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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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denke, der Richter ohne übertriebene Aengstlichkeit bei nur ge wöhnlicher Gewissenhaftigkeit kaum eine Nacht wird ruhig schla fen können, vor der Besorgniß, daß er Etwas könne übersehen haben und später Entschädigungsansprüche an ihn formirt werden möchten. Was ist nun in der Sache zu thun? Meines Erach tens nur zweierlei: Entweder müssen die Obrigkeiten geschützt werden gegen die Vertretungsverbindlichkcrt, so daß sie nur, wenn sie grobe Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung begangen oder in äulo versirt haben, verantwortlich sind, oder man muß wie in Preußen es denjenigen, die ein Recht an ein Grundstück haben, überlassen und zur Pflicht machen, sich in einer gewissen Zeit anzumeiden, bei Verlust ihres Rechtes. Ich habe schon in der vorigen Sitzung auf die köm'gl. preußische Verordnung vom 26. Juni 1820 Bezug genommen, und ich erlaube mir, die betreffenden U. kürzlich anzuziehen. Im Allgemeinen ist es nach der 20. §. dieser Verordnung Pflicht jedes Besitzers, seinen Besitztitel zu berichtigen; demgemäß ist er schuldig, in bestimmten Terminen sich gehörig zu melden, den Rechtsgrund nachzuweisen, worauf sich sein Eigenthum und Besitz gründet und die betreffen den Urkunden vorzulegen u. s. w. Nach Z. 5 haben sich diejenigen Gläubiger, welchen ein älteres Hypothekenrecht zusteht, vor dem I. Januar 1822 (den 16. Juni 1820 wurde die Verordnung erlassen) bei der competenten Hypothekenbehörde mit Urkunden und "Beweismitteln anzumelden. Nach der 19. §. aber haben alle Grundeigenthümcr, desgleichen alleJnhaber solcher dinglichen Rechte an einem Grundstück, für welche nach den Gesetzen die Ein tragung erforderlich ist, sich ebenfalls vor dem 1. Januar 1822 anzumelden. Es folgen nun in den späteren ZZ. die Bestim mungen über die Rechtsnachtheile, welche den Nichtangemcldeten erwachsen. Ich getraue mich keineswegs bestimmt darauf anzu tragen, daß das preußische Verfahren auch bei uns angewendet werde; allein daß Etwas geschehen müsse, um einerseits die Ge nauigkeit zu beobachten , die erforderlich ist, und die Rechte der Privaten wahrzunehmen, andererseits aber auch die Obrigkeit vor übermäßiger Vertretungsgefahr zu schützen, ist gewiß. Ich würde mir einen Antrag zwar erlauben zur 204. Z.; allein ich fühle, daß dieses Amendement, wie ich es stellen könnte, die Sache nicht erschöpfen dürfte; denn nach den Grundsätzen des Gesetzes würde jede Unterlassung eine grobe Fahrlässigkeit sein, weil das Gesetz voraussetzt, daß der Richter zu jedem Einträge die besten und sichersten Quellen und Hülfsmittel in der Hand habe, also Amts halber dazu verwenden könne und müsse. Ich unterlasse also diesen Antrag, erlaube mir aber den folgenden, daß für jetzt die 204, 220 und 221 ausgesetzt werden, und daß der De putation aufgegeben § werden möge, diese Z§. nochmals in genaue Erwägung zu ziehen und der Kammer ander- weiten Bericht darüber zu erstatten. Präsident v. G ersdorf: Nehmen Sie diesen Antrag als einen, der zur Unterstützung gebracht werden soll? v. Friesen: Allerdings bedarf er der Unterstützung. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag ist dahingestellt, daß die§§. 20 t, 220 und 22 l jetzt ausgesetzt und der Deputation zu neuer Ueberarbeitung zurückgegeben werden, und ich frage also die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt.— Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist dem geehrten Mitgliede sehr dankbar, eine Sache zur Sprache gebracht zu haben, bei der jedenfalls ein Mißverständniß vorwaltet. Das Ministerium findet hierdurch Gelegenheit, es aufzuklären. For mell handelt es sich nicht allein um Aussetzung der tz§. 204,220 und 221, sondern um das Hauptprincip, was diesem ganzen Ab schnitte über die Errichtung von Grund- und Hypothekenbüchern zu Grunde liegt, namentlich auch, um tz. 229 mit auszusetzen. Wie ich schon einmal zu erwähnen mir erlaubte, kann man bei der ersten Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern von verschiedenen Ansichten ausgehen. Man kann, was die Einfüh rung derselben betrifft, den Weg wählen , daß die Besitzer der Grundstücke und alle diejenigen, welche ein dingliches Recht an ^ein Grundstück zu haben glauben, aufgefordert werden, ihre ?Rechte bei Gericht anzumelden und zu bescheinigen, das Gericht Mur diejenigen einträgt, die ihre Rechte anmelden und bescheini gen, so daß alle diejenigen, die sich binnen einer gewissen Frist bis ? zu Anlegung der Grund - und Hypothekenbücher nicht gemeldet ihaben, präcludirt sind. Ein solches Verfahren, wonach der !Hypothekenrichter in die anzulegenden Bücher Nichts vonAmts- Mgen übertragt, hat in Preußen stattgefunden, ja es ist auch ausgedehnt worden auf die von dem Königreiche Sachsen abge kommenen Provinzen, allein, wie mir scheint, in völliger Un- lkenntniß der früher schon bei uns bestehenden Verfassung und zum großen Nachtheile der Interessenten. Selbst die von den Gerichten schon beliehenen Besitzer von Gütern mußten ihren Besitztitel bei denselben Gerichten nochmals anmelden und be richtigen, sie mußten ihre Besitzdocumente einreichen und sogar noch ihre Borbesitzer legitimiren. Die Regulirung hat jahrelang gedauert und die Grundstücksbesitzer hatten während dem keine Besltzdocumente in der Hand. Hypothekarische Gläubiger, welche vielleicht erst 4 Wochen vorher von der Gerichtsbehörde Consensürkunden ausgeftrtrgt erhalten hatten, mußten bei Ver lust ihres Pfandrechts dasselbe erst wieder anmelden und die Ur kunden einreichen, damit ihr Recht geprüft und eingetragen werden konnte. . Sie haben jahrelang diese Urkunden entbehren müssen und sind nicht im Stande gewesen, während dieser Zeit darüber zu disponiren und sie cediren zu können. Manche sind dabei verloren gegangen. Viele Kapitalisten, welche die Anmel dung unterlassen, sind um ihr Pfandrecht, mit diesem vielleicht um ihre Forderung gekommen. Denn nicht Jeder hat die Auf- merk.amkeit auf seine Verhältnisse, daß er sich um gesetzliche Verordnungen bekümmert, den öffentlichen Proclamen folgt und mithin seine Rechte wahrt. Ist dieses Verfahren bedenklich und gefährlich, so ist es für uns auch gewiß überflüssig. Niemand kann jetzt schon, ohne beliehen zu werden, von der Grund - und Hy- pvthekenbehörde ein Grundstück erwerben, auch jetzt schon konnte Niemand eine Hypothek an einem Grundstück erlangen ohne Genehmigung des Richters. Die eigentliche Oeffentlichkeit haben wir jetzt schon im Grund- und Hypothekenwesen, in dem man hierüber an sich nur so viel versteht, daß Niemand
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