Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ein Eigenthum, eine Hypothek an einem Grundstücke erlangen kann, als durch die öffentliche Behörde. Nun wäre es in der Lhat eine große Anomalie, wenn man diese Oeffentlichkeit der Grund - und Hypothekenbücher und das, was schon bisher be standen, ignoriren und den Interessenten anmuthen wollte, daß sie bei den Grund- und Hypothekenbehörden ihre Rechte erst an melden und bescheinigen müßten. Wenn Sie gestern von dem Appellationsgerichte mit einem Gute bestehen worden sind, heute kommt das Gesetz heraus, und man wollte Ihnen zumuthen, erst noch das Eigenthum an dem Grundstücke anzumelden und nachzuweisen, so würden Sie mit Recht sagen, das weiß ja das Gericht am besten, es hat mich erst gestern bestehen. Was dem Gericht und den Acten schön bekannt sein muß und gerichtskun dig und notorisch schon ist, braucht der Interessent dem Gerichte nicht erst annoch anzumelden. Mithin wäre eine Maßregel der Art, daß nur auf Anmeldung von Seiten des Interessenten die Hypotheken einzutragen seien, gewiß ganz unzulässig und mit dem Rechtsprknckp durchaus nicht zu vereinbaren. Ich kann auch nicht zugeben, was das geehrte Mitglied sagte, daß das Grund- undHypothekenwesen nach unsrer zeitherigen Verfassung in Un ordnung gewesen fei. Es bestand an sich schon dieselbe Einrich tung, nur daß es an einer übersichtlichen tabellarischen Form fehlte, daß man mehre Bücher und Acten, Kauf- und Consens- Bücheö, Quittungsprotokolle u. s. w. durchgehen mußte, um aufzufinden, wer der Eigenthümer sei und welche Hypotheken darauf hasten. Aber ermittelt kann es bei den Gerichten auch jetzt schon werden, und wenn heute das geehrte Mitglied an das Appellationsgericht geht und verlangt einen Canzleischein, daß es mit einem Grundstück belehnt sei, wer die Mitbelehnten seien, welche Hypotheken darauf haften, so kann es in wenigen Lagen darüber Auskunft bekommen. Das sind die Gründe, warum der Gesetzentwurf nothwendig von der Ansicht ausgehen mußte, daß, um nicht die Privatinteressenten zu verletzen, schon bekannte und bestehende Rechte von dem Grund- und Hypothekenrichter bei der ersten Anlegung in dieselben von Amtswegen übergetragen werden sollen. Denn es kommt in der Lhat nicht auf die Fest stellung von Rechten an, sondern aufUebertragung verschon be stehenden Rechte aus den Acten in die tabellarische Ueber- sicht. Die Voraussetzung, von der das geehrte Mitglied ausge gangen ist, daß die Gerichte hierdurch ungerechten Vertretungs ansprüchen ausgesetzt würden, beruht auf einem Mißverständnis Aus §. 204 folgt dies keineswegs, zumal wenn man damit 229 in Verbindung bringt. Das Ministerium ist von der Ansicht ausgegangen, daß der Richter Amtswegen aus seinen Gerichts acten, Consensprotokollen und Kaufbüchern die Hypotheken in diese Bücher übertragen soll. Da aber hierbei Versehen aller dings möglich sind und man diese den Gerichten nicht durchaus zur Last legen kann, um sicher zu sein, daß Nichts übersehen werde, daß die Grund- und Hypothekenbücher eine feste Basis bekommen, ist zuvörderst vorgeschrieben, daß das Concept dem Grundeigenthümer, dem Besitzer zur Anerkenn tniß vorzulegen sei. Hier kann der Besitzer, und zwar nicht blos über die posi tiven Einträge, sondern auch über die negativen seine Erinnerun ¬ gen stellen. Findet der Besitzer z. B-, daß in der ersten Rubrik, die sein Besitzfolium ist, eine Parcelle nicht aufgeführt ist, so kann er moniren. Ebenso, wie er moniren kann, wenn in der dritten Rubrik eine Hypothek eingetragen ist, die schon bezahlt ist, und er kann deren Löschung beantragen. Allerdings konnte das Ge setz nicht vorschreiben, daß dieses Concept auch dem hypothekari schen Gläubiger, dem Dritten, der ein Recht an das Grundstück hat, vorgelegt werden soll, wie es bei dem Besitzer geschehen; denn man weiß nicht genau, wer etwa ein Realrecht daran er langt hat. Deshalb ist in der 229. tz. vorgeschrieben, daß, nach dem das Concept des Grund- und Hypothekenbuchs fertig ist, nun eiüe öffentliche Bekanntmachung erfolgen soll, und zwar mit der Aufforderung an die Betheiligten, das Concept einzusehen, ihre etwaigen Erinnerungen zu stellen, und mit dem Präjudiz, daß, wenn sie nicht erscheinen und keine Erinnerungen füllen, sie ihres Rechtes verlustig seien, soweit sie nicht ohne Verletzung im mittelst eingxladener dritter Betheiligter annoch eingetragen wer den können. Es heißt nämlich §. 229: „Sind fammtlkche Grundstücksfolien, aus denen das Grund - und Hypothckenbuch eines Orts (§§. 150 —152) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Einschreibung in das Grund- und Hypothe kenbuch beziehentlich durch das Anerkenntnis! der Besitzer (Ztz. 226 und 227) vorbereitet, so hat die Grund- und Hypotheken behörde Solches, und daß der Entwurf des Grund- und Hypo thekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht bereit liege, mittelst einer nach Vorschrift des Gesetzes, einige Ab änderungen im Proceßverfahren betreffend, vom 27. Octbr.1834 Nr. HI zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen Kennt- niß zu bringen und dabei Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypothekenbuches, wegen ihnen an Grund stücken des Ortszustehender dinglicher Rechte Etwas em- zuwenden haben möchten, aufzufordern, diese Einwendungen binnen einer Frist von 6 Monaten bei der Grund- und Hypothe- kenbehörde anzuzrigen, unter der Verwarnung, daß sie außerdem solcherE inwendungendergestalt verlustig gehen würden, daß dieselben gegen dritteBesitzer und andereRealberechtigte,welche als solche in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen wer den würden, keinerlei Wirkung beizulegen sei." Das geehrte Mitglied hat gemeint, dadurch würden nur die getroffen, die wirklich eingetragen wären, aber nicht die, die aus Versehen weggeblieben. Es heißt aber ganz in der Allgemeinheit, es sol len alle die aufgefordert werden, die daran Interesse ha lb e'n. Wer daher ein Interesse daran hat, wer an einem Grund tück in dem betreffenden Dorfe ein Realrecht zu haben glaubt, der wird aufgefordert, zu erscheinen, das Buch einzusehen und ein Recht wahrzunehmen. Nun heißt es ferner: „Wer gegen den Inhalt Einwendungen zu machen hat." Das ist sowohl positiv als negativ zu verstehen, damit er den Inhalt einsehe, daß er sehe, ob der Inhalt richtig eingetragen sei. Die Einwendung gegen den Inhalt umfaßt aber ebensowohl den Einwand, daß das Recht gar nicht eingetragen sei, als daß es nicht richtig ein getragen sei. Wenn nun aber das Gesetz öffentlichen Aufruf vorschreibt, wenn es bestimmt, daß die Nichterscheinenden ihrer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder