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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Verbindlichkeit und des Regreßanspruchs in mehren Beziehungen gedacht werden soll, so möchte es angemessener sein, auch diejenigen Personen zU erwähnen, gegen welche aus dem ursprünglichen Con- tractsverhaltnisse der Regreßanspruch Vorbehalten bleibt. Bürgermeister Wehner: Es ist allerdings der Zusatz zu §. 229, den Ercellenz vorgeschlagen hat, hinreichend, um die Be ruhigung wegen der Vertretung der Hypothekenbehörden zu geben, wohl aber möchte der Grund vorhanden sein, daß jene Abänderung noch nicht ausreichen wird, wenn man von der Ansicht ausgeht, die ich habe. Ich glaube nämlich, daß die Vorschriften in §§.22», 226 und 227 ganz erspart werden können. Darnach soll dem Grundstücksbesitzer das Grund- und Hypothekenbuch zum Aner- kenntniß schriftlich vorgelegt werden. Ich sollte meinen, daß dies sehr viel Mühe und Kosten machen wird. Man wird manchmal nicht wissen, wer dieser oder jener Grundstücksbesitzer ist. Das ist zu vermeiden, wenn man einen Aufruf an die Grundstücksbe sitzer richtete, unter der Verwarnung, daß, wenn sie sich nicht meldeten, angenommen würde, als ob sie die Grund- und Hypo thekenbücher anerkannt hätten. Nach der Abänderung, die ich mir vorzuschlagen vorgenommen hatte, würde Z. 229 eine ganz andere Gestalt erhalten. Ich erinnere das nur im Voraus, weil einmal davon die Rede ist, ob Z. 229 an die Deputation zu ver weisen sei; denn wäre es der Fall, so würde nothwendig auch darauf Rücksicht zu nehmen sein. Staatsminister v. KLnneritz: Es kann dem Ministerio an und für sich gleichgültig sein, ob dieser vorgeschlagene Zusatz nochmals an die Deputation zurückgewiesen wird oder nicht. Es schien dem Ministerio angemessen, daß man gleich darüber ab stimmte, weil diese Frage auf alle übrigen §§. wesentlich mit ein schlägt, und, bevor man sich nicht darüber entschlossen hat, immer wieder neue Bedenken auftauchen. Man könnte darüber abstim men, mit Vorbehalt etwaiger Redaction, sodaß, wenn die De putation fände, es läge noch in der Redaction ein Zweifel, man dies in der nächsten Sitzung vornehmen könnte. Nur soviel wollte ich gegen die Bemerkungen erwähnen, die gemacht wor den sind, daß es dann auch gut sein würde, auch die zu bezeich nen, die persönlich verpflichtet seien; mir scheint das nicht noth wendig; denn die Negative, die in dem Schlußsätze liegt, daß sie außerdem verlustig gehen würden, führt schon von selbst auf den Gegensatz, daß die persönliche Verpflichtung bleibt. Ebenso wenig kann ich finden, daß §. 226 einen Einfluß haben könnte. Denn dem Besitzer soll es vorgelegt werden zur Anerkenntniß unter der Verwarnung, daß außerdem der Entwurf für aner kannt betrachtet wird. Nun, hat er es ausdrücklich anerkannt oder stillschweigend anerkannt, so folgt daraus von selbst, daß er ei nen Vertretungsanspruch nicht machen kann. Wenn Herr Bür gerin. Wehner erwähnte, man könnte dies vielleichtganz vermeiden, daß die Grund - und Hypothekenbehörden den Besitzern das Fo- lium vorlegten, und es auch mit der öffentlichen Aufforderung ab machen, so muß ich bemerken, daß das nicht füglich geht; denn es könnte daraus entstehen, daß Jemandem einGrundstückzugefchrie- ben würde, der gar nicht Eigmthürner wäre. Bürgermeister Wehner: Ich hatte bei dem angedeuteten Vorschlag die neuen Steuerkataster vor Augen, welche den Inter essenten nicht besonders vorgelegt worden sind. Aber ich finde, daß es bei dieser Hypothekenordnung darauf ankommt, daß man eine größere Sicherheit in die Sache legt; obwohl ich die Schwie rigkeit recht gut einsehe, so glaube ich doch, daß sie überwunden werden könne. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter gesprochen wird, so komme ich auf die Amendements zurück. Es schien Hr. v. Welck sich dabei beruhigt zu haben, daß, wenn die §. eventuell angenommen wird, man abwarten wolle, wie man sich bei Z. 229 zu verhalten habe. Doch würde ich Herrn v. Frie sen zu fragen haben, wo die eventuelle Annahme angehen soll; denn sein Amendement fängt von §. 204 an und das des Herrn v. Welck fängt mit §. 220 an. v. Friesen: Meine Erinnerung geht auf die §§. 204, 220 und 221., und mein Antrag auf jetzige Aussetzung und nochmalige Erwägung geht auf dieselben §§. Allein nach dem, was zuletzt vorgeschlagen worden ist, nach dem Zusatze, den der Herr Staatsminister zu Z. 229 gemacht hat, und nach, hem Zusatze, den Se. König!. Hoheit zu §. 226 angekündigt haben, finde ich meine Bedenken für erledigt und ich würde mich veranlaßt finden, meinen Widerspruch gegen diese bett. Z§. zu rückzunehmen. Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß nach der letzten Erklärung des Herrn Staatsministers ein Zusatz zu Z. 226 nicht mehr nöthig zu sein scheint, und ich nun nicht beab sichtige, einen solchen zu stellen. v. Friesen: Dies würde mich nicht abhalten, meinem Anträge zu §. 204 zu entsagen. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde nun abzu stimmen sein über den Antrag des Herrn Staatsministers. Präsident v. Gers do rf: Der Antrag des Herrn Staats ministers, der blos auf Annahmefrage zu stellen ist und der als Zusatz zu §. 229 genommen werden soll, würde um deswillen schon jetzt anzunehmen sein, damit man schon im Voraus bei Punkt 229 in Sicherheit wäre. Ich werde ihn jetzt vorlesen und dann die Annahmcfrage darauf stellen. „ Ist die Anzeige von Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist unterlassen worden, so findet ein Entschädigungsanspruch an die Grund- und Hypo thekenbehörde auf den Grund, daß ein dingliches Recht nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden sei, nicht statt." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz zu Z. 229 annehme? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Nun würde Herr v.Welck auch kein Bedenken dagegen haben, daß wir in der gewöhnlichen Be- rathung und Beschlußfassung fortfahren. . v. Welck: Ich bin damit vollkommen einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich: ob die Kammer ^§.204 annimmt? — Wird einstimmig aygenommen.
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