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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Prinz Johann: Ich glaube, daß dies nicht die Meinung sei, daß vielmehr die,- welche über das Princip sprechen wollen, sich zugleich über den Gütttherschen Antrag würden äußern müssen. ' Präsident v. Gersdorf: Es würde aber damit nicht ab- geschnittm, daß der Antrag später erst zur Abstimmung gelange. v. Polenz: Es muß die tz 67. der Landtagsordnung hier den Anhalt geben, wornach erst über das Allgemeine der Regie rungsvorlage gesprochen werden muß, ehe etwas Specielles vor gebracht werden kann. Präsident v. Gersdorf: Auf welche § bezieht sich der Heehrte Sprecher? v. Polenz: Auf§.67 der Landtagsordnung, und das ist ganz der Gang, wie der Herr Präsident ihn vorgeschlagen hat. Präsident v.Gersdorf: Ich glaube doch, daß wir in der gewöhnlichen Reihe fortfahren, und würde da Se. Köm'gl. Hoheit zu ersuchen haben, das Wort zu nehmen. Prinz Johann: Es wird mir schwer werden, nach so be redten Rednern über diesen wichtigen Gegenstand mich zu äußern; indessen glaube ich mich aus folgendem Grunde dazu verpflichtet: Die Deputation, der ich angehöre, hat sich nicht bewogen finden können, über das Princip des Entwurfs sich näher auszulassen, da zu der Zeit, als wir die Berathung begannen, nur die Ansicht der Staatsregierung vorlag, wir aber mit der Staatsregierung übereinstimmten, es also in der Zchat ein Fechten in die Luft ge wesen wäre, wenn wir, nachdem die Sache so deutlich auseinan dergesetzt wurde, noch einmal auf die Motive hatten eingehen wollen. Gegenwärtig hat sich die Sachlage verändert, die De putation der zweiten Kammer hat, wie ich nicht verkennen kann, auf sehr geistreiche Weise das Princip bekämpft, und es wird meine Pflicht, als Kammermitglred mich darüber auszusprechen, um so mehr, da ich nicht mit allen Gründen der Staatsregierüng über einstimme. Auch den Antrag vom !). Günther muß ich berüh ren, aber erst am Schlüsse, indem ich nicht glaube, daß Man dar über eher sprechen könne, als bis man darüber im Klaren sei, was man unter dem Begriffe der Mündlichkeit verstehe. Ich Lin weder ein blinder Anhänger des bisherigen Systems, noch ein blinder Verwerfer des entgegengesetzten. Beide haben Vor theile und Mangels Ich habe mich bemüht, in ruhigen Stun den sie gegen einander abzüwägen, und bin zu der Ansicht, ge langt, daß es zweckmäßiger sei, bei den bisherigen Principien stehen zu bleiben. Diese meine Ansicht darzulegen, ist der Zweck meiner gegenwärtigen Rede. Kann ich nur ein Scherflein bei tragen zurBeantwortung der uns vorliegenden wichtigen Frage, so glaube ich doch nicht, es Ihnen vorenthalten zu dürfen, zumal da die entgegengesetzte Seite sehr scharfsinnig entwickelt worden ist. — Zwei Systeme stehen sich entgegen. Das eine System in seiner Vollständigkeit verlangt Mündlichkeit und Oeffentlich- keit, das Anklageprincip und einGeschwornengericht; das andere verwirft dies und setzt an dessen Stelle Schriftlichkeit, Nicht öffentlichkeit, Untersuchungsmaxime und Entscheidung durch r. 4. rechtsgelehrte Richter. ' Ich kann den einen dieser Punkte, das Geschwornengericht,übergehen, da auch dieDepütatlonderzweiten Kammer einen Antrag darauf nicht gerichtet hat. Es ist mir dies um so erfreulicher, well ich außerdem nothwendigerweisr die Frage auf das Feld der Politik spielen müßte; denn die Ge- schwornengerichte sind nicht ein rein judicielles, sondern auch ein politisches Institut. Ich wünsche aber, daß man bei der jetzigen Frage das politische Princip ganz außer Augen lasse und nur die Frage über die Zweckmäßigkeit des Anklageprocesses in Bezug auf denRechtsschutz erörtere. Es hirndeltsich also noch um diedrei andern Gegenstände: Mündlichkeit,Oeffetttlichkekt und AnklaZeproceß.— Von diesen Dreien steht offenbar dir Mündlichkeit an der Spitze, die das mündliche Verfahren, nämlich das Wesen der Ermittelung selbst betrifft. Die Oeffentlichkeit, so sehr die Frage über dieselbe gewiß zu den wichtigsten gehört, ist immer nur Ne bensache; denn ob Zuschauer, Zuhörer bei den Gerichtsverhand lungen Lheil nehmen oder nicht, das kann in gewisserRücksicht von großem Einfluß sein, ist aber kein Lhekl des Verfahrens selbst. Eben so dürfte das Anklageprincip von keiner solchen Wichtigkeit sein; es hat der geehrte Domherr Günther auch schon darauf auf merksam gemacht. Denn im Grunde beruht das Verfahren mit einem öffentlichen Staatsanwalt auf dem Jnquisitionsprincip; es beruht darauf, daß ein Beamter im öffentlichen Interesse das Verbrechen untersucht, und ist himmelweit unterschieden von dem alten Jnquisitionsverfahren, wo blos wirkliche Privatanklage auf tritt und der Grundsatz gelten muß: wo kein Ankläger, ist auch kein Richter. Es sind aber in der Lhat diese beiden letzten Ein richtungen mitActenmaßigkeit nichtvereinbar; denn was soll denn öffentlich sein bei dem schriftlichen Proceß? Oeffentlich kann und wird doch nur immer die Audienz sein; da aber bei dem schriftli chen Proceß solche Audienz nicht stattfindet, so kann von Oeffent lichkeit nicht die Rede sein. Ob und inwiefern einzelne Acte öf fentlich gemacht werden können, wäre eine solche Frage, die man beantworten kann, ohne das Princip der Oeffentlichkeit anzuneh men, und die ich mir Vorbehalten müßte. Ebenso kann das An klageverfahren kaum bei dem schriftlichen Verfahren Platz greifen ; denn die wichtigste Function des Staatsprocurators ist die Ent wickelung des Anklageactes in öffentlicher Audienz; findet dies nicht statt, so scheint mir der Staatsprbcurator ein überflüssiges Glied an hem ohnehin ziemlich complicirten Räderwerke des Gerichts verfahrens zu sein. Ich komme nun auf das Princip der Münd lichkeit zurück, und hier scheint es mir vorzüglich darauf anzukom men: was versteht man unter Mündlichkeit? Mündlichkeit scheint mir das zu sein, wenn die Harchtacte des Untersuchungsverfah rens in förmlicher Audienz vor dem erkennenden Gericht vor sich gehen; wenn also vor demselben alle Zeugen vernommen, der An geschuldigte verhört, Konfrontationen stattfinden, Sachverständige abgehört werden und endlich Vertheidiger und öffentlicher An kläger ihre Dedüctivnen mündlich darlegen. Dagegen ist Schrift lichkeit, wenn alle diese Gegenstände, in die Acten schriftlich nie dergelegt, zu der Behörde kommen, welche auf Grund dieser Nie derschriften die Entscheidung faßt. Die natürliche Folge der Mündlichkeit, wenn das Princip rein durchgeführt wird, ist jeden- 2
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