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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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die Frage, ob man das Princip des Entwurfs oder das Ent gegengesetzte billige, eine bestimmte Erklärung geben? — Erlauben Sie mir, das, was ich gesagt habe, kurz zusammen zufassen. Der von mir gemachte Vorschlag hat den Vorzug, daß er ein solcher ist, dessen Zweckmäßigkeit hoffentlich von allen Lheilen eingestanden und wohl ,auch von unserer hohen Staats regierung an und für sich nicht bezweifelt wird; ferner, daß er uns der zweiten Kammer näher bringt und eine Vereinigung mit derselben möglich macht; drittens, daß er uns über die Haupt frage, das Proceßprincip, völlig freie Hand läßt; nächstdem, daß er eben diese Freiheit auch der zweiten Kammer, wenn sie ihm beizutreten gesonnen sein sollte, völlig ungemindert läßt, und endlich, daß er einen Weg darbietet, das Uebel zu vermeiden, daß der Gesetzentwurf ohne Weiteres abgelehnt wird und daß also in Bezug auf Criminalproceßwesen auf diesem Landtage gar nichts geschieht. Ich bezeichne dies unbedenklich als ein großes Uebel. Wenn es uns nicht möglich sein sollte, mit der hohen Staatsre gierung auf irgend eine Weise uns zu vereinigen, so daß irgend eine Verbesserung des Gerichtsverfahrens herbeigeführt wird, so sind die Erwartungen des ganzen Vaterlandes schmerzlich ge täuscht, und es kann dies nichts Andres als ein trübes Gefühl in der Nation zurücklasseü. Jeder wahre Vaterlandsfreund aber muß nach seinen besten, geringern oder größern Kräften dazu bei tragen, daß die Veranlassung hierzu vermieden werde. Wenn wir uns jetzt mit Ja oder Nein über das Princip erklären, so ver sperren wir uns, in welchem Sinne diese Erklärung auch erfolge, dennoch auf immer den Weg zu einer Annäherung an die andere, nur scheinbar völlig entgegengesetzte, eigentlich aber, wie Sie selbst finden werden, nur durch ein Mehr oder Minder verschie dene Meinung. — Ich habe nur noch wenige Worte über den Punkt meines Vorschlags beizufügen, worin beantragt ist, daß die hohe Staatsregierung bei der Abfassung eines Entwurfs zu einer Reorganisation der Gerichtsbarkeit in Sachsen von der An sicht ausgehen möge, daß zur Einrichtung der Criminalgerichts- barkeit nöthig sei, daß diese von den Communen, Patrimonial- gerichtsherren und andern Privatpersonen, in deren Händen sie sich jetzt befindet, an den Staat abgetreten werde. Das ist na türlich die nothwendige Voraussetzung, unter welcher mein An trag ausführbar ist. Es wird nothwendig vorausgesetzt, daß die Inhaber der Criminalgerichtsbarkeit, Communen und andere moralische oder physische Personen, welche Crimmalgerichtsbar- keit jetzt haben, sämmtlich sie an den Staat abtreten; aber ich beantrage erstens nur die Abtretung der Criminalgerichtsbar keit. Von der Abtretung der Civilgerichtsbarkeit braucht hier bei nicht die Rede zu sein; cs ist ein Gegenstand, der nicht hierher gehört und von mir wenigstens bei dieser Discusston nie zur Sprache gebracht werden wird. Es bedarf aber auch nicht der Abgabe der ganzen Criminalgerichtsbarkeit; denn es hieße, um der theoretischen Consequenz willen die practische Nützlichkeit des Vorschlages opfern, wenn man verlangen wollte, daß unbedeu tende Injurien, kleine Diebstähle und dergleichen Dinge vor jenen Collegialgerichten verhandelt werden sollen. Das wäre eine Grausamkeit selbst gegen die, welche sich dieser geringern Ver gehen schuldig machen, wie solche Fälle doch täglich vorkommen. Diese mögen unbedenklich in den Händen derjenigen bleiben, welche diese Untersuchungen bisher zu führen gehabt haben, und die hohe Staatsregierung möchte nur ersucht werden, durch Ver ordnung den Uebelständen abzuhelfen, welche bisher stattgefun den, und zugleich das allzu Lästige dieser Strafsachen in Bezug auf die, welche die Kosten zu vertreten haben, zu beseiti gen. Es könnte die Frage entstehen, welche Verbrechen an die großen Criminalgerrchte verwiesen werden, und welche den jetzi gen Behörden verbleiben sollen. Auf diese Specialitäten gehe ich jedoch nicht ein. Insofern Sie, meine hochverehrten Herren, meinen Vorschlag annehmen, und die hohe Staatsregierung ihn nicht verwirft, mag ihr überlassen bleiben, die diesfallsigen Vor schläge an die Kammer zu bringen. Aber über einen andern Punkt muß ich noch ein Wort sagen, weil ich darin gewisserma ßen in Widerspruch mit der geehrten Deputation trete oder in ei nem nicht unwesentlichen Punkte von ihr abwekche, während ich in dem, was ich jetzt gesagt, wenigstens in den Grundzügen ihre Beistimmung zu erlangen hoffen darf. Denn hat sie sich auch über das Princip der Gerichtsverfassung (im Gegensatz zum Pro- ceßprincipe) nicht ausdrücklich erklärt, so hat sie doch vielfache Aeußerungen gethan, woraus hervorgeht, daß unsere Crkminal- gerichtsverfassung auch nach ihrer Ansicht einer radicalen Abände rung bedürfe. Jener Punkr, den ich noch kürzlich besprechen muß, ist der zweite meines Antrags. Die geehrte Deputation erklärt, daß die Abtretung der Criminalgerichtsbarkeit an den Staat zwar wünschenswerth sei, doch dergestalt, daß die bishe rigen Inhaber der Criminalgerichtsbarkeit einen Canon an den Staat geben. Ich meines Orts kann mich davon nicht überzeu gen, daß die Patrkmonkalgerkchtsinhaber rechtlich zu einem Canon verbunden sein sollen. Etwas Anderes ist es, wenn sie es aus Patriotismus thun wollen, dann würde es dankbar anzuerkennen sein; aber meinerseits ist der Antrag im Interesse der ganzen Staatsverbindung, nicht im Interesse eines einzelnen Standes gestellt. Hat dennoch ein einzelner Stand Nutzen von der Ver besserung des Allgemeinen, so rechtfertigt dieser zufällige Vortheil nicht die Abforderung eines Canons, um ihn gleichsam zu bezah len. Auch würden wir in üble Verlegenheiten und Inkonsequenzen kommen, wenn wir den Rittergütern einen Canon auflegen woll ten ; denn wir müßten ihn dann auch den Gemeinden und andern Personen zumuthen, welche bisher gegen ihre Gutsherren zur Ue- bertragung der Criminalkosten verpflichtet waren, was nicht ge ringe Unzufriedenheit erregen dürfte. Wir würden ferner in ein unentwirrbares Labyrinth mit einem großen, höchst ehrenwerthen Landestheile gerathen, mit der Oberlausitz. Bis jetzt hat dort eine Criminalcasse bestanden, und durch sie die allgemeine Ver bindlichkeit der Unterthanen, die Kosten der Criminalgerichtsbar keit zu tragen. Da müßten wir also am Ende der Oberlausitz die Verpflichtung der Ablösung dieser Last ansinnen, was wohl sehr große Bedenken haben würde. Wenn ich also den Antrag gestellt habe, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, bei dem Ent würfe eines Planes zu einer neuen Criminalgerichtsverfassung von der Ansicht auszugehen, daß die Criminalgerichtsbarkeit an
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