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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rathung der Deputation über diese Paragraphe in seinem dritten Satze vorzutragen. Dieser dritte Satz bezieht sich nämlich auf die Kosten, die durch den Antrag eines hypothekarischen Gläu bigers auf Sequestration des verpfändeten Grundstücks entstehen. Die Worte lauten so : „Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rechnung des hypothekarischen Gläubigers, der sie ver anlaßt hat, unbeschadet seiner Ansprüche auf Wiedererstattung der darauf aufgewendeten Kosten, in welcher Beziehung die Be stimmungen in Ztz.67 , 70in Anwendung kommen." Es wurde anfänglich vom Herrn Bürgermeister Schill der Antrag gestellt, daß in dieser Paragraphe die Bestimmung ausgenommen werde, es sind die Kosten der Sequestration aus den Nutzungen zu be streiten. Bei der weitern Berathung hatte man zwar über diese Bestimmung keinen Zweifel, es stellte sich aber die Frage her aus, ob in dem Falle, wenn durch die Sequestration Kosten erwachsen und die eingehenden Nutzungen zu Bestreitung dersel ben nicht hinreichen, sodann aber durch den Eintritt des Con- curses oder durch das Abstehen des Gläubigers von seinem An träge die Sequestration aufhört, mithin hierdurch die aufge wendeten Kosten nicht wieder erlangt werden können, der Ue- berschuß dieser Kosten bei der Concursmasse liquidirt werden muß und der Gläubiger nur nach dem Verhältnis des ihm zu stehenden hypothekarischen Rechts und unter Beschränkung auf die für die Kostenforderung nach §. 67 bestimmte Summe von 50 Lhalern seine Verläge zurückerstattet verlangen könne, wenn auch diese eine bedeutend höhere Summe betragen, wo er mit dem Ueberschuffe erst nach Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger zur Befriedigung gelangen könnte. Bei der Bera thung mit den königlichen Herrn Commissarien warman darüber einverstanden, eine Bestimmung in die Paragraphe aufzuneh men, wonach die Nutzungen des sequestrirten Grundstückes je denfalls zur Bestreitung der eigentlichen Verwaltungs-, sowie der gerichtlichen Sequestrationskosten zuvörderst verwendet wer den sollen. Bedenklicher fand man die Frage, zu entscheiden, ob die Sequestrationskosten in dergleichen Fällen bei hiernach entstandenem Cancurse ebenso voraus von der Masse genommen werden sollen, wie es bei einer Sequestration während des Con- curses nach frühem gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere nach dem Gesetz vom25. Juni 1840geschieht. Es hat allerdings die Praxis, die sich jedoch nicht aufein bestimmtes Gesetz gründet, sich dafür entschieden, daß, wenn in Folge einer angelegten Se questration Concurs zu des Schuldners Vermögen ausbricht, auch die Kosten der früheren Sequestration wie dieConcurskosten von der Masse im Voraus weggcnommen werden. Es werden aber bei einer Entscheidung hierüber immer die Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen sein, und die Deputation hielt nicht für rathsam, einen allgemeinen, so wesentlich in das Con- cursrecht eingreifenden Grundsatz aufzustellen, vielmehr angcmes-' sen, es bei der jetzigen Praxis bewenden zu lassens und die jedes malige Entscheidung dem erkennenden Gericht anheim zu geben. In Berücksichtigung dessen hat sich die Deputation mit den Herrn Commissarien zu folgender Fassung vereinigt (wobei der Eingang der so wie der Schluß derselben unverrückt bleibt, I. 33. und nurder dritte Satz jene veränderte Fassung erfährt): „Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rech nung des hypothekarischen Gläubigers, der sie veranlaßt hat. Sollten die Nutzungen des seque- strirten Grundstücks von den Sequestrationsko sten überstiegen werden, so behält zwar derGläu- biger wegen des ihm Zugeschossenen seine An sprüche auf Wiedererstattung; es kommen aber solchenfalls rücksichtlich dieses Mehrbetrags der Sequestrationskosten dieBestimmungen in 67 und 70 inAnwendung, unbeschadet der bei Aus bruch eines Concurses während d er Sequestration geltenden Grundsätze." Ich habe nun zu erwarten, ob die Kammer mit dieser Fassung einverstanden sein wird ? Präsident v. Gersdorf: Es scheint Nichts dagegen gespro chen zu werden, und ich werde daher die Kammer fragen: ob sie nunmehr §. 79 mit der von unserer Deputation vorgeschlagenen Veränderung des dritten Satzes anzunehmen gedenke? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister D.G ross: Ferner war bei ß. 170 von dem Herrn Vicepräsidenten v. Carlowitz eine Zusatzparagraphe unter 170 c. inVorschlag gebracht, welcheeinen doppelten Antrag enthielt, zahlreiche Unterstützung fand, und nach dem Beschlüsse die Kammer ebenfalls der Deputation zur Berathung und Be sprechung mit den Herrn Regierungscommissarien überwiesen ward. (Vergl. Nr. 32 der Miktheilungen, S. 637 flg.) Der erste Theil des Amendements lautete so: „Der Vorschri ft§. 169 und 176 ungeachtet ist jedoch in den Grund-und .Hypothekenbüchern historisch zu erwähnen, auf welche Weise und durch welche Mittelspersonen das Grundftückvon dem früher eingetragenen Be sitzer auf den neu einzutragenden gelangt ist." — Mit dem Satze selbst, daß eine solche historische Nachweisung er folgen,und aufjede Weise ausdenGmnd- undHypothekmbüchem zu erkennen .sein müsse, auf welche Art der nunmehrige Besitzer an die Stelle des frühem zu dem Eigenthum des Grundstücks gelangt sei, war die Deputation einverstanden, hatte aber auch keinen Zweifel, daß schon nach den vorliegenden Bestimmungen dies geschehen müsse, weil die Eintragung des neuen Besitzers jedenfalls eine Legitimation und Nachweisung des Besitztitels voraussetzt, welche natürlich auch, im Fall Erben des frühem Besitzers die Verkäufer sind, die Bescheinigung ihres Erbrechts und Dispositionsbefugnisses erfordert. Man hielt also den Satz selbst für richtig, allein nicht für nothwendig, noch eine besondere Bestimmung deshalb in den Gesetzentwurf aufzunchmen, welche überdem Mißverständnisse veranlassen könnte. Es wird z. B., wenn mehrer Erben vorhanden sind, nicht nothwendig sein, alle' Erben in dem Grund-und Hypothekenbuche namentlich als die jenigen aufzuführen, welche das Grundstück dem neuen Besitzer überlassen, wohl aber wird auf die dazu gehörigen Specialacten hinzuweisen sein, wo sich die vollständige Legitimation der Erbe« befinden muß, so daß auch ein späterer Besitzer ersehen kann, auf welche Weise sein Vorbefitzer das Eigenthum des weiter veräußer- I*
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