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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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«der einer Dispositionsbeschränkung unter der Behauptung wi derspricht, daß dieselbe nicht begründet, oder daß sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, er mit dieser Be hauptung zur rechtlichen Ausführung zu verweisen sei, so finde ich diese Bestimmung ganz richtig; denn der, in dessen Interesse eine neue Einrichtung eingeführt wird, scheint xrirvo loco die Ver pflichtung zu haben, darauf zu sehen, daß ihm dabei kein Schaden erwachse. Läßt der Gesetzentwurf diese Ansicht in Bezug auf den Besitz er gelten, so scheint es mir consequent, daß er sie auch hei dem Gläubiger anwende, daß er also nicht der Behörde bei deren eigner Vertretung auflege, das Interesse der Gläubiger zu wahren, sondern dies den Gläubigern selbst überlasse. Meiner Ansicht nach würde also der Anlegung von Hypotheken büchern vor allen Dingen ein Aufruf in der §. 229 ge dachten Weise vorausgehen müssen, wonach alle diejenigen, wel che an den Grundstücken eines Orts irgend ein dingliches Recht zu haben vermeinen, solches bei der Behörde binnen einer be stimmten Frist anzumelden und nachzuweisen hatten. Auf diese Weise würden die Eigenthums - und die Forderungsrechte gewiß nicht minder wahrgenommen und gesichert werden können, als dies in der Absicht des Gesetzes liegt, und es würde doch den Behörden eine Geschäftslast entnommen, die in ihrer Ausdeh nung sich noch gar nicht einmal übersehen laßt, aber gewiß im höchsten Grade drückend sein wird. Ich gestehe, daß ich nicht Jurist von Fach genug bin, um mir zu erlauben, einen speciellen Antrag auf wörtliche Abänderung der §. 221, wie sie jetzt lautet, zu stellen, umsoweniger, als eine veränderte Fassung dieser §. nothwendigerweise auch eine Abänderung der folgenden §8-222, 229 und 231 zur Folge haben müßte. Ich halte für besser, ei nen Antrag im Allgemeinen zu stellen und ihn so zu fassen, wie ich ihn vorzulesen mir erlaubte und wie er mit dem von dem Herrn v. Friesen gestellten im Wesentlichen übereinstimmen wird. Es würde sich auch dabei fragen, ob es angemessener sei, den Aufruf von den einzelnen Behörden ausgehen zu lassen, oder ob die hohe Staatsregierung nicht für angemessener halte, ein all gemeines Edictalverfahren stattsinden zu lassen. Alle diese Punkte würden der nochmaligen Erwägung der Deputation an heimzugeben sein. Was namentlich in Bezug auf die §. 229 von Seiten des Herrn Staatsministers angeführt worden ist, so glaube ich allerdings wohl auch, daß durch eine andere, vollstän digere Fassung das eine oder andere Bedenken sich erledigen -würde; allein, wie schon Herr v. Friesen dagegen replicirte, das Bedenken wird dadurch noch nicht erledigt^ daß den Behörden eine unsägliche Arbeit ausgebürdet wird, eine Arbeit, die doch auch immer noch Vertretungsansprüche herbeiführen kann, da auf der vorletzten Zeile der 229. §. bestimmt ist, daß nur gegen dritteBesitzerdergleichenEinwendungen ohne Wirkling sein sollen. Präsident v. Gersdorf:Es will mir doch so scheinen, als ob die Unterstützungssrage in Bezug auf das vom Herrn v. Welck gestellte Amendement und zwar erst bei der §. 221 zu stellen sei. Ich hatte geglaubt, Sie hätten nur durch die Rede des Herrn v. Friesen sich bewogen gefunden, diese Bemerkungen jetzt schon »orzubringen. Zunächst würde ich, wenn der eine Sprecher, welcher sich noch gemeldet hat, gesprochen haben und sonst Nichts hinzugefügt wird, die Annahmefrage auf das von dem Herrn v. Friesen gestellte Amendement zu richten haben. v. Welck: Ich würde damit einverstanden sein, was der Herr Präsident äußerte; denn ich glaube, daß selbst die Annahme der §. 204, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist, meinem An träge nicht entgegenstünde. Prinz Johann: Es scheint mir zweckmäßiger, wenn das Welck'sche Amendement jetzt gleich in Berathung käme. ES steht mit dem v. Friesenschen Vorschläge in genauerVerbindung, und wenn dieser in Wegfall kommt, so würden wir bei der §. 221 auf denselben Gegenstand zurückkommen müssen. v. Welck: Ich kann dies nur vortheilhast für meine Ab sicht erkennen. Präsident». Gersdorf: Da würde ich bitten, daß jetzt Herr Bürgermeister Wehner spreche, welcher vorher sich gemel det hat. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint in der That, um die Discussion auf den richtigen Gesichtspunkt zu führen, nicht darauf anzukommen, ein paar §§. wegen der Fassung an die Deputation zurückzugeben, um die Fassung zu berathen, sondern es muß das Princip, und wie es mir scheint, sofort in der Kammer durchgesprochen werden, ob es zweckmäßig sei, den Hypothekenrichtern aufzuerlegen, die aus den Acten hervorgehen den Eigenthums- und dinglichen Rechte Amtshalber überzu tragen, oder ob man cs auf eine öffentliche Aufforderung und Anmeldung der Interessenten ankommen lassen will. Das geehrte Mitglied Herr v. Welck stellte den Grundsatz an die Spitze, der Zweck dieses Gesetzes sei doch gewiß Sicherstellung der Eigenthums - und Forderungsrechte. Gerade daraus muß ich folgern, daß der Richter zur Sicherstellung dieser Rechte die bei ihm schon bekannten Rechte Amtshalber übertragen müsse. Denn wir können doch unmöglich ein Gesetz geben wollen, was künftig zu erwerbenden Hypotheken Sicherheit gewährt, aber alle bestehenden wegwirst oder gefährdet, und dies würde folgen, wenn der Richter sie nicht Amtshalber übertragen soll, sondern wenn er es lediglich auf die Anmeldung ankommen lassen will. Unmöglich können wir übersehen, daß wir bis jetzt schon eine Hypothekenordnung, daß wir bis jetzt schon Grund - und Hy pothekenbücher hatten, wenn auch nicht in der Form, wie sie hier vorgeschrieben wird. Das geehrte, Mitglied meint, es ginge zu weit, wenn der Richter Amtshalber das Interesse der hypothekarischen Gläubiger wahrnehmen soll. Es handelt sich aber hier nicht blos um Interesse, sondern um wirkliche Rechte, Rechte, anerkannt durch den Staat, durch das Gesetz, und ertheilt durch den Richter selbst. Diese Rechte wahrzu nehmen, ist das Gesetz, wie der Hypothekenrichter verpflichtet. Wenn das geehrte Mitglied ferner bemerkte, es erwachse dadurch den Behörden eine zu' große Last, sie müßten io. iollnlium zurückgehen, so würde das allerdings über den Zweck hinausgehen. Es sagt ferner, früher wäre es mit der Cassation nicht so richtig gehalten worden. Auszüge wären j vielleicht noch ungelöscht. Da mache ich darauf aufmerksam,
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