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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Dringendste wkderrathen; denn ich gebe zu erwägen, in welche große Weitläufigkeiten und mißliche Erörterungen die Behörde verwickelt werden müßte, wenn ein solcher Kauf später eingereicht wird, und sie erst qusmitteln sollte, wenn das Grundstück über geben worden ist; da gibt das Datum des Kaufs einen weit siche- rern Anhalt. Ich werde also für den Gesetzentwurf stimmen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich will nicht verschweigen, daß auch ich aus den soeben angegebenen Gründen das Beispiel Sr. Hoheit zu befolgen bereit bin, und gegen das Deputations gutachten stimmen werde. Domherr v. Günjther: Ich meinerseits erkläre, daß, dafern die übrigen Deputationsmitglieder dem Anträge des Herrn Bür germeister Wehner beitreten, ich alsdann auch das Deputations gutachten fallen lasse. Prinz Johann: Ich sehe nicht ab, daß die sofortigejEin- Iragung nachgesucht werden soll. Es heißt blos: „die Ein tragung soll nachgesucht werden;" sie kann also auch erst in zwei Jahren erfolgen- Domherr v. Günther: Dagegen muß ich bemerken, daß nach andern §§. des Gesetzes die Eintragung sofort erfolgen soll. Prinz Johann: Nur in dem Falle, als es von'den Par teien gewünscht wird. Secretair Bürgermeister Ritterstädt:- Es würde so auch nichts Anderes geschehen, als was zeither geschehen ist. Bürgermeister Hüb le r: Ich muß dem ganz beitreten, und glaube, daß es den Contrahenten, wie ich früher schon be merkt habe, unter allen Verhältnissen leicht sein werde, durch Einreichung des Kaufes vor der Strafe selbst sich zu schützen. Denn etwas Anderes als die Einreichung der Urkunde wird nicht verlangt, und liegt ihnen aus besonder» Gründen daran, der Eintragung des Kaufes noch Anstand gegeben zu sehen, nun so steht es ihnen ja frei, mit der Einreichung eine motivirte Bitte zu verbinden. Bürgermeister Wehner: Ich bin ganz damit einverstan den. Ich wollte erst einen Antrag stellen, aber ich glaube, es ist nicht nöthig; es liegt nicht im Gesetz, daß sofort die Eintra gung erfolge. Präsident v. Gersd orf: Ich glaube, es wipd nach dem, was jetzt gesprochen worden ist, darauf ankommen, ob die übri gen Mitglieder der Deputation sich ebenso erklären, wie es die andern Mitglieder bereits gethan haben. v. Friesen: Ich war gleich nach der Aeußerung des Herrn Staatsministers nicht zweifelhaft, zu dem Gesetzentwurf zurückzukehren. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich werde auch von dem Anträge zurückgehen, um nicht das Deputationsgutachten in ein Separatvotum zu verwandeln, obgleich ich nicht.einsehe, was für ein Nachtheil daraus entstehen soll, wenn die Einrei chung eines abgeschlossenen Kaufcontracts bis zu der Uebergabe des Grundstücks und der wirklichen Besitzergreifung von Seiten des Käufers verschoben wird. Präsident v. Gersdorf: Nach allem dem würde ich die Frage nicht auf das Deputationsgutachten zu stellen haben, son dern auf §. 171, wie sie im Gesetzentwurfenthalten ist: ob die Kammer dieselbe annehme? — Wird einstimmig angenommen. tz. 172. (Inhalt der dritten Rubrik.) In die dritte Rubrik werden alle auf das Grundstück zu versichernden Forderungen mit Einschluß der Auszugsrechte (Z. 40) eingetragen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 172 an? — Einstimmig Ja. §. 173. Jeder Eintrag einer Forderung soll enthalten: den Betrag oder Gegenstand der Forderung, Vor- und Zunamen, auch soweit es zur Unterschei dung von andern gleichnamigen Personen nöthig, Stand, Gewerbe und Wohnort des Gläubigers, den Rechtstitel der Forderung, den Zinsfuß, wenn die Hypothek auch wegen ver sprochener Zinsen bestehen soll. Soll sich die Hypothek auf Kosten als Nebenforderung mit erstrecken, so muß auch dieses im Eintrag der Forderung enthal ten fein. (Z.67.) Das Deputationsgutachten lautet: Zu tz. 173. Um nicht die Mißdeutung zu veranlassen, als ob auch bei dem von Seiten des mit der Hypothek zu belastenden Besitzers erklärten Privatwillen der Richter berechtigt sei, über den spe- ciellen Titel der Forderung und dessen Rechtsbeständigkeit Er örterungen anzuftellen, beantragt die Deputation, in dieser Paragraphe die Worte, den Nechtstitel der Forderung, zu ver tauschen mit „den Rechtstitel, nach tz. 36 unter 1", womit die königlichen Commissarien einverstanden sind. Präsident v. Gersd orf: Ist die Kammer auch mit dieser Veränderung einverstanden und nimmt sie mit derselben tz. 173 an? — Wird einstimmig angenommen. tz. 174. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen darunter begriffenen jährlichen Leistungen oder Abentrichtungen im Eintrag der Forderung nicht speciell auszudrücken, sondern es genügt eine allgemeine Bezeichnung. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 174 an? — Einstimmig Ja. tz. 175. Ist eine und dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eignem Folium versehene Grundstücke im Grund- und Hypo thekenbuch desselben oder eines andern Gerichts eingetragen, so ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke an derSeite des Eintrags zu bemerken, auf welchen andern Grundstücken die For derung außerdem noch haftet. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 175 an? — Einstimmig Ja. tz. 176. Hat bei einer in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Forderung der Schuldner sich das Recht Vorbe halten, eine andre Forderung mit gleichem Rang auf das Grund stück eintragcn zu lassen, so muß dieses im Eintrag jener Forde rung mit ausgedrückt werden. Präsident v. Gersdorf: Nimmt dieKammer tz. 176 an? — Einstimmig Ja. tz, 177. Bei Hypotheken an Lehngütern ist im Eintrag der Forderung auszudrücken, ob die Hypothek, beziehentlich b.s zu
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