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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Bürgermeister Hübler: Die von unserer geehrten Depu tation vorgeschlagene veränderte Fassung dieser ß. setzt an die Stelle des in dem Gesetze vom 2. November 1825 als Zeitpunkt der Berechnung der hier in Frage befangenen zweimonatlichen Frist als Regel angenommenen Datums des Kaufabschlusses die Uebergabe des Grundstücks Seiten des Verkäufers, oder die. Besitzergreifung ^desselben Seiten des Erwerbers. Sie macht Mo das Kriterium, welches nach dem Gesetze von 1825 nur als Ausnahme gilt, zur Regel. Ich kann diesen Vorschlag nicht nur nicht als eine Verbesserung der jetzigen Gesetzgebung ansehev, sondern darf auch die Befürchtung nicht unterdrücken, daß dessen Annahme zu großen Jnconvenienzen führen, der Hinterziehung des Gesetzes Thür und Thor öffnen und den hochwichtigen Zweck desselben, der dahin gerichtet ist, in das Kaufwesen Ordnung zu bringen und der Ungewißheit des Civilbesitzes thunlichst Schran ken zu setzen, beinahe völlig Neutralismen werde. Bis jetzt ge währte wenigstens das Kriterium des Kaufdatums dem Richter einen sichern Anhalt, um den Eintritt der Säumnisse der Kauf- contrahentcn zu bemessen, und war zugleich ein zuverlässiges Mittel, der sofort erkennbaren Säumniß der Kaufcontrahenten vorzubeugen. Soll nun aber an den Platz dieses sichern Merk mals die Uebergabe des Grundstücks oder dessen Besitzergreifung treten, so wird in praxi über den Eintritt dsss Zeitpunktes dieser an sich nicht erkennbaren und im concreten Falle erst durch weit lausige Rechnungen meist nicht ohne Schwierigkeit zu ermitteln den Thatsache Zweifel und Streit entstehen, der Richter des sichern Anhalts, welchen ihm das Gesetz jetzt gewährt, künftig entbehren, dadurch aber der Zweck des Gesetzes von 1828» ganz yereitelt werden. Der Grund, den unsere verehrte Deputation für ihren Vorschlag in dem aufgestellten Beispiele anführt, dürfte nicht ausreichen, um für den Vorschlag selbst Etwas zu bewei sen. Ich bin nämlich der Ansicht, daß mögliche Ausnahmen von der hier aufgestellten Art, die unter Hunderten von Fällen Nicht einmal vorkommen, überhaupt nicht als Norm für die Gesetzgebung gelten können und daß in dem Beispiele, auf wel ches die Deputation Bezug genommen, der Richter gar nicht in Zweifel sein könnte, ob er Bestrafung eintreten lassen solle oder nicht, daß aber auch in dem angezogenen Falle die Kaufscyn- trahenten durch die Uebergabe der Kaufsurkunde qn die Hy pothekenbehörde nach Befinden mit Protestation gegen die sofor tige Eintragung, unter allen Umständen, gegen jede Strafe sich zu sichern im Stande sein würden. Ich muß darum im practi- schen Interesse dringend wünschen, daß es bei der Fassung des Gesetzentwurfs und somit bei den Bestimmungen von 1825 be wende und von der vorgeschlagenen Abänderung derDeputation, die zur Regel stempeln würde, was bisher nur als Ausnahme gegolten, abgesehen werden möge. Ich bemerke dabei, daß mir in meiner Erfahrung nur selten ein Fall vorgekommen ist, wo man in Ermangelung der Gewißheit über das Datum des Kauf abschlusses zu dem Factum der Uebergabe hätte seine Zuflucht nehmen müssen. Aber wo dies nöthig gewesen, ist es ohne Streit und umfangreiche Erörterungen nicht abgegangen. Referent Bürgermeister D. Gross - Nach den Worten des 1. 3L. . Gesetzes wird auch in dem von der Deputation aufgeführtrn Beispiele der Richter nicht in Zweifel sein können, daß eine Be strafung der Betheiligten eintreten muß, du er sich nur an das Datum des Kaufcontracts Halten muß. Das gebe ich zu, daß nur in seltenen Fallen solche Verträge abgeschlossen werden, wo die Vollziehung auf eine sehr langeZeit hinaus verschoben wird; aber gewiß in den allermeisten Veräußerungsfallen wich die Botl- ziehung durch Uebergabe nicht zu derselben Zeit erfolgen, wo der Kaufcontract geschlossen wird, sondern der Termin dazu immer auf kürzere oder längere Zeit hinausgesetzt. Auf Liefe Weife fallen wirklich viele Contrahenten, unschuldig kann man nicht sagen, denn sie handeln wider die gesetzliche Vorschrift, aber un bewußt in Strafe; denn es fällt denen, die nicht practische Ju risten sind, gewiß nicht ein, daß sie sich strafbar machen, werm sie einen Kaufcontract auch schriftlich abschließen und erst spater einreichen, wenn!der Kauf durch Uebergabe des Grundstücks vollzogen werden soll. Ich sehe auch den Nachtheil nicht ei», der eintreten soll, wenn man den Eintritt der Strafe erst von der Vollziehung des Kaufs durch die Uebergabe abhängig macht. Domherr v. Günther; Zur Unterstützung des Depu- tationsgutachtrns habeich anzuführen, daß, wenn Herr Bürger meister Hübler bemerkt, es würden FäÜe der Art, wie sie im Deputatsonsgutachten bemerkt sind, nur selten vorkommen, dieses nichtnurwahr, sondernso wahrist, daßdasDeputationsgutachten durch diese Bemerkung gar sehr unterstützt wird. Cs werden näm lich die Fälle, wo die Käufer die Production des Kaufs versäumt haben, wohl überhaupt gar nicht häufig vorgekommen sein. Die Versäumnisse an Berichtigung des Besitztitels kommen zwar sehr oft vor bei Erbfällen, aber gewiß nur sehr selten brr Käufen, schon um deswillen, weil der Käufer ein unmittelbares Inter esse daran hat, den Besitztitel möglichst bald berichtigt zu sehen- Er will in der Regel sein Geld nicht eher zahlen, bis die völlige juristische Gewißheit seines Besitzes hergestellt ist. Deshalb haben überhaupt bei Käufen die Parteien ein natürliches Inter esse, das Gesetz nicht zu hinterziehen- Sollten sie dies aber den noch beabsichtigen, so ist ihnen ja Pas allerleichteste, nie zu ent deckende Mittel hierzu in die Hande gegeben: sie setzen kein Datum unter die Urkunde, König!. Commiffar H änelr "Was vorhin von einem ge ehrten Mitglied geäußert wurde, überhekt mich großenteils der Pertheidigung des Gesetzvorschlages; denn es wurden schon die Gründe von ihm hervorgehoben, die für den Gesetzvorschkag sprechen, und dafür, daß man lieber bei dem schon Bestehenden und dem sicheren Merkmale, welches das Mandat von 1825 an die Hand gibt, hat stehen bleiben wollen, als ein unsicheres Merkmal wählen, um von da an die Frist zur Einreichung der Veräußerungsverträge zu berechnen. Ich habe noch zu be merken, daß, wenn in dem Berichte der verehrten Deputation S-382 es sogar als unzulässig bezeichnet wird, wenn in dem dort gegebenen Falle der ö. als Käufer in das Grund- und Hy-- pothekenbuch eingetragen werden sollte, mir dieses doch zu weit zu gehen scheint; denn man ist doch nicht schlechterdings ge- nöthigt, vorauszusetzen, daß, wenn die Uebergabe nach der 3*
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