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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rhekenbuch vorausgehen, die an Gerichtsstelle stattsinden und wobei die Gerichtsbeisitzer zugegen sind, diesen Gerichtsbeisitzern auch die Gebühren für ihre Assefsur zukommen sollen, wie sie die Laxordnung zeither vorgeschri'eben hat, dieses auszuschließen, hat bei Vorlegung dieses Entwurfs nicht in der Absicht gelegen. Es kam aber darauf an, dasjenige, was sich durch die neue Ein richtung in den Geschäften des Gerichts ändert, auch in Be ziehung auf die dafür zu erhebenden Taxen zu bestimmen, weil die in der Taxordnung enthaltenen Bestimmungen, indem dort von Consirmation, von Consens, von Lehnsauflafsung und Lehnsreichung u. s. w. die Rede ist, auf die künftige Eintragung nicht passen würde. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß mir hierauf die Bemerkung erlauben, daß bei den Verhandlungen, die dem Abschluß eines solchen Geschäfts vorhergehen müssen, den Ge richtsbeisitzern wenigstens nach der Vorschrift des Entwurfs für ihre Beiwohnung keine Gebühren zugesägt sind. Es heißt in der Laxordnung unter Nr: 2: „FürDurchgehung, Berichtigung und Abänderung eines überreichten schriftlichen Kaufcontracts in Gegenwart und mit Zuziehung der Contrahenten, auch et waiger anderer Betheiligten, und die darüber aufgenommene Registratur mit Einschluß der Recognition." Nun sind nach der Ueberschrist alle Sätze in der Taxordnung von 1840, im 1. Litzl unter den Nummern 97,118,119,120 und im 3. Titel unter den Nummern 1 bis mit 11,15 bis mit 27,34, in Weg fall gebracht. Unter diesen Nummern befinden sich auch die Sätze für die Gerichtspersonen. Diese würden also hiernach wegfallen, und es würde also kein Gerichtsbeisitzer für dieAssistenz hierbei Gebühren erhalten können. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Das hätte ich aller dings auch auf die Erklärung des Herrn Commissars erwähnen müssen, daß, wie die Sache jetzt vorliegt, sich eine Behörde kaum für ermächtigt halten könnte, diese Gebühren noch fort zu erheben. Unter dieser Nummer steht nun auch: „sämmtlichen Gerichts personen in Städten und auf dem Lande"; also insofern Nr. 4 auch aufgehoben ist, würden diese Gebühren der Gerichtspersonen auch haben wegfallen müssen. Uebrigens muß ich schon das als mir sehr erfreulich erklären, daß ich vernommen habe, es sei nicht die Absicht gewesen, den Beisitzern die Gebühren zu entziehen. Nur muß ich wünschen, daß die zeither bestehenden Sätze Be rücksichtigung finden mögen, weil sonst ein bedeutender Ausfall entstehen würde. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium wird bei der endlichen Redaction der Taxordnung hieraufRückficht nehmen. Prinz Johann: Und da- vielleicht erwägen, ob nicht der Satz etwas herabgesetzt werden könne und müsse. Wicepräsident v. Carlo witz: Ob das die Absicht der Re gierung gewesen ist, geht nicht klar hervor, und möchte nach der Äeußerung des Herrn Commissars zu bezweifeln sein. Ich kann nicht der Ansicht sein, daß die Gebühren zu hoch angesetzt worden. König!. Commissar Hänel: Zu Erhöhung der Sätze hat man den Grund gehabt, daß einige andre Gebühren wegfallen, welche nach der zeitherigen Einrichtung des Kauf- und Hypo- I. 32. thekenwesens der Richter für gewisse Expeditionen zu erheben be rechtigt war. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation war allerdings der Ansicht, daß die Beisitzergebührcn nach Vorschrift des Gesetzes wegfallen müssen. v. Friesen: Ich wollte in Bezug' auf den Antrag des Herrn Secretair Ritterstädt nur noch hinzufügen, daß die Bei sitzer, besonders auf dem Lande, nicht! nur als Zeugen gericht licher Handlungen erscheinen, sondern sehr oft als Rathgeber des Richters in allen wirthschastlichen Dingen dienen, daß sie hierin und in andern Sachen, z. B. über Nahrungsstands- und Familienverhältnisse oft dem Richter Auskunft ertheilen müssen, welche der Richter gar nicht entbehren kann, z.B. in Betreff eines Auszuges, der bei dem Kaufe Vorbehalten wird, ob das Gut den vorbehaltenen Auszug ertragen könne u. s. w. Ganz gewiß werden daher die Parteien von allen! Kosten, die ihnen angesonnen werden, die für die Gerichtsbeisitzer gern übernehmen, weil sie ihnen grade von recht wesentlichem Nutzen sind. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bezweifle nicht, daß die Zweckmäßigkeit in dieser Hinsicht anerkannt werden wird. Zu dem, was der Freiherr von Friesen'bemerkt hat, erlaube ich mir noch das hknzuzufügen, daß es in der Regel sehr erwünscht ist, diese Beisitzer dabei zu haben, weil sie mit den Verhältnissen der Betheiligten bekannt sind; namentlich bei Käufen ist es .sehr gewöhnlich, daß die Käufe selbst vor den Beisitzern abgeschlossen werden. Im Uebrigen erkenne ich die Einrichtung der Laxord nung als gewiß sehr entsprechend an, und glaube auch, daß die zum Theil etwas höhern Sätze sich allerdings dadurch rechtferti gen lassen, daß verschiedene Verrichtungen in Wegfall kommen, für welche zeither gewisse Sportelsätze erhoben werden konnten. Königl. Commissar Hänel: Ich erlaube mir, mich auf die Motive S. 125 zu Z. 180 zu beziehen, woraus zu ersehen ist, daß die jetzt übliche Mitwirkung der Localgerichtspersonen bei Veräußerungsverträgen nicht unberücksichtigt grblieben ist. Präsident v. G ersd o'rf: Wenn über den Antrag Nichts mehr gesprochen wird, würde ich dieFrage an die Kammer stellen: ob sie den von Herrn Bürgermeister Ritterstädt gestellten und von Ihnen zahlreich unterstützten Antrag annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. G ersdorf: Und nun würde ich fragendürfen: ob §. 201, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, angenommen wird? — Einstimmig Ja. 202. (Ausnahmen vom Gesetz hinsichtlich des Bergwerkseigen- thums.) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf Bergwerkseigenthum unter Gerichtsbarkeit der Berggerichte und auf die bei solchem Bergwerkseigenthum, insonderheit bei Bergtheilen vor Berggerichten vorkommenden Veräußerungen und Beleihungen, auch Verpfändungen nicht anzuwenden, viel-. mehr hat es bei den hierüber bestehenden berggesetzlichen Vor schriften und den für jene Handlungen bei den Berggerichten eingeführten Formen der Bestätigung und Beurkundung uoch zur Zeit sein Verbleiben. 4 *
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