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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Besitzer und andere Realberechtigtc, welche als solche in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen würden, keinerlei Wir kung beizulegen sei, so ist dies ganz in der Ordnung. Er muß sein Recht gegen den persönlich Verpflichteten behalten. Er kann aber auch noch nachträglich den Eintrag verlangen, soweit da durch nicht Rechte, welche inmittelst Dritte erworben, verletzt werden. Uebrigens können auch nach seinem Vorschläge die Gerichte Vertretungsansprüchen ausgesetzt sein. Denn dann müßten die Vormundschaftsrichter für jeden Bevormundeten die Hypothek anmelden. Das können sie aber eher übersehen, als der Hypothekenrichter bei Durchgehung einer Hypothek Etwas versehen kann. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es kann mich durchaus nicht befremden, daß diejenigen, welchen vielleicht bei Kaufs- und Hypothekenangelegenheiten die subsidiarische Ver tretung obliegen würde, Besorgnisse geschöpft haben. Ich glaube aber doch auch, daß diese Besorgnisse zu weit führen. Ich muß eben den Weg für vorzüglicher halten, welchen der Gesetzentwurf in Bezug auf die erste Eintragung in die Bücher befolgt wissen will. Denn ich glaube, daß die Last, welche der Richter dadurch übernimmt, wohl eine leichtere sein möchte, als in dem entgegengesetzten Falle, wenn der Eintrag nur auf die Anmeldung der Betheiligten erfolgen soll; wenn ich annehme, durch welchen Anlauf der Betheiligten die Behörde belästigt, welche große Masse von Urkunden bei ihr eingereicht werden müßte, aus welchen sie die nöthigen Angaben fürdasGrund- und Hypothekenbuch entnehmen müßte, und daß doch auch ge- gcrade bei dieser Durchgehung einer solchen großen Anzahl von Urkunden gar leicht Etwas versehen werden könnte. Auf der andern Seite wird gewiß in den meisten Fällen die Einrichtung, welche bisher bei den Hypothekenbehörden bestanden hat, ausrei chen, um die Eintragung in die neuen Grund - und Hypotheken bücher auch möglichst vollkommen zu erlangen. Denn eine Ein richtung Hat gewiß schon zeither bei jedem Gerichte getroffen werden müssen, um sich vor Vertretung sicher zu stellen. Das, was ich bisher wahrgenommen habe, ist das gewesen, daß man alle Anmerkungen, welche auf Hypotheken sich beziehen, sogleich in den Kauf selbst gebracht hat. In der Regel wird also die Einsicht des letzten Kaufes hinreichen, um alle Hypotheken, die noch nicht gelöscht sind, daraus zu entnehmen. Bisweilen kann es nöthig sein, noch auf die ältere Zeit zurückzugehen, namentlich in Ansehung übergetragener Hypotheken, aber dieser Fall wird nicht so häufig vorkommen. Was die Vertretung betrifft, so muß ich bekennen, daß ich in dieser Beziehung eine vollkommene Sicherheit für die Behörden in dem Gesetzentwürfe gefunden habe. Erstens ist eine Vertretung der Behörden in Ansehung der Anlegung der Grundbücher nirgends im Entwürfe ausge sprochen, vielmehr ist, und zwar ß. 135, nur von der Vertretung die Rede, welche sich auf die Fortführung der Hypothekenbücher bezieht. Auch hat es mir geschienen, daß die §. 229 ausreichen müßte, um die Behörde gegen jeden Anspruch wegen Vertretung sicherzustellen. Ich kann auch in den Bestimmungen dieser §. die Mängel nicht finden, die man hat bemerken wollen. Wenn darin die Rede davon ist, daß diejenigen sich melden sollen, wel che gegen den Inhalt des Grund - und Hypothekenbuches Etwas einzuwenden haben, so scheint mir auch die Einwendung inbe griffen zu sein, wenn Jemand bei der Einsicht des Buches fin det, daß seine Hypothek übergangen sei. Er wird sagen: „der Inhalt ist nicht vollständig." Er macht also eine Erinnerung gegen den Inhalt. Jedoch will ich allerdings nicht leugnen, daß auch mir wünschenswerth erscheinen müßte, wenn in der §. 229, was Vorbehalten bleiben könnte, noch die ausdrückliche Erwähnung der Behörde geschähe, so daß, wenn man sich ver säumt hat, nicht nur der Anspruch an die andern Betheiligten, sondern auch der Anspruch auf Vertretung der Behörde verloren sein soll. Geschieht dies, so glaube ich, ist Alles zur Sicher stellung der Behörden geschehen, was sich wünschen läßt. Auch im Interesse der Betheiligten ist es wünschenswerth, diesen Weg einzuschlagen, weil ich darin eine doppelte Sicherheit finde. Ein mal sollen die Behörden Amtshalber sorgen, andererseits werden die Betheiligten ausdrücklich vorgeladen, und haben sich durch Einsicht der Grund- und Hypothekenbücher zu überzeugen, ob ihre Rechte gesichert seien. Um deswillen glaube ich, daß von dem Anträge des Herrn v. Friesen abzusehen sein dürfte, und vielleicht Alles zu erreichen wäre, wenn bei der §. 229 noch ein kurzer Zusatz in Bezug auf die Behörden gemacht würde. v. Welck: Ich will.mich nur insofern rechtfertigen, als ich keineswegs allein die Befürchtung wegen übermäßiger Ver tretung im Auge gehabt habe, sondern daß ich namentlich den Behörden die wahre Gewissensangst ersparen wollte, in die sie verfallen können, wenn sie vor Augen sehen, daß sie wegen weg gelassener Rechte in Anspruch genommen werden und dessenun geachtet nicht Materialien in Händen haben, um ein ganz ge naues Bild, ein genaues Nesum« aus den frühem Kauf - und Handelsbüchern in die neuen Bücher übertragen zu können. Ich glaube, daß es für manchen, mitunter ängstlichen Richter eine fürchterliche Arbeit sein würde. Kann bei der §. 229 irgend eine Veränderung vorgenommen werden, durch welche das wesent lich erreicht wird, was ich beantragt habe, so will ich gern von meinem Anträge abstehen. Daß wir aber so ohne Weiteres in der Berathung fortschreiten und nach Befinden die §§. anneh men, halte ich doch bedenklich; wenigstens würde uns nachher, wenn wir alle dis zur 229. angenommen hätten, so zu sagen, das Messer an der Kehle stehen. Prinz Johann: Ist der Welcksche Antrag unterstützt? Ich habe schon vorhin um das Wort gebeten, aber Anstand ge nommen, zu sprechen, bis der Antrag zur Unterstützung gebracht Wörden. Präsident v. Gersdorf: Noch nicht. Ich habe noch den Redner sprechen lassen wollen, welcher sich gleichfalls früher ge meldet hatte. Bürgermeister Hü bl er: In der Hauptsache hat Herr Bürgermeister Ritterstädt schon gesagt, was ich bemerken wollte. Auch ich schließe mich dem Grundprincipe an, welches der Gesetz entwurf in der Z. 204 ausspricht, und wornach die Ermittelun gen und Vorbereitungen bei Anlegung der Grund - und Hy-
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