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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Einwendungen verlustig werden, wenn man ihnen hierdurch Ge legenheit gibt, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, so folgt hieraus auch von selbst, daß, wenn sie nicht gekommen sind, wenn sie keine Einwendungen gemacht haben, der Hypothekenrichtcr sie nicht zu vertreten hat. Es ist zum Mindesten zugleich die eigene Schuld der Betheiligten, daß sie von dem Mittel, was das Ge setz ihnen gibt, und wozu sie durch Proclama aufgefordert wer den, keinen Gebrauch gemacht haben. Somit glaube ich denn gezeigt zu haben, wie das Gesetz mit sich selbst ganz consequent ist, und daß es einer weiteren Bestimmung darüber nicht bedürfe. Wollte man es auf die Anmeldung setzen, so würden Sie die Betheiligten ungemein belästigen. Es ist gewiß zweckmäßiger, zugleich dem Richter zurPflicht zu machen, was sie finden,Amts wegen überzutragen, als blos auf Antrag der Betheiligten ein tragen zu lassen, wodurch so viele Privatrechte verletzt werden können. Ich möchte auch nicht einmal glauben, daß bei der letzteren Modalität den Gerichtsbehörden weniger Mühwaltung gemacht würde. Ich glaube, ihre Mühwaltung wird größer, wenn sie alle Anmeldungen nachher prüfen müssen, ob sie be gründet sind, abgesehen davon, daß es einen größer» Zeitauf wand verursacht. v. Friesen: Nur ein paar zusätzliche Bemerkungen wollte ich mir als Entgegnung auf das erlauben, was der Herr Minister gesagt hat. Zuerst nämlich würde ich eine Be richtigung des Besitztitels von Seiten des Besitzers nicht verlan gen, sondern habe schon erklärt, daß dieser von der Behörde Amtshalber eingetragen werden kann, weil es ja der Obrigkeit be kannt ist, wer der beliehene Besitzer ist. Wenn ferner von dem Herrn Staatsminister gesagt worden ist, unser Hypothekenwesen sei ja bereits in Ordnung, nur fehle es an Hypothekenbüchern, so will ich das gern zugeben, wenn von den Appellationsgerichten die Rede ist; allein wenn das auch von Untergerichten behaup tet werden soll, so möchte ich mir doch, ohne Jemandem zu nahe zu treten, einige Zweifel darüber erlauben. Ob bei den Unterge richten die Kaufbücher, Consensbücher und die Handelsproto kolle in der nöthigen Art geführt, ja ob sie überhaupt allemal vor handen sind, und ob sie weit zurückgehen, möchte doch manchmal sehr ungewiß sein. Ob die eingetragenen Hypotheken durch gerichtliche Quittungen so allgemein gelöscht und abgethan wer den, wie die Hypothekenbücher voraussetzen, möchte ich ebenfalls bezweifeln. Wäre -das der Fall, so würden wir nicht vor einer nicht gar langen Zeit aus -em Amte Voigtsberg eine so große Menge von Edictalladungen über wahrscheinlich längst erlosche ne Hypotheken gelesen haben. Es ist gesagt worden, daß jetzt schon eine Oeffentlichkeit des Hypothekenwesens in Sachsen be stünde, daß die Acten und Unterlagen dazu schon alle vorhanden waren, und daß dies eben die Oeffentlichkeit des Hypothekenwe sens ausmache, und die jetzige Operation nichts sei, als dieUe- bertragung der bestätigten und niedergeschriebenen Rechte in Ta bellen. Ja, aber die Uebertragung in diese Tabellen, das ist eben das Gefährliche, das ist die Handlung, von welcher künftig alle Realrechte abhängen sollen, mithin das Entscheidende. Wenn die Uebertragung geschehen ist, gelten nach dem Eintritt des Gesetzes diese alten actenmäßigen Nachrichten nichts mehr, die Rechte, die nicht eingetragen sind, gehen verloren. Es ist auf die 229. §. aufmerksam gemacht worden, und der Herr Staatsminister hat die beruhigende Erklärung gegeben, daß die Absicht sei, durch die 229. §. alle Rechte zu wahren, also auch die Rechte des Gerich tes selbst, und es vor Vcrtretungsansprüchen sicher zu stellen. Insofern diese Absicht in der 229. §. vollkommen klar und er schöpfend ausgedrückt wäre, würde ich gegen diese und die frü here Paragraphe Nichts zu erinnern haben; aber dort ist eben ein Mangel und eine Lücke, welche mich bedenklich machen. Al lerdings muß ich zugeben, daß in dem Eingänge steht, daß eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen soll, damit Zeder, welcher ein Interesse daran hat, Einsicht von den Büchern nehmen kann. Das steht allerdings da; allein in der Aufforderung soll nur so viel enthalten sein, daß Alle, welche gegen den Inhalt des Grund- und Hypothekenbuches Etwas eknzuwenden haben, diese Einwendung binnen einer Frist von sechs Monaten bewirken sollen, und, wenn sic es nicht thun, dergestalt ihres Rechtes ver lustig sind, daß es gegen dritte und andere Realberechtigtc kei nerlei Wirkung äußern soll. Hierdurch werden nur diejenigen, welche eingetragen sind, aufgefordert, sich zu melden, aber nicht diejenigen, welche nicht eingetragen sind. Es wird nur ein Ver fahren zwischen denjenigen, welche an und auf dem Gute be rechtigt und eingetragen sind, nicht aber zwischen denjenigen, die vergessen sind, eingeleitet werden. Und wer soll dafür sor gen? Nur allein die Obrigkeit, welche die Rechte derer wahrzu nehmen hat, welche aus mancherlei Gründen, z. B. wegen Ab wesenheit, ihre Rechte nicht wahrnehmen können, oder welche aus Unkenntniß von frühem testamentarischen Bestimmungen gar nicht wissen, daß ihnen ein Recht an dem Gute zusteht. Staatsminister v. Könneritz: Darauf, daß unser Grund- und Hypothekenwesen auch bisher nicht in Unordnung gewesen, muß das Ministerium auch ferner bestehen. Die Bücher können möglicherweise in Unordnung sein; dann haben sie die Gerichte verschuldet, oder — und das kann bei jeder Einrichtung und wird auch künftig nach der neuen Einrichtung vorkommen — die Privatinteressenten haben es versäumt, den Befltztitel auf sich übertragen zu lassen, oder eine Hypothek, die bezahlt ward, löschen zu lassen. Was in dieser Beziehung noch nothwendig wird, geschieht auf Kosten der Privatbethei ligten selbst. Wenn das geehrte Mitglied sagt, die frühem Acten gelten nichts mehr und gingen verloren, so mache ich dar aufaufmerksam, daß nach dem Gesetz alle diese Acten auch fer ner aufbewahrt rperden sollen. Wenn das geehrte Mitglied die tz. 229 noch nicht deutlich genug findet, so kann das Ministe rium Nichts dagegen haben, wenn eine noch deutlichere Fassung vorgeschlagcn wird. Sehr allgemein mußte sie gefaßt werden, und ich hätte geglaubt^ wenn es heißt: „daß der Entwurf des Grund - und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht bereit liege" —> mit der Aufforderung, daß dabei — „alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund - und Hy pothekenbuches, wegen ihnen an Grundstücken des Ortes zuste hender dinglicher Rechte Etwas einzuwenden haben möchten.
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