngelderberechtkgten nachtheiligen Zweifel nun zu begegnen, glaube ich, bedarf es einer Zusatzparagraphe unter Nr. 170 b, und zwar in folgender, meinen ersten Wunsch zugleich mit be rücksichtigender Weise: „ Der Vorschrift §. 16 9 und 176 ungeachtet ist jedoch in den Grund- und Hypothe kenbüchern historisch zu erwähnen, auf welche Weise und durch welche Mittelspersonen das Grundstück von dem früher eingetragenen Besitzer auf den neu einzutragenden gelangt ist." Das ist mein erstes Amendement, oder, wenn Sie wollen, der erste Lheil meines Amendements. Ich würde aber doch für räthlicher halten, daß bei der Unterstützungsfrage jeder Punkt besonders genommen würde, da es möglich wäre, daß einige Mitglieder den einen Theil zwar anzunchmen geneigt wären, aber nicht den andern. Tas zweite Amendement, was ich zu stellen beabsichtige, lautet: „Auch kann die besondere Eintragung der Erben eines Besitzers als Mittelspersonen in denU. 169 und 170 gedachten Fällen nur unbeschadet de,S Befugnisses zur Erhebung des Lehngeldes unter bleiben. Wo daher ein Recht auf Erhebung des Gesammt- undSterbelehngeldes insonderheit in den in den HZ.169 und 170 gedachten Fällen be steht, da ist das Gesammt-und Sterbelehngeld zu entrichten, wenn auch die Erben in diesen Fällen den Besitztitel nicht besonders zu berichtigen brauchen." Präsident v. Gersdorf: Es sind zwei Amendements, meine Herren! das unter §. 170c. — Viceprasident v. Carlowitz: Sie würden zur Zeit in ei ner §. zusammenzufasscn sein. Präsident v. Gersdorf: Wo die beiden Sätze sich tren nen, da würden also das erste und zweite Amendement sich schei den. .Das erste lautet: „Der Vorschrift §. 169 und 176 un geachtet ist jedoch in den Grund - und Hypothekenbüchern histo risch zu erwähnen, auf welche Weise und durch welche Mittels personen das Grundstück von dem früher eingetragenen Besitzer auf den neueknzutragenden gelangt ist." Ich habe zuvörderst zu fragen: ob man dieses erste Amendement unterstützt?— Wird sehr zahlreich unterstützt. , Präsident v. Gersdorf: Dann ist das zweite: „Auch kann die besondere Eintragung der Erben eines Besitzers als Mittelspersonen in den 169 und 170 gedachten Fällen nur unbeschadet des Befugnisses zur Erhebung des Lehngeldes unter bleiben. Wo daher ein Recht auf Erhebung des Gesammt - und Sterbelehngelbes insonderheit in den in den 169 und 170 gedachten Fällen besteht, da ist das Gesammt- und Sterbelehn geld zu entrichten, wenn auch die Erben in diesen Fällen den Be sitztitel nicht besonders zu berichtigen brauchen." Ich frage die Kammer: ob sie dieses zweite Amendement unterstützt? — Wird ebenfalls unterstützt. 3
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