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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ordnung von 1825,. die sich nicht als unpractisch erwiesen hat, aufrecht erhalten werde. Prinz Johann: Zur Rechtfertigung meiner Abstimmung will ich mir einige Worte erlauben. Die praktischen Bedenken, welche angeführt wurden, insbesondere in den Bemerkungen des Herrn Bürgermeisters Hübler und des Herrn Staatsministers, scheinen mir wichtig und ich werde nun auch gegen das Deputa- tionsgutachtcn und für den Entwurf stimmen. Bürgermeister Hübler: Ich halte es für Pflicht, in Be zug auf eine Aeußcrung Seiten des Herrn Staatsmknisters noch bestätigend zu versichern, daß die Fälle von Contraventionen gegen das Gesetz von 1825 nicht so selten sind, als die hoheKam- mer vielleicht meinen sollte. Haben die Contrahenten jetzt schon, wo das Gesetz dem Richter einen so sichern Anhalt für die Ent deckung eingctretener Säumnisse gewährt, zu contraveniren sich nicht gescheut, so scheint mir das ein Grund mehr, diese Bestim mung beizubehalten, weil mit dem Wegfall jenes sichern Anhal tes die Contraventionen sich nur vermehren und höchst störend in die gute Ordnung eingreifen würden, welche das Gesetz vom 25. November 1825 in das Kaufwesen gebracht hat. Referent Bürgermeister 0. Gross: Ich erlaube mir, dar aufaufmerksam zu machen, daß alle die Nachtheile, welche der Herr Staatsminister wegen Unterlassung der Befolgung des Gesetzes von 1825 erwähnt hat, sich immer nur darauf beziehen, daß der Besitz des Grundstücks und das Civileigenthum nicht in einer Person vereinigt sind. Ist aber die Uebergabe noch nicht erfolgt, und ebenso wenig die Eintragung, so ist der Verkäufer, ungeachtet des abgeschlossenen Kaufcontracts, immer noch Civil- eigenthümer, und muß auch in allen politischen Verhältnissen als Eigenthümer angesehen und behandelt werden. Uebrigens ist mir immer noch der Zweifel nicht gelöst, wie in dem von der Deputation angeführten Falle, wenn zwischen dem Käufer und dem Besitzer die Vollziehung des Kaufs auf längere Zeit hinaus gesetzt worden ist, die Eintragung in das Hypothekenbuch be wirkt werden soll. - Es kann meines Erachtens der neue Käufer gar nicht in das Hypothekenbuch als Besitzer eingetragen wer den, weil der gegenwärtige Besitzer immer noch Civileigenthü- mer bleibt. Königlicher Commissar Hanelr Es würde immer darauf ankommen, ob die Interessenten den Kauf wirklich abgeschlossen haben wollen, oder nur eine vorläufige Uebereinkunft über den künftigen Verkauf getroffen haben. Referent Bürgermeister v. Gross: Wenn aber wirklich der Kauf abgeschlossen ist, und nur die Vollziehung des Kaufs auf zwei Jahr hinausgeschobsn ist, würde nach dem Gesetze die Schafe eintreten. Staatsminister v. Könneritz: Es ist ausdrücklich in einer früheren §. gesagt, daß die Eintragung zur Begründung des Civileigenthums ausreicht, und die Uebekgabe hierzu nicht noth- wendig sei. Im klebrigen gebe ich gern zu, daß, so lange die Eintragung nicht erfolgt ist, der frühere Besitzer für den Civil- eigenthümer gelten muß, aber allerdings kann dies zu Umgehung gesetzlicher Vorschriften dienen. Domherr v. Günther: Ich muß doch bemerklich machen, daß die Fälle, welche das Deputationsgutachten als Beispiel auf stellt, durch das, was bis jetzt erwähnt worden ist, noch keineswegs als solche dargestellt sind, die zum Beweise des Satzes nicht ge eignet wären. Wenn zwischen den Parteien bedungen ist, daß der Kauferst nach 2 Jahren vollzogen werden soll, so ist zu gleich bedungen, daß dann erst der Besitz aufden Käufer übergehen soll. Durch die Disposition des Gesetzes wird aber der Verkäufer gezwungen werden, dem Käufer schon jetzt den Civilbesttz des Grundstücks zu überlassen. Das will er aber nicht und kann es auch vielleicht nicht ohne große Gefahr, weil erst später das Kaufgeld für das Gut bezahlt werden soll, und nun wiederum der Käufer die Vorausbezahlung dieses Kaufgeldes nicht leisten kann oder sie doch mit seiner Sicherheit nicht vereinbar findet. Mithin würde immer eine der unangenehmen Nothwendigkeiten eintreten, daß entweder die Leute gezwungen würden, das ganze Geschäft zu unterlassen, oder eine Strafe zu geben, die sie nicht verdienen, oder auch, daß der Verkäufer sein Eigenthuni aufgebcn und an einen Käufer überlassen müßte, der ihm das Kaufgeld zu bezahlen jetzt weder im Stande, noch durch den Contract verbunden ist. Bürgermeister Wehner: Ich habe allerdings die Bedenk lichkeit, die der Herr Bürgermeister Hübler aufgestellt hat, theilen müssen; es können durch solche nachträgliche Bestimmungen, wie sie hier vott der geehrten Deputation vorgeschlagen sind, mancher lei nicht nur Hinterziehungen, sondern auch andere Nachtheile entstehen. Wenn wir annehmen, daß z. B. ein Kauf abgeschlos sen wird, und der Käufer und Verkäufer stirbt, und die Erben desjenigen Lheils, in dessen Besitz die Urkunde sich befindet, halten vielleicht die Sache aus Gründen, die sic haben, heimlich, so daß Niemand Etwas davon erfährt, und es steht z. B. den Erben der Kauf, den sie gefunden haben, nicht an, so kann er vernichtet wer den. Dadurch wird aber dann ein ganz anderes Rechtsverhältniß herbeigeführt. DieBedenkcn, welche der Herr Domherr v. Gün ther angeführt hat, würden vielleicht zu beseitigen sein, wenn in der §. nur die wenigen Worte weggelassen würden: „und die Ein tragung des neuen Besitzers und Besitztitels in das Grund - und Hypothekenbuch nachgesucht werde." Denn das will ich gerade nicht haben, was Herr Domherr v. Günther meint; aber daß der Kauf wenigstens beim Gericht übergeben werde, halte ich für höchst nothwendig, wenn man nicht befürchten will, daß dadurch Dinge entstehen, die jetzt noch gar nicht zu übersehen sind. Das ist auch der Fall bei früheren Gesetzen gewesen, die Kaufsknter- essenten brauchten nicht gleich die Lehen zu suchen, dies konnte hinausgeschoben werden, aber die Einreichung des Kaufs war gesetzlich nothwendig. Secretair Bürgermeister Rrtterstädt:. Ich muß mich ganz der soeben vom Herrn Bürgermeister Wehner ausgesprochenen Ansicht anschließen. Denn das habe ich wohl auch gefühlt, daß ein Fall, wie er von der verehrten Deputation erwähnt worden ist, wohl einer brsondem Bestimmung bedürfen möchte. Aber Beispiele dieserArt werden gewiß höchst selten Vorkommen. Daß man daher um dieses Falles willen im Allgemeinen die Regel aufgeben soll, die zeither bestanden hat, das möchte ich auf das
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