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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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den, rwelche bei einem Eintrag in das Grund- und Hypotheken buch zur Grundlage gedient haben (§. 141), an Betheiligte wie der hinausgegeben werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Ur kunden bei den Verhandlungen der Grund - und Hypothekenbe hörde (§. 197) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden nicht schon früher der Grund- und Hypothekenbehörde vorgelegen ha ben und bei jenen Verhandlungen zu finden sind. §. 190. In einem Hypothekenbrief ist auszudrücken: der Name des hypothekarischen Gläubigers, wie er im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist,! ebenso der Name des Besitzers des verhafteten Grund stücks, das Grundstück selbst, auf welches die Forderung ein getragen worden, der Rechtstitel der Forderung, die Summe der eingetragenen Forderung, beziehent lich mit Erwähnung der Zinsen und Kosten (§§. 66, 67, 173), die Nummer, welche sie im Grund- und Hypotheken buch erhalten hat (§. 178.) Bei Lehngütern muß überdies im Hypothekenbrief bemerkt sein, ob die Hypothek mit Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten versehen ist oder nicht. (§. 34,35.) §. 191. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund- und Hypothekenbehörde überreichte Urkunde selbst geschrieben oder derselben angehängt (§. 188), so kann, was die Person des Gläubigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtstitel der Forderung anbelangt, auf den Inhalt jener Urkunde kurz hin gewiesen werden, die übrigen Punkte aber sind stets besonders rm Hypothekenbrief auszudrücken. §. 192. Bei Recognitionsscheinen oder Hypothekenbriefen, welche auf eine eingereichte Urkunde selbst gebracht oder dersel ben angehängt werden, iss darauf Bedacht zu nehmen, daß solches auf eine Weise geschehe, die es unmöglich macht, Recog. nitionsschein oder Hypothekenbrief von der Urkunde ohne sicht bare Beschädigung des erstem oder der letzter» zu trennen. §. 193. (Grund-, und Hypothenbuchführer.) Bei jeder Grund- und Hypothekenbehörde ist die formelle Führung des Grund- und Hypothekenbuchs die Dienstobliegenheit einer bestimmten Person. tz. 194. Dieses Geschäft begreift die Erhaltung des Grund - und Hypothekenbuchs in dem vorschriftsmäßigen Zu stand und die Verrichtung aller und jeder Einschreibungen in dasselbe in sich. §. 195. Insofern sich nicht der Gerichtsvorstand selbst der Führung des Grund- und Hypothekenbuchs unterzieht, ist eine andere bei dem Gericht angestellte verpflichtete Person damit bleibend zu beauftragen. §. 196. Wenn wegen Verhinderung des Grund- und Hypo- Ihekenbuchführers eine Stellvertretung desselben durch eine andere bei dem Gericht angcstellte und verpflichtete Person nöchig wird, so ist solches durch ein besonderes Protokoll bei den Verhand lungen der Grund- und Hypothekenbehörde (in den über das Grund-und Hypothekenwesen zu haltenden Generalacten) acten- kundig zu machen. §.197. (Sammlung und Aufbewahrung der zum Grund- und Hypothekcnbuch gehörigen Verhandlungen.) Bei jeder Grund- und Hypothekenbehörde sind die Schriften über Vorgänge und Ver handlungen in Grund - und Hypothekensachen sorgfältig zu sam meln und aufzubewahren. Solches kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Verhandlungen entweder in Specialacten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Folium im Grund - und Hypoihekenbuch hat, besonders angelegt und gehalten worden, oder in chronologisch gchalkmm Gemmlprotokollm geschehen. I. L2. Es ist auch gestattet, daß bei einer Grund- und Hypotheken behörde für einzelne größere Grundstücke oder Grundstückskörper Specialacten angelegt, rücksichtlich der übrigen Grundstücke aber die Verhandlungen in Generalprotokollen gesammelt werden. §. 198. Zu diesen Generalprotokollen oder beziehentlich Specialacten sind alle schriftlichen Eingaben in Grund- und Hy pothekensachen, die über mündliche Anbringen oder Bescheidun gen aufgenommenen Protokolle, die von der Grund- und Hypo thekenbehörde gefaßten Resolutionen, die Concepte der Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch, die Concepte der schriftlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund - und Hypothekenbehörde, sowie die Abschriften von an Betheiligte zurückgegebenen Urkunden (§. 189) zu bringen. Nähöre Vorschriften über das, was hierbei in Rücksicht auf Ordnung und Vollständigkeit zu beobachten, wird die Ausfüh rungsverordnung enthalten. §. 199. Neben diesen Generalprotokollen oder Special acten sind von jeder Grund - und Hypothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund- und Hy pothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, General acten zu halten. §. 200. (Wiederherstellung verloren gegangener Grund - und Hypothekenbücher.) Sollten Grund- und Hypothekenbücher durch Brand- oder andere Unglücksfälle verloren gehen, so hat das Ministerium der Justiz wegen Wiederherstellung derselben An ordnung zu treffen, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffent lichen Vorladung unter Androhung von Rechtsnachtheilen an gewendet werden kann. Präsident v. Gersdorf: Diese §. ist eine solche, wo eine Frage darauf zu stellen ist. v. Großmann: Eine Frage wollte ich mir erlauben. Sollte es nicht wohlgethan siin, wenn von dem Hypothe- kenbuche Duplikate gehalten würden, um den gänzlichen Verlust zu verhüten? .Ich meinestheils kann allerdings nicht übersehen, ob zu viel Kosten und Weitläufigkeiten dadurch ver ursacht würden. Referent Bürgermeister Ir. Gross: Es ist auch diese Frage in der Deputation angeregt worden; allein der Herr Com- miffar überzeugte uns, daß der Kostenaufwand und die dadurch verursachten Weitläufigkeiten doch nicht im Verhältniß stehen zu den höchst seltenen Fällen, wo die Hypothekenbücher verloren gehen sollten, da man doch immer bei eintretenden Unglücksfallen darauf vorzüglich bedacht ist, solche wichtige Gegenstände zu retten. Wicepräsident v. Carlowitz: Allerdings habe ich mich früher selbst der Ansicht hingegeben, daß es von praktischem Nu tzen sei, Duplikate emzuführen; allein was mich hauptsächlich bestimmte, von dieser Idee zurückzugehcn, das war, abgesehen von den Kosten, auch der Umstand, daß, wenn die zwei Hypothe- kenbüchcr nicht correspondiren, man nicht wissen wird, welchem von beiden man den Vorzug zugcstehen solle. Es könnten da leicht Verwickelungen und Zweifel entstehen, die für die Sache selbst von entschiedenem Nachtheil sein könnten. Präsident v. Gersdorf: Da ein Antrag nicht gestellt wor den ist, darf ich wohl fragen: ob §. 200 von der Kammer ange nommen Wird? — ErnstimmigJa. 4
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