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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Wollten wir diejenigen, welche sich nicht gemeldet haben, ganz mit ihren hypothekarischen Forderungen abweisen, so würden wir eine Menge Rechte ohne Noth verletzen. Nehmen wir an, der Grund stücksbesitzer^, habe 8. eine Hypothek gegeben. 8. hat sich nicht gemeldet, und die Frist ist um. hat inmittelst dem 6. eine Hy pothek eingeräumt, 8. erfährt, daß seineHypothekweg ist, ermuß sich also gefallen lassen, daß 6. ihm vorgeht. Es würde aber kein Grund vorhanden sein, warum der Grundstücksbesitzer nicht gehalten sein sollte, die Hypothek des 8. eintragen zu lassen, aber nunmehr nur nachdem 0. Hatte freilich inmittelst den Verkauf an 6. bewirkt, und 8. würde sich unterdessen melden, so würde 8. dem widersprechen können, weil er im Glauben auf das Hypothe kenbuch dieses Grundstück ohne diese Hypothek erkauft. v. W el ck: Aber dem 8. würde in diesem Falle kein Anspruch an die Behörde zustehen? Staatsmim'sterv. Könncritz: Nein. Referent Bürgermeister 8, Gross: Der4. Abschnitt enthält blos transitorische Bestimmungen für die erste Einrichtung der Grund-und Hypothekenbücher, der 3. Abschnitt enthält Bestim mungen über die Lieferung derselben,wenn diese neue Einrichtung bereits in Wirksamkeit getreten ist. Um die bei der Anlegung von diesen Büchern von den Betheiligten bereits erworbenen Rechte zu sichern, ist nur ein zweifacher Weg möglich; entweder daß man alle Inhaber von dinglichen und hypothekarischen Rechten auf fordert, sich zu melden, und unter dem Präjudiz des Verlusts die ser Rechte Anzeige davon bei den Behörden zu machen, oder daß man, wie bei der gegenwärtigen Gesetzesvorlage geschehen ist, dem Gerichte zur Pflicht macht, Amtshalber die bereits bekannten dinglichen Rechte und Hypotheken in die Hypothekenbücher ein zutragen. Beiden gestellten Amendements hat nun Herr v. Frie sen allerdings sich nicht dafür erklärt, daß der erste Weg der der Anmeldung, eingeschlagen werden soll, und nur Herr v. Welck hat der Deputation die Berathung anheimgeben wollen, ob nicht diese Anmeldung von den Interessenten verlangt werden, mithin das Verfahren von Amtswegen hierbei casstren soll. Er hat sich aber, wenn ich recht verstanden habe, bei der Erklärung des Herrn Staatsministers beruhigt, und wird also von dem Amendement zurücktreten. v. Welck: Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nun könnte, insofern die Anmeldung nicht verlangt, sondern den Gerichten zur Pflicht gemacht wird, aus den vorhandenen Nachrichten, aus den Kauf und Consensbüchern die bekannten dinglichen und hypothekari schen Rechte in die neuen Bücher einzutragen, die Frage entste hen, ob, wenn ein Gericht sich hierbei 'eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen läßt, und eine dergleichen Eintragung unter läßt, den Betheiligten ein Anspruch an das Gericht auf Entschä digung wegen des verlorenen oder benachtheiligten hypothekari schen Rechts zustehen soll. Es scheint dies nach der Vorlage des Gesetzentwurfs in Beziehung auf die §. 229 nicht der Fall zu sein, obwohl durch die Beschränkung der ausgesprochenen Ver wahrung auf den Verlust solcher Einwendungen, welche den Be rechtigten gegen dritte Besitzer und ändert Realberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen wer den, zustehen würden, doch ein Zweifel übrig bleiben könnte, ob nicht ein Anspruch wegen Entschädigung gegen die Grund- und Hypothekenbehörde stattsindet. Durch die Erklärung des Herrn Staatsministers und den vorgeschlagenen Zusatz wird dieser Zweifel beseitigt sein, und ich bin mit diesem Zusatze einverstan den; doch möchte ich der Kammer anheimstellen, ob vor Annahme dieses in das Gesetz einzutragenden Zusatzes, der großen Einfluß auf künftige Entscheidungen haben wird, nicht angemessen sein würde, die Deputation zu veranlassen, nochmals eine Berathnng über die Fassung dieses Zusatzes anzustellen und darüber Vortrag zu erstatten. Domherr v. Günther: Ich meines Orts habe zu bemer ken, wie ich kaum glaube, daß es nöthig sei, von der Deputation nochmals erörtern zu lassen, ob dieser Satz aufzunehmen sei. Was der Herr Staatsminister hierüber zu vernehmen gegeben hat, war so überzeugend, schien auch von den Herren Antragstellern selbst so genügend befunden zu werden, daß eine nochmalige Prü fung in der Deputation gewiß für überflüssig zu achten ist. Bürgermeister Hübler: Ich bin ganz dieser Ansicht, und glaube, der Vorschlag des Herrn Staatsministers bringt etwas Neues durchaus nicht in das Gesetz. Er erläutert blos das, was in der Bestimmung der §. 229 des Gesetzes schon gelegen. v. Welck: Ich wollte nur erwähnen, daß ich den Vorschlag von dem Herrn Staatsminister so deutlich halte, daß er nicht einer nochmaligen Erwägung bedürfe. Aber die Frage wäre noch auf zustellen, ob er nicht auf die übrigen HZ. einen solchen Einfluß äußere, daß diese einer nochmaligen Prüfung bedürften. So fällt mir z. B. die §. 226 ein, wo steht: „Zu diesem Behufe erläßt die Grund- und Hypothekenbehördc an den Besitzer eine schrift liche Aufforderung, binnen einer achtwöchentlichen Frist den für ihn zur Einsicht bereit liegenden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkenncn, oder seine etwaigen Erinne rungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der Ver warnung, daß außerdem der Entwurf für anerkannt und der Be sitzer seiner Einwendungen .für verlustig zu achten sei." Sollte sich hier nicht ein Zusatz nöthig machen? Prinz Johann: Das wird die einzige §. sein, auf die der Vorschlag noch von Einfluß sein könnte, und ich war gerade im Begriff, ein Amendement auszuarbeiten, was ich bei dieser Z. bringen wollte. Denn das würde allerdings ein Mißvechältniß verursachen, aber das kann man bis zu der §. 226 belassen. Ein Drittes gibt es hier ohnedies nicht; es gibt nur Besitzer und Real berechtigte und einen weitem Einfluß kann ich mir nicht denken. Referent Bürgermeister v. Gross: Wenn ich die Frage stellte, ob nicht dieser Zusatz noch an die Deputation zu geben sei, so geschah es nicht, weil ich mit dem materiellen Inhalte nicht einverstanden wäre, sondern weil ich der Ansicht war, ihm eine andere Form zu geben, wobei zugleich auf die bleibende Verpflich tung der ursprünglich Belasteten Bezug zu nehm'cn wäre. Es ist schon erwähnt worden, daß nach dieser Bestimmung die per sönlichen Ansprüche an die ursprünglich Verpflichteten nicht ver loren gehen, und wenn einmal der Wegfall der Vertretungs-
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