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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Liese Einwendungen rc. anzuzeigen haben", daß dies die gene rellste und deutlichste Bestimmung sei, die man treffen kann. Denn derjenige, welcher das Grund-und Hypothekenbuch ein sieht und auf dem betreffenden Folium seine Forderung nicht mit verzeichnet sieht, macht allerdings dadurch eine Einwendung ge gen den Inhalt, insofern der Inhalt seine Forderung nicht mit umfaßt. v. Welck: Das geehrte Mitglied, Herr Kammerherr v. Friesen, hat allerdings bei der §. 204, soweit wirjetzteigentlich gekommen sind, das schon vorläufig bemerklich gemacht, was meine Absicht war, bei der §. 221 zu erwähnen. Ich wollte mir erlauben, einen Antrag bei der §. 221 zu stellen, der bei nahe wörtlich mit dem Anträge des Herrn v. Friesen überein stimmt. Die Ursachen, warum ich glaubte, den Antrag bis dahin unbedenklich verschieben zu können, war, daß mir gegen die Bildung der ersten und zweiten RubrikderGrund- und Hypotheken bücher kein Bedenken beiging, sondern mein Bedenken sich nur auf die Art und Weise bezog, in welcher diese dritte Rubrik ausgestellt werden soll. Indessen sehe ich mich nunmehr veranlaßt,.das We nige, was ich sagen wollte, jetzt gleich zubemerken, und zwar auf die Gefahr hin, in eine Wiederholung zu fallen. Aber ich gestehe, daß ich die Bestimmungen der HZ. 221 und flg. für so wichtig halte, daß es Entschuldigung finden wird, wenn ich in dieser Be ziehung Etwas sage, was von dem Sprecher vor mir schon er wähnt wurde. Um der hohen Kammer eine Uebersicht von der Ansicht zu geben, von der ich in den Worten, die ich vortragen werde, ausgehe, erlaube ich mir zunächst den Antrag vorzulesen, den ich schließlich stellen wollte. Der Antrag würde so lauten: „Die hohe Kammer wolle die Berathung über die §tz. 221 bis mit 233 vor derHand noch aus gesetzt sein lassen, und ihrer Deputation den Auftrag ertheilen: bei nochmaliger Erwägung der Vorschriften, welche im Gesetzentwurf in Betreff der dritten Rubrik der Grund- und Hypotheken bücher gegeben werden, den Gesichtspunkt festzu halten, daß die von den Interessenten selbst zu veranlassenden Einträge in dieseRubrik von den betreffenden Behörden nur controlirt, nie in rechtliche Gewißheit gestellt werden sollen." Ich gehe bei diesem Antrag von der Ansicht aus, daß der Hauptzweck des Gesetzentwurfs, der uns vorliegt, so wie ihn §. 1 desselben bezeichnet, der ist: Sicherung der Eigenthumsrcchte und der For derungsrechte ; daß also die Einführung der Grund- und Hypo thekenbücher offenbar im Interesse erstens der Grundbesitzer und zweitens derer, welche Nealrechte an diesen Grundstücken haben, erfolgt. Gleichwohl wird durch die Bestimmung der HZ. 221 und 222, für die die Z. 204 als Einleitung dient, den Behörden auf erlegt, unter eigener Vertretung, auf eine Art und Weise das Interesse dieser Betheiligten wahrzunehmen, die, wie mir scheint, die Grenzen der Billigkeit überschreitet. Alle bei Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher als bestehend Vorgefundenen Rechte sollen nacheinander, der Ordnung und Zeitfolge nach, wie sie entstanden sind, in das Grund- und Hypothekenbuch ern- r. 33. getragen werden, und die Behörden für die Nichtekntragung ei nes solchen Rechts verantwortlich sein. Den Behörden wird also nichts Anderes übrig bleiben, als in Bezug auf jedes einzelne Grundstück bis in iuüoiiuiu zurück , die vorhandenen Archive zu durchsuchen und alle vorgefundenen Rechte, deren spätere Erlö schung sich nicht sofort klar und unzweifelhaft herausstellt, zur Vermeidung eigner Vertretung in das Hypothekenbuch zu über tragen. Nun ist zwar behauptet worden, daß das Hypotheken wesen bei uns in Ordnung wäre. Ich muß aber dem beitreten, was von dem Herrn v. Friesen gesagt worden ist. Wenn man bedenkt, welch' weniger Werth früher auf Formen gelegt worden ist, auf Formen, von denen in neuerer Zeit die Gültigkeit gericht licher Verhandlungen durch gesetzliche Vorschriften abhängig ge macht wurde, wenn man erwägt, kn wie vielen Fällen die Er greifung des Naturalbesitzes für ausreichend erachtet wurde, um den Besitz zu übertragen, und wie oft Besitzverändcrungen und die dabei gestellten Bedingungen gar nicht zur Cognition und zur Confirmation der Behörde gelangten, meist aus dem Grund, um die Kosten zu ersparen; ein Umstand, der selbst von dem Herrn Staatsminister in einer der letzten Sitzungen zugegeben wurde — ferner wer Gelegenheit ge habt hat, sich durch die Einsicht älterer Kauf- und Consems- bücher davon zu überzeugen, mit welcher großen Nach lässigkeit bei den Einträgen in selbige, z. B. hinsichtlich der Na men zu Werke gegangen wurde, wie oft ein und demselben Indi viduum verschiedene Vornamen, oder deren bald einer, bald zwei beigelegt, wie sie bald contrahirt, bald abbreviirt, bald höchst un leserlich geschrieben wurden, und wenn man endlich berücksichtigt, wie viele Fälle Vorkommen werden, wo Auszüge nicht gelöscht wurden, die sich brsvi umuu durch den Tod der Auszugsberech tigten erledigt hatten, so wird man gewiß nicht leugnen können, daß für die Behörden eine Arbeit und eine Mühseligkeit erwächst, die sie kaum zu überwältigen im Stande sind. Alle diese Ver wickelungen sollen jetzt auf einmal unter eigner Vertretung von den Behörden entwirrt und in Ordnung gebracht werden. Ich will übrigens gar nicht etwa blos von den Patrimonialgerichten sprechen, ich glaube, daß diese Verlegenheit auch bei den königl. Aemtern stattfinden werde, und zwar umsomehr, weil diese mit mehr Interessenten zu thun haben, und namentlich wird auch bei den Lehnsbehörden, bei den Appellationsgerichten zu Dresden und Bautzen, die Sache gewiß von größter Schwierigkeit sein, da alle Notizen aus den einzelnen Acten hervorgesucht werden müssen. Daß Canzleischeine schon jetzt stets gegeben werden, ist richtig; aber man muß auch manchmal auf die Ertheilung eines solchen Canzleischeins sehr lange warten, und man bekommt zur Auskunft, daß die Aufsuchung solcher Notizen lange Zeit erfordert habe; ein Grund, dem man auch, der Beschaffenheit der Sache nach, vollkommene Gerechtigkeit widerfahren lassen muß. Also auch der Staatskasse würde in diesen Beziehungen ein unabseh bares Feld zu Vertretungen eröffnet werden. Wenn in der tz. 228 vorgeschrieben ist, daß, wenn der Besitzer eines Grund stücks der Eintragung einer in dem Entwurf des Foliums aufgc- Mmmenen hypothekarischen Schuld, odereiner dinglichen Last, 2
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