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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rin Famillenfidelcommiß und dergleichen ist, sowie welche blei bende Lasten und Beschwerungen es zu tragen hat. Die 2. Rubrik, wovon 217 —220 handeln, umfaßt den Namen des belie- henen Besitzers. Zweitens die Dispositionsbeschränkungen mit Beziehung auf §. 15 sab 7. Dagegen, daß der Eintrag in die 1. Rubrik, und der Eintrag des beliehenen Besitzers in die 2. Rubrik Amtshalber geschehe, würde ich Nichts einzuwenden haben, Nichts dagegen zu erinnern wissen, daß die Obrigkeiten alle desfallsigen Erörterungen ex otticio anstellen, allein in der 220. §. fangen die Bestimmungen an, die mein Bedenken er regt haben. Die 220. §. bestimmt nämlich, daß in die 2. Rubrik Dispositionsbeschränkungen aller Art eingetragen werden sollen, sie mögen aus Vertrag oder aus letztwilliger Verordnung herrührcn, also Vorkaufsrechte, Wiederkauf, Nießbrauchsrechte, Fortsetzung eines Miethcontraets, Wider sprüche oder gerichtliche Verbote gegen Veräußerung oder Ver pfandung des Grundstücks und dergleichen. Von der 3. Rubrik handeln die §§. 220—223. In diese Rubrik kommen alle ausdrückliche und alle stillschweigende Hypotheken, insoweit sie noch bestehen, alle Annotationen, alle Hülfsrechte, Auszüge und Auszugsprästationen. Wenn man nun in dem Gesetz entwürfe verordnet hat, daß die Obrigkeit Alles, was 220 —221 enthält, Amtshalber übernehmen und eintragen soll, so scheint man hierbei von der Voraussetzung ausgegangcn, daß die Obrigkeit alle hiergenannten Dispositionsbeschränkungen und dinglichen Rechte am besten kennen werde, weil sie die Verträge selbst bestätigt hat, durch welche jene Rechte entstanden sind, oder die letztwilligen Verordnungen, auf welchen sie beruhen, sich in ihren Händen befinden. Man hat vorausgesetzt, daß, da die Hypothekenbehörden die Kaufbücher, die Handelsprotokolle, Schocksteuerkataster und dergleichen selbst besitzen, ja zum Lheil selbst angelegt haben, sie auch die beste Quelle in Händen haben, aus welcher diese Einträge zu schöpfen sind. Auch kann eine Eintragung zum Nachtheile des Grundstücks und eine übermäßige Belastung desselben nicht eintreten, weil §. 225 den Besitzer mit seinen Ein wendungen zu hören vorschreibt, weil also der Besitzer sich durch Widerspruch schützen und nach dem Mandate von 1779 auf Erlassung von Edictalien antragen kann. Ebenso soll nach der 229. §. ein öffentlicher Aufruf erfolgen, nach welchem alle In teressenten aufgefordert werden, ihre Einwendungen binnen 6 Monaten anzuzeigen und rechtlich auszuführen. Durch diese beiden Bestimmungen wird also hinlänglich vorgesehen, daß in den Grund - und Hypothekenbüchern nicht zuviel und über haupt Nichts eingetragen werden kann, was rechtlich nicht be gründet ist. Allein es wird dadurch nicht ausgeschlossen und verhindert, daß die Hypothekenbehörde nicht dingliche Rechte ganz übersehen könnte, mithin ist für das Vergessen und Weg lassen eines solchen Rechtes nicht gesorgt. Der Besitzer hat nach dem Gesetzentwürfe durchaus keine Verbindlichkeit und kein Interesse, auf das Ueberschen dinglicher Rechte und Dispositions beschränkungen aufmerksam zu machen, ja, es kann auch sein, daß er manche hier fraglichen, dinglichen Rechte gar nicht einmal kennt, und er also ganz in bona llllo sein kann, wenn er sic nicht angibt. Ebenso wenig sind andere Realberechtigte verpflichtet, auf das Vergessen von Realrechten aufinerksam zu machen; denn §. 229 fordert ausdrücklich nur auf zu Einwendungen gegen den Inhalt des Hypothekenbuchs, mithin nur zu Einwendungen, gegen gemachte Einträge, nicht aber zur Anmeldung zustehender und weggelassener Realrechte; denn sie kündigr keine Rechts nachtheile an, welche aus der Unterlassung solcher Anmeldungen entstehen sollen. Alle anwesenden, bekannten und alle noch lebenden Realberechtigten werden sich zwar nach Erlaß des öffentlichen Aufrufs wohl auch, ohne Präjudiz melden, jedoch werden sie auch nicht als solche bezeichnet, die zum Melden ver pflichtet waren. Allein hinsichtlich der Abwesenden, der Un mündigen, der Erben und entfernteren Interessenten tritt eben die Ungewißheit und Unsicherheit ein, welche mich besorgt macht; da, weil in der §. 229 für diese nicht hinlänglich gesorgt wird, die Obrigkeit die schwere Pflicht hat, Amtshalber für sie zu sorgen, und für das Unterlassen und Ueberschen des Eintrages ihrer Realrechte allein verantwortlich bleibt. Sie muß Alles sx olllcio aufsuchen und eintragen. Hieraus entsteht aber für die Obrigkeit eine fast unermeßliche Arbeit, ferner die Gefahr einer gar nicht abzusehenden Vertretungs verbindlichkeit, und endlich für die Besitzer und andere Real berechtigte selbst der Nachtheil, daß sie die eingetragenen, vielleicht längst erloschenen Rechte erst beseitigen müssen, und daher erst spater zu freier Disposition und rosp. zur Ein tragung ihrer Rechte gelangen können. Mir schien es unbillig zu sein, den Richter für die Ungewißheit und die Verwickelung ver antwortlich zu machen, welche größtentheils sein Verfahren ver schuldet habe, ja welche sogar vielleicht unter dem Schutze oder wenigstens unter dem Einflüsse einer früheren mangelhaften Ge setzgebung' entstanden sind. Es ist zwar von -dem Herrn Staats minister in meiner früheren Sitzung gesagt worden, daß unser Kauf- und Hypothekwesen seit undenklichen Zeiten regulirt sei. Allein darin liegt eben das, was mir zu meiner Einwendung Veranlassung gibt; denn wäre das Kauf- und Hypothekenwe sen bei uns wirklich in der guten Ordnung, welche es dem Rich ter möglich wachte, alle Einträge ohne Ueberschen zu bewirken, so würde es eines neuen Platzes nicht bedurft haben. Es ist viel mehr gefühlt und anerkannt worden, daß die bisherige Gesetzge bung und Praxis mangelhaft war, sonst würde eine neue Hypo thekenordnung nicht erfolgt sein. Was früher lange in Unord nung gewesen ist, soll nun jetzt auf einmal in Ordnung kommen, allein auf Kosten derjenigen, die es nicht verschuldet haben, und zum Nachtheil derer, welche wirkliche Realrechte haben und nicht einmal eingetragen werden können, bis nicht alle alten, vielleicht langst erloschenen Rechte aus dem Wege geräumt sind. Wie weit soll nun der Richter mit seinen Erörterungen zurückgehen, 44 Jahre oder noch weiter? Dem ist keine Grenze gesetzt, als daß er für Alles, was er verschuldet und unterlassen hat, zum Nachtheil der wirklich Betheiligten einzustehew hat. Diese Ver tretung ist aber allerdings so groß, daß, wenn ich mir eine Ge richtsbehörde, welche vielleicht 5000 Folien .einzutragen hat,-
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