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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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«LV Ae-ereinkunft der Contrahenten auf einen beliebigen spätem Termin gesetzt wird, der Käufer auch nicht früher, als zu diesem Termin das bürgerliche Eigenthum an dem erkauften Grund stück erlangen könne und erlangen wolle. Daß nicht in Allem die Bestimmung, wie sie die verehrte Deputation vorgeschlagen hat, ausreichen würde, davon bin ich überzeugt. Denn so wie <s bisher öfter vorgekommen ist, daß in Käufen bestimmt war, die Uebergabe solle gleichzeitig mit der Consirmation oder gleich nach derselben erfolgen, ebenso möchten auch wohl künsttg Kaufe vvrkommen können, wo bestimmt würde, die Uebergabe solle gleich nach der Eintragung des Käufers als neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch erfolgen. Nun soll, wie die verehrte Deputation will, vom Abschluß des Kaufs die Frist nicht gerechnet werden, die Eintragung wird nicht gesucht, die Uebergabe erfolgt nicht, weil sie erst nach der Eintragung er folgen soll, also tritt das ein, was durch die doch gewiß im Ganzen sehr zweckmäßige Vorschrift des Mandats vom 2. No vember 1825 hat verhütet werden sollen, nämlich daß das Be- sitzverhältniß, das Eigenthumsverhältniß und die Veränderung, die damit hat vorgehen sollen, im Dunkel bleibt, und daß die Interessenten in Weitläufigkeiten und Streitigkeiten durch ihre Nachlässigkeit spater verwickelt werden können. Referent Bürgermeister v. Gross: Der vom Hern Com- missar angeführte Fall kann wohl bei der von der Deputation genommenen Ansicht nicht von Einfluß sein; denn wenn die Uebergabe erst nach der Eintragung des Kaufes in das Grund- und Hypothekenbuch erfolgt, so kann über den Besitztitel und das Recht des Besitzes keine Streitigkeit entstehen. Die Absicht des Gesetzes vom Jahre 1825 war unstreitig die, die großen Jnconvenienzen und Streitigkeiten zu vermeiden, welche bei Grundstücksveräußerungen dadurch entstanden, daß die Grund stücke übergeben wurden, ohne den Kauf zur gerichtlichen Consirmation zu bringen und die Belehnung zu erlangen. In -em Falle aber, wo die Uebergabe des Grundstücks vor der Kaufsconsirmation nicht erfolgt ist, können keine nachtheiligen Folgen aus der später» Einreichung des Contracts entstehen. Es ist übrigens dem Herrn Commissar zuzugeben, daß in manchen Fällen die Eintragung in das Grund- und Hyp thekenbuch und sonach die Übertragung des Eigenthums er folgt, ohne daß damit die Uebergabe des verkauften Gegenstan des verbunden ist; in den meisten Fällen aber wird die Besitz ergreifung gleichzeitig erfolgen sollen. Staatsminister v. Könneritz: Bei der Gewißheit darüber, wer in dem Besitz eines Grundstücks sich befindet, sind nicht blos Privaten, sondern ist auch das Gemeinwesen sehr lebhaft interessirt, und es ist daher unbedingt nothwendig, im Grund- und Hypothekenbuche die größte und strengste Ordnung zu beobachten, damit man zu jeder Zeit weiß, wer in dem Besitz eines Gutes ist. Wird die Eintragung des Befltztitels aufge schoben, so entstehen sehr leicht Unordnungen, die in späterer Zeit durchaus nicht zu beseitigen sind. Wir haben Bezirke und Gegenden in unserem Lande, wo leider das gar nicht in Ord nung gehalten worden ist, wv die Leute sich begnügt hatten, ihre Contracte den Gemeindeschreibern vorzulegen, ohne Consir mation durch die Obrigkeit zu suchen, und dies hat zur aller größten Verwirrung im Kauf- und Hypothekenwesen, zu einer Unsicherheit aller Besitzverhältniffe geführt. Deshalb muß das Gesetz streng darauf halten und durch Ordnungsstrafen darauf bestehen, daß so bald als möglich der Besitztitel berichtigt werde. Es liegt dies aber nicht blos im Interesse der Betheiligten selbst, oder der Grund- und Hypothekenbehörde, sondern auch des Ge meinwesens überhaupt; denn auch die Gemeinde will wissen, wer eigentlich das Grundstück besitzt, wer zur Wahl berechtigt ist und für die Abgaben zu stehen hat; ja ich gehe noch weiter, selbst für die ständischen Wahlen ist es unbedingt nothwendig, daß man genau weiß, wer eigentlich der Eigenthümcr ist. Den früheren Unordnungen hat die Verordnung von 1825 abgeholfen; ich lasse dahingestellt sein, ob seit deren Erlassung Nachlässig keiten wirklich so selten vorgekommen. Ist es seitdem selten vor gekommen, so ist cs eine Folge der Verordnung von 1825, und man hebe sie darum doch nicht auf. Ich glaube aber, sie sind nicht so gar selten vorgekommen, daß man sagen könnte, es be dürfe einer solchen Bestimmung gar nicht. Wenigstens haben dem Ministerio mehre Gesuche um Erlaß solcher Strafen vor gelegen, und sie werden auch künftig noch vorkommen. Ost können die Betheiligten ein Interesse daran nehmen, es nicht wissen zu lassen, daß sie das Grundstück verkauft haben, um an den Wahlen noch Theil zu nehmen. Neuerlich sind dem Ministerio auch Fälle bekannt worden, wo es aus pecuniärem Interesse geschah, hauptsächlich um die Lehnsgelder zu hinter ziehen. Bei der Spekulation, die jetzt mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken, ja wohl gar mit dem Zerschlagen von Gütern getrieben wird, ist es solchen Speculanten, um die Kosten zu ersparen und das Lehngeld zu hinterziehen, eingefallen, die Erwerbungsurkunden nicht erst zur Consirmation zu bringen, ja wohl gar den Acquisitionen eine für Grundstücke unzulässige Contractsform zu geben. Sie wollen dann, wenn sie die Grundstücke wieder veräußert haben, den Besitztitel von dem ursprünglichen Civileigenthümer gleich auf ihre weiteren Ab nehmer übertragen lassen. Das Ministerium hat dieses aller Ordnung widersprechende Verfahren, wodurch zugleich die Er füllung von Verbindlichkeiten umgangen werden soll, nicht ge duldet und vielmehr darauf bestanden, daß die Contracte zur. Consirmation gebracht werden. Daß allerdings der Fall Vor kommen kann, wo das Datum des Kaufcontracts ungewiß ist, ist möglich. Für diesen Fall hat die Verordnung von 1825 die Zeit der Uebergabe bestimmt. Allein die Möglichkeit von Schwie rigkeiten in einzelnen Fällen hebt den Nutzen in den gewöhnlichen Fällen nicht auf. Die Uebergabe gibt übrigens auch kein Kri terium ab, was in jedem Fall sofort erkennbar ist. Wenn das Gut Verpachtet ist und der Käufer das Pachtverhältniß fortsetzt, wenn gar vielleicht der Pachter das Gut kauft, und mithin schon im Naturalbesitze ist, da kann man in der Lhat schwer bestim men, zu welcher Zeit die Uebergabe erfolgt ist. Ebenso bei einem Hause, welches vermiethet ist und der Besitzer nicht selbst bezieht. Das Ministerium muß daher wünschen, daß die Wer-
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