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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Daher gehören z. B. in die zweite Rubrik Protestationen ge gen Veräußerung eder Verpfändung eines Grundstücks, oder ge gen Eintragung einer gewissen Dispositionsbeschränkung, in die dritte Rubrik Protestation gegen Session oder Verpfändung einer hypothekarischen Forderung, oder gegen Löschung einer solchen im Grund- und Hypothekenbuch u. s. w. §. 184. Ebenso sind Löschungen in derjenigen Rubrik, in welcher das zu löschende Recht sich eingetragen findet, zu bemer ken, und darf diese Bemerkung nicht anders, als in Form eines besondern Eintrags geschehen. §. 185. Auf welche Art und Weise diese Vorschriften bei Haltung der Grund - und Hypothekenbücher im Einzelnen zu handhaben, in welcher Form und mit welchen Ausdrücken inson derheit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrag auf den andern im Grund- und Hypothekenbuch anzubringen sind, dar über werden die Grund- und Hypothekenbehörden durch die Aus führungsverordnung mir der erforderlichen Weisung versehen werden. §. 186. (Recognitionsscheine und Hypothekenbriefe.) Ueber jede im Grund- und Hypothekenbuch geschehene Eintragung, Vormerkung oder Löschung hat die Grund- und Hypothekenbe hörde dem Betheiligten oder den mehren Betheiligten auf Ver langen einen Recognitionsschein auszustellen. Der über die förmliche Eintragung einer hypothekarischen Forderung dem Gläubiger ausgestellte Recognitionsschein heißt Hypothekenbrief. Essagtdie Deputation: Zu §.186. Auf die Erinnerung der Deputation, daß hier die Vormer kung wohl ebensowenig als die Protestation besonders zu erwäh nen sei, auch es bedenklich scheine, die Ausfertigung der Reco- gnitionsscheine oder Hypothekenbriefe in den Fällen einer Besitz veränderung, Eintragung einer neuen Hypothek oder Cession derselben lediglich von dem Verlangen der oft nachlässigen Inter essenten abhängig zu machen, und dadurch zu Vertretungen Veranlassung zu geben, haben die königlichen Commissarien folgende von der Deputation genehmigte Fassung der Para- graphe beantragt: „Ueber jede im Grund- und Hypothekenbuche gesche hene Eintragung oder Löschung hat die Grund- und Hypothekenbehörde den Betheiligten oder den mehren Behelligten einen Recognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besitzers, ferner bei förm lichen Eintragungen von Forderungen, ingleichem bei Eintragungen von Sessionen auch unverlangt, wofern die Ausstellung nicht ausdrücklich abgelehnt wird , in andern Fällen aber auf Verlangen auszustellen. Der über die förmliche Eintragung einer hypotheka rischen Forderung dem Gläubiger ausgestellte Recogni tionsschein heißt Hypothekenbrief." Bürgermeister Starke: Ohne eine Ausstellung gegen die Fassung, wie sie von der verehrten Deputation vorgeschlagen worden ist, zu erheben, erlaube ich mir die Bemerkung, daß, wenn ich nicht ganz irre, bei der Discutirüng über die 22. §. von Seiten des Herrn Staatsmimsters darauf aufmerksam ge macht worden, daß an de.r 186. §. Etwas nicht geändert werden könne, weil die unbedingte Verpflichtung des Richters, Recog- nltionsscheine auszustellen, von Nachtheilen begleitet sein könne. Für den Augenblick sind mir die Worte nicht mehr recht gegen wärtig, die damals gebraucht worden ünd; allein die Gründe scheinen von hoher Wichtigkeit zu sein. Ich wiederhole auch nicht das Bedenken, was ich bei §. 22 aufgestellt habe, sondern wünsche blos zu erfahren, ob ich mich im Jrrthum befinde oder nicht. Ich hatte nämlich bei der 22. §. besonders darauf auf merksam gemacht, daß, wenn keine Recognitionsscheine ausge stelltwürden, bisweilen eine Gefährde für den Einzelnen entste hen könnte, und da entsinne ich mich, vernommen zu haben, daß es sich bei der preußischen Gesetzgebung herausgestellt habe, daß es mit vielen Inconvenienzen verbunden sei, die Anordnung festzuhalten, daß in jedem Fall Recognitionsscheine ertheilt und bei der Löschung zurückgegeben werden müssen. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings habe ich etwas Aehnliches geäußert. Daß Recognitionsscheine gegeben werden, ist an und für sich zulässig und kann keine Schwierigkeiten ma chen. Aber die Folge, die der geehrte Bürgermeister daran knüpft, daß dann die Recognitionsscheine auch zurückgegeben werden müßten, wenn eine Hypothek etwa cassirt werden sollte, würde allerdings zu großen Inconvenienzen führen. Geht ein solcher Recognitionsschein verloren, so könnte die Hypothek nicht anders cassirt werden, als nach einem Ediktalverfahren. Die ses findet allerdings in den preußischen Staaten statt, und folgt dort zugleich daraus, daß Hypotheken ohne Zuthun des Richters cedirt werden können, führt aber eben zu Verwickelungen und Kostenaufwand. Präsidentv. Gersdorf: §. 186 ist auf das Deputations gutachten die Frage zu stellen, welche eine andere Fassung der §., und zwar auf der 383. Seite, vorschreibt, in den Worten: „Ueber jede im Grund - und Hypothekenbuche geschehene Ein tragung oder Löschung hat die Grund- und Hypothekenbehörde den Betheiligten oder den mehren Betheiligten einen Recogni tionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besitzers, ferner bei förmlichen Eintragungen von Forderungen, ingleichen bei Eintragungen von Sessionen auch unverlangt, wofern die Ausstellung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, in andern Fällen aber auf Verlangen auszustellen. Der über die förmliche Eintragung einer hypothekarischen Forderung dem Gläubiger ausgestellte Recognitionsschein heißt Hypothekenbrief." Ich frage die Kammer: ob sie diese von der Deputation vorgeschlagene veränderte Fassung dieser annimmt? — Ein stimmig Ja. ß. 187. Jeder solcher Recognitionsschein muß enthalten, worin der Eintrag bestanden, welches Grundstück er betrifft, und an welchem Lage er geschehen ist. Auch ist darin Band und Seite des Grund - und Hypothe kenbuchs, wo sich der Eintrag befindet, zu bemerken. §. 188. Solche Recognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch, wenn mit dem Anbringen eine den Rechtstitel zur Eintragung der Löschung enthaltende Urkunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund- und Hypothe kenbehörde selbst ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder der über das Rechtsge schäft ausgefertigten gerichtlichen Urkunde einverleibt und 'kann solchenfalls die Recognition beziehungsweise gefaßt werden. §. 189. Im letzten Fall, so wie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund- und Hypothekenbehörde eingereichte Urkun-
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