Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
§. 216. Die gcrichtskundige Lchnseigenschaft oder-Erb- zinseigenschast oder Erbpachtseigenschaft, ingleichen wenn zu Fa- miliensideicommissen an Grundstücken Confirmation und Con sens nach Vorschrift derer!. Prozeßordnung all tit. XI.V, §7, erlangt worden ist, die Familiensideicommißeigenschast des Grund stücks , ferner die gerichtskundigen bleibenden Lasten und Beschwe rungen des Grundstücks, insoweit sie nach Z. 14, Nr. 5. zur Ein tragung in das Grund- und Hypothekenbuch überhaupt geeignet sind, dieses alles hat die Grund- und Hypothekenbehörde bei An legung des Foliums Amtshalber in Obacht zu nehmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, ftage ich die Kammer: ob sie §. 216 des Gesetzentwurfs an nimmt?— Einstimmig Ja. §. 217. 2) in Betreff der zweiten Rubrik. Derjenige oder diejenigen, welche bei Anlegung des Grund - und Hypotheken buchs ein Grundstück in Lehn haben (oder welchen solches gericht lich zugeschrieben ist), sind als Besitzer nach §. 168 in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen. §. 218. Liegt bei Anlegung des Grund- und Hypotheken buchs der Grund- und Hypothekenbehörde ein Veraüßerungsver- trag über ein Grundstück zur Bestätigung vor, oder ist ihr amt lich bekannt, daß der beliehene Besitzer verstorben ist, dessen Er ben ist aber das Grundstück noch nicht in Lehn gereicht oder zu geschrieben, so hat die Grund-und Hypothekenbehörde dafür zu sorgen, daß der neue Erwerber oder die Erben des verstorbenen beliehenen Besitzers das Grundstück noch zuvor in Lehn nehmen oder zugeschrieben erhalten, um sodann als Besitzer in dasGrund- und Hypothekenbuch eingetragen werden zu können. Z. 219. Dem Eintrag des beliehenen Besitzers ist Tag, Monat und Jahr der geschehenen Beleihung voranzusetzen. Referent Bürgermeister 0. Gross: Auch diese §§. bedürfen der Zustimmung nicht. §. 220. Dispositionsbeschränkungen der in §. 15 unter 7 be merkten Art, wenn sie aus vonderGrund- und Hypothekenbehörde bestätigten Verträgen oder aus letztwilligen Verordnungen, die sich bei ihren Acten befinden, herrühren und zugleich die ihnen entsprechenden Rechte Anderer, vermöge einer deshalb bestellten Hypothek oder auch ohne diese nach den zeitherigen Gesetzen als dingliche Rechte zu betrachten waren, oder wenn die Disposi tionsbeschränkungen auf einem gerichtlichen Beraußerungsver- bot beruhen, hat die Grund - und Hypothekenbehörde bei An legung des Foliums ebenfalls Amtshalber zu berücksichtigen und einzutragen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie die §. 220 annehme? — Einstimmig Ja. §. 221. - 3.) in Betreff der dritten Rubrik. Alle ausdrück lichen Hypotheken, alle durch Eintragung in das Consensbuch nach den Vorschriften des Mandats, die Aufhebung der still schweigenden Hypotheken rc. betreffend, vom 4. Juni 1829, §. 25 flgd. und beziehentlich des Gesetzes zu Einführung mehrer kreisländischen, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz, vom25: Januar 1836, §. 55 flgd. erlangten dingli- chenRechte, und alle Hülfsrechte, die sich bei Anlegung desGrund- und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consens- oder son stigen Genchtsbüchern vorsinden, desgleichen alle aus gericht lich bestätigten Veräußerungsvertragen oder letzten Willen her rührenden, noch nicht erloschenen Auszugsberechtigungen hat die Grund - und Hypochekmbehörde bei Anlegung des Grund - und Hypothekenbuchs Amtshalber zu berücksichtigen und in letzteres überzutragen. Präsident v. Gersdorf: Nun ist die Frage: ob die Kam mer tz. 221 annimmt, wie sie der Gesetzentwurf enthält? — Einstimmig Ja. §. 222. Alle diese bei Anlegung des Grund- undHypothe- kenbuchs als bestehend vorgefundenen Rechte sind nach einander in derselben Ordnung in das Grund- und Hypothekenbuch einzu tragen, wie sie durch Confirmation und Consens zur Hypotheken bestellung , durch die nach §. 25 flgd. des angeführten Mandats vom 4. Juni 1829 erfolgte Eintragung in das Consensbuch, durch Annotation der vorbehaltenen Hypothek im Consensbuch, durch wirkliche Hülfsvollstreckung oder durch des Schuldners gerichtliche Erklärung, die Hülfe für vollstreckt anzunehmen, durch Bestätigung des Veräußerungsvertrags oder letzten Willens, worin ein Auszug Vorbehalten oder auferlegt worden, zur Ent stehung gekommen sind. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer K. 222 an? — Einstimmig Ja. §. 223. Jedem solchen Eintrag ist Tag, Monat und Jahr, wenn das eingetragene Recht nach Inhalt des Consensbuchs oder der sonstigen Gerichtsbücher zur Entstehung gekommen ist, vor auszusetzen. Präsident v/G er sdorf: Ist die Kammer gemeint, §. 223 anzunehmen?— Es erfolgt ein einstimmiges Ja. §. 224. Alles, was nach vorstehenden Bestimmungen den Jnhaltdes anzulegenden Foliumseines Grundstücks bilden muß, hat die Grund- und Hypothekenbehörde nach den Abtheilungen des Grund- und Hypothekenbuchs und dem Formular desselben (§. 149) entsprechend zu ordnen und zusammenzustellen, und solchergestalt das Folium zu entwerfen. Referent Bürgermeister v. Gross:-Es ist das Schema dazu vor den. Motiven S. 71 abgedruckt und durch ein Bei spiel erläutert. Ich weiß nicht, ob die verehrte Kammer wünscht, daß das Schema vorgelesen wird. Bürgermeister Hübler: Die Vorlesung wird wohl nicht nöthig sein, wir haben Alle von dem Schema Einsicht zu nehmen Gelegenheit gehabt. Präsident v. Gersdorf: Es erhebt .sich Niemand dafür, es kann also unterbleiben, — Uebrigens bedarf §.224 keiner Zustimmung. §. 225. (Vorlegung des Entwurfs an die Grundstücksbesitzer.) Ist das Folium eines Grundstücks in allen drei Rubriken voll ständig entworfen, so hat die Gründ- und Hypothckenbehörde diesen Entwurf dem Besitzer (§§. 217,218) zum Anerkenntniß vorzulegen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer diese §. annehme?— Einstimmig Ja. §. 22H. Zu diesem Behuf erläßt die Grund- und Hypö- thrkenbeyörde an denBesitzer eine schriftliche Aufforderung, binnen einer achtwöchentlichen Frist den für ihn zur Einsicht bereit lie genden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder ay- zuerkennen, oder seine etwanigen Erinnerungen und Einwen dungey dagegen vorzubringen, unter der Verwarnung, daß au ßerdem der Entwurf für anerkannt und der Besitzer seiner Ein wendungen für verlustig zu achten. Insofern Besitzer am Orte anwesend oder sonst ohne Weitläufigkeit zu erlangen sind, kann
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder