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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Laß in der §. 221. bloße rückständige Auszugsleistungen nicht übergetragen werden sollen, sondern es sollen nur die noch nicht erloschenen Auszugsberechtigungen übertragen werden. Allerdings wird der Richter da mit einer gewissen Umsicht und Einsicht zu Werke gehen müssen, man wird Genauigkeit vgn ihm verlangen, ohne daß diese in das Aengstlr'che und Kleinliche zu gehen braucht; unmöglich kann man aber in dem Gesetz eine be stimmte Vorschrift darüber geben, wie weit er zurückgehen soll. Es wird vielleicht hier und da ausreichen, wenn er auf den zweiten und dritten Kauf zurückgeht, zuweilen wird er weiter zurückgehen müssen. Stößt er auf eine Forderung, die noch nicht gelöscht ist, so geht er sicherer, wenn er sie anmerkt, bis der Grundstücksbesitzer auf Edictalcitation und Löschung nach dem Mandate von 1779 antragt. Wenn das geehrte Mitglied von Neuem erwähnt, Laß dadurch eine große Vertretungsverbindlichkeit für die Gerichte entstehe, so habe ich schon erklärt, daß dies durchaus nicht,in dem Gesetze liege, daß omigs» von den Gerichten vertreten werden sollen; denn deswegen ist die öffentliche Aufforderung vorgeschrieben. Wenn das geehrte Mitglied vorschlug, es wäre vielleicht noch besser, wenn die Regierung im Allgemeinen das Edictalverfahren vorschreibe, daß sich Alle, welche ungleiche Rechte hätten, anmel- Len sollten, so würde das allerdings in das Gesetz gehören. Man könnte in dem Gesetze sagen, binnen Jahresfrist von Publikation des Gesetzes an hatJeder, der ein dingliches Recht auf ein Grund stück hat, solches bei dem Grund- und Hypothekenrichter anzu zeigen. Hierdurch können aber so viele um ihr wohl erworbenes Recht kommen, daß das Ministerium sich dazu nimmermehr ver stehen könnte. Bürgermeister Wehner: Wenn Mehre das Wort: „Ver tretung" als ein Schwert betrachten, welches über ihrem Haupte schwebt, so kann ich ihnen das nicht verdenken. Denn daß aus diesem Gesetze, wenn nicht vorsichtig gehandelt wird, Vertretungen hervorgehen können, ist gewiß; aber Se. Exellenz hat das Zu trauen zu den Hypothekenbehörden ausgesprochen, und das ist auch wohl gerechtfertigt. Das, was mein Herr Nachbar be merkt hat, ist auch richtig. In neuerer Zeit hat sich das Hypo thekenwesen zwar sehr verbessert, aber daß in älterer Zeit bei den Gerichten große Unordnung stattfand, ist auch wahr. Ich habe selbst Gerichtshaltereien übernommen, wo von Kauf- und Con- sensbüchern kaum die Rede war, und wenn sie auch nachher herge stellt wurden, so hat man doch unmöglich alle Fehler ausputzen können, die früher entstanden sind. Wenn die Eintragung ge nau erfolgen soll, so wird man schwerlich aus den vorhandenen Quellen das alles schöpfen können, was zur Herstellung eines ganz richtigen Grund- und Hypothekenbuchs nach dem Gesetz entwurf verlangt wird, und es werden Uebersehen hervorkommen, die man sich selbst nicht gedacht hat, und die nicht habey vermie den werden können. Also vorzuschen ist sich, daß nicht Vertre tungen für die Inhaber der Gerichte eintreten, die sie unschuldig treffen würden, weil diese Versehen aus der Vorzeit hervorkom men. Allein meines Erachtens kann man über das Princip nicht mehr zweifelhaft sein, was hier anzuwenden ist. Ich bin ebenfalls anfänglich zweifelhaft gewesen, ob ich mich nicht für I. 33. die preußische Art und Weise bei dem Hypothekenwesen ausspre chen solle. Allein ich kenne dieses Verfahren, es macht erstaun liche Schwierigkeiten, eine ungemein große Menge von Kosten, und die Jrrthümer werden immer noch übrig geblieben sein, die wir haben werden, wenn von Seiten der Gerichte die Hypothe kenbücher hergestellt werden. Ich würde mich also für das Prin- cip des Gesetzes aussprechen. Ich glaube auch nicht, daß die Anträge, die mein Herr Nachbar und Herr von Welck gestellt haben, dahin führen werden, wohin diese Herren damit zu kom men wünschen. Ich glaube, wir können in den §§. unsere Be- rathung bis zu tz. 229 fortsetzen; aber hier sollte es nach meiner Ansicht zweckmäßig sein, das auszudrücken, und nachzuhelfen, was nothwendig ist. Ausreichend finde ich die §. 229 nicht, wenn das ausgedrückt werden soll, was wünschenswerth ist, nämlich daß die Vertretungen beseitigt werden. Denn es fehlt nach meiner Ansicht erstens der Ausdruck, daß Vertretungen, die aus Unterlassung der Anmeldung entstanden sind, wegfallen sollen, sowie auch die diesfallsige Präjudiz. Es wird sich aber vielleicht durch eine kleine Abänderung beider 229. tz. in Folge eines Amen dements Herstellen lassen, oder was noch zweckmäßiger wäre, man könnte in der Berathung fortfahren und dann die §. 229 an die Deputation zurückgeben, um das, was dabei fehlt, zu ergänzen. Denn allerdings ist es zweifelhaft, wenn es heißt: „Einwendun gen gegen den Inhalt." Man könnte nämlich ex contrar!» schließen: „die Einwendungen, welche über den Inhalt des entwor fenen Grund-und Hypothekenbuches hinausgehen, wären nicht zu beachten. Dann in Bezug auf die Präjudiz, wo es heißt: daß die Einwendungen derjenigen, welche solche in der Frist von 6 Monaten nicht angezeigt haben, gegen dritte Besitzer und an dere Realberechtkgte, welche als solche in das Grund- und Hypo thekenbuch eingetragen werden würden/keinerlei Wirkung haben sollten, habe ich zu bemerken, daß diese zwar nachtheili'ge Folgen hat, denn dadurch werden sie allen denen, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind, in jedem Fall nachgesetzt, und in: Concurs können sie dadurch unter die Classe von Gläubi gern kommen, die nicht befriedigt werden. Allein von einer Vertretung der Hypothekenbehörden steht hier nichts, und das wäre Etwas, was noch in die tz. durch ein Amendement hereinzu bringen wäre. Vor der Zeit enthalte ich mich eines solchen Amendements, weil die Zeit dazu noch nicht da ist, und schlage vor, daß man in der Berathung bis zur tz. 229 fortgehe. Staatsminister v. Könneritz: Daß nicht die Absicht des Ministeriums sei, hier eine Vcrtretungsverbindlkchkeit aus der §. 204 gegen Hypothekenrichter zu entnehmen, hat das Ministe rium schon mehrmals erklärt. Glaubt die geehrte Kammer oder ein einzelnes Mitglied, daß dies bei der einen oder andern tz. deutlicher auszusprechen sei, so wird das Ministerium damit ein verstanden sein. Nur so viel erlaube ich mir zu bemerken, daß ausdrücklich die 135. tz., welche von der Vertretungsverbindlich keit spricht, in dem dritten Abschnitte steht, und sich daher auf den^ vierten nicht bezieht. Wenn in der §. 229 gesagt wird, daß sie sonst, wenn sie sich nicht melden, mit ihren Einwendun gen dergestalt verlustig gehen würden, Laß denselben gegen dritte 2*
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