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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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auch eine mündliche Bedeutung zum Protokoll die Stelle jener schriftlichen Aufforderung vertreten. v. Po lenz: Ich hätte nur zu fragen, ob nicht die Frist etwas zu kurz sei für Besitzer, die abwesend sind. Größere Grundbesitzer können häufig im Auslande sein, selbst in Dienst verhältnissen. Es schien mir also die Frist von 8 Wochen etwas kurz. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Besitzer eines größeren Grundstücks, der abwesend ist, wird wohl immer einen Bevollmächtigten im Jnlandc haben, dem eine Erklärung hier über abgefordert werden,kann und der zu Ablegung derselben für den Besitzer ermächtigt ist. Sollte aber überhaupt eine längere Frist zugestanden werden, so möchte die allgemeine Einführung der Hypothekenbücher zu sehr aufgehalten werden. Wenn der Zweck, den der Antragsteller beabsichtigt, erreicht werden soll, so würde kaum eine jahrelange Frist genügen, und dieses wieder in andern Beziehungen großen Nachtheil mit sich führen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob man tz. 226 an nimmt? — EinstimmigJa. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir dabei zu erwähnen, daß es vielleicht nöthig sein wird, bei denAppellations- gerichten diese Frist etwas zu verlängern. Dies wird aber Ge genstand der Verordnung sein. §. 227. Werden vom Besitzer binnen der achtwöchentlichen Frist (§. 226) Einwendungen vorgebracht, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde selbige zu erörtern, und, je nachdem sie gegründet oder ungegründet befunden werden, entweder den Entwurf des Foliums darnach,zu berichtigen, oder den Besitzer mit Bescheidung zu versehen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 227 annimmt? — Allgemein Ja. tz. 228. Widerspricht insonderheit der Besitzer der Ein tragung einer in den Entwurf des Foliums aufgenommenen hypo thekarischen Schuld, oder einer dinglichen Last oder einer Dispo sitionsbeschränkung , unter der Behauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder daß sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, so ist er mit dieser Behauptung zur rechtli chen Ausführung zu verweisen (§.128), daneben aber sein Wi derspruch im Grund - und Hypothekenbuch bei Eintragung des bestrittenen Gegenstandes mit zu bemerken. Diese Bemerkung im Grund- und Hypothekenbuch hat die Wirkung einer Protestation (§§.23,24) und sichert in Bezie hung auf ungelöschte alte Hypotheken dem Besitzer den Gebrauch des Edictalverfahrens nach den Bestimmungen des Mandats, die Edictalcitationen außerhalb des coneursus erecktorum betref fend, vom 19.November 1779, ohne daß die unter Widerspruch des Besitzers geschehene Eintragung in das Grund- und Hypo thekenbuch (§. 121) demselben entgegensteht. Prinz Johann: Es versteht sich wohl von selbst, daß, wenn ein Grundstücksbesitzer in Bezug auf die erste Rubrik Ein wendung gemacht hätte und er beruhigte sich nicht bei der Ent scheidung der Behörde, es dann als ein streitiger Gegenstand eingetragen werden könnte. Staatsmim'ster v. Kvnneritz: Das würde nicht Gegen stand einer rechtlichen Entscheidung sein, sondern nur administra tiver Erwägung, wogegen ein Recurs zulässig ist. I. 33. Prinz Johann: Allerdings könnte daS Grundstück auch streitig sein. Staatsminister v. Könneritz: Dann allerdings. §. 228 findet nun einstimmige Genehmigung. §.229. (Oeffentticher Aufruf.) Sind sammtlkche Grund- stücksfolien, aus denen das Grund- und Hypothekenbuch eines Orts (§§. 150—152) bestehen soll, nach vorstehenden Bestim mungen zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch beziehentlich durch das Anerkenntniß der Besitzer (Z§. 226,227) vorbereitet, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde solches, und daß derEntwurf des Grund- und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht bereit liege, mittelst einer nach Vorschrift des Gesetzes, einige Abänderungen im Pro- ceßverfahren betreffend, vom 27. October 1834, Nr. III., zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß zu brin gen und dabei Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund - und Hypothekenbuchs, der wegen ihnen an Grundstücken des Orts zu stehenden dinglichen Rechte Etwas einzuwenden haben möchten, aufzufordern, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten bei der Grund- und Hypothekenbehörde anzuzeigen,, unter der Verwarnung, daß sie außerdem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen würden, daß denselben gegen dritte Be sitzer und andere Nealberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden würden, keinerlei Wir kung beizulegen sei. Die Motive sagen zu §. 229: Ein öffentlicher Aufruf in der hier bemerkten Maße erscheint nützlich und selbst nothwendig, indem er zur Befestigung des Grund- und Hypothekenbuchs gehört. Man würde sich bei Unterlassung eines solchen öffentlichen Aufrufs niemals ganz sicher auf das Grund- und Hypothekenbuch, namentlich was den Umfang der Grundstückscomplexe betrifft, verlassen können und dasselbe auf eine ungewisse Zukunft hinaus möglichen An fechtungen ausgesetzt sehen. Auch ist keine neuere Hypotheken gesetzgebung, die bei Einführung neuer Hypothekenbücher sol cher öffentlicher Bekanntmachungen und Aufforderungen ganz und gar entrathen zu könne» geglaubt hätte. . Durch den öffentlichen Aufruf, wie er nach dem Gesetzent wurf von jeder Grund- und Hypothekenbehörde wegen des Grund- und Hypothekenbuchs eines jeden Orts erlassen werden soll, wird einem Jeden Gelegenheit gegeben, sich durch Einsicht des an Gerichtsstellebereit liegenden Entwurfs des Grund- und Hypothekenbuchs selbst zu überzeugen, ob'das dingliche Recht, welches er an einem oder dem andern Grundstück des Ortes, hat oder zu haben glaubt, gehörig in Obacht genommen und an der entsprechenden Stelle vorschriftmaßig verlautbar sei. Eine Frist von sechs Monaten ist hierzu völlig ausreichend, in Württem berg hat man sich ebenfalls mit einer sechsmonatlichen Frist be gnügt, verql. Art. 14 des Einführungsgesetzes vom 15. April 1825. Der an die Unterlassung der Anzeige etwaiger Einwendun gen gegen den Inhalt des Grund- und Hypothekenbuchs binnen der bestimmten Fristzu knüpfende Rechtsnachtheil geht abernichr weiter, als daß dergleichen Einwendungen in Bezug'auf dritte Personen, welche Eigenthums- oder andere dingliche Rechte an dem fraglichen Grundstück im Vertrauen auf das Grund- und Hypothekenbuch erwerben, keinerlei Wirkung bcizulegen ist; hierin liegt zugleich, daß der persönlich Verpflichtete daraus keinen Vor- theil für sich ziehen kann, vielmehr diesem gegenüber das Rechts- verhältniß, welches den Stoff zu solchen Einwendungen gegeben haben würde, an seiner Gültigkeit nichts verliert, mithin auch noch
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