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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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«ach Ablauf jener Frist, wenn nämlich, und so lange dritte Berechtigte nicht vorhanden sind, berücksichtigt werden und eine spätere Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch bewirken kann. In welcher Maße für die Inhaber der einzelnen noch bestehen den stillschweigenden Hypotheken gesorgt werden soll, besagt das zu erlassende besondere Gesetz, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend. Es hat die Deputation im Berichte bemerkt: Zu Z. 229. Die im dritten Satze der Motive zu dieser Paragraphe, Seite 130, gebrauchten Worte: „es gehe der an die Unter lassung von Einwendungen zu knüpfende Rechtsnachtheil nicht weiter, als daß dergleichen Einwendungen in Bezug auf dritte Personen, welche Eigenthums- oder andere dingliche Rechte an -em fraglichen Grundstück erworben, keinerlei Wirkung beizu legen sei," könnte zu den mit den Worten der Paragraphe nicht übereinstimmenden irrigen Auslegung Veranlassung geben, daß ein nach Ablauf der bestimmten Frist angebrachter Widerspruch auch gegen solche.Personen ohne Wirkung sei, welche nach dem zu spat angebrachten, jedoch als Protestation in das Hypotheken buch eingetragenen Widerspruch dergleichen dingliche Rechte er werben wollen. Um diese Mißdeutung zu vermeiden, haben die königlichen Commissariett" erklärt, daß unter den bezeichneten dritten Personen nur solche zu verstehen sind, für welche Eigenthums- oder andere dingliche Rechte an dem fraglichen Grundstück in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind, Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde nun der Zu satz, den der Herr Minister vorgeschlagen hat, sich hier anschließen. Präsident v'- Gersdorf: An die letzten Worte: „Wir kung beizulegen sei." — Es würde sofort zu fragen sein: ob von der Kammer §. 229 des Gesetzentwurfes mit dem vorhin vom Staatsminister gemachten Amendement, welches sie angenommen hat (s.oben S.664) nun zusammen angenommen werden wolle? — Einstimmig Ja. H. 23V. Trüge es sich bei einer oder der andern Grund- und Hypothekenbehörde zu, daß die Vollendung eines einzelnen Foliums oder einiger weniger einzelnen Folien durch besonders schwierige oder umständliche Ermittelungen und Erörterungen ver zögert würde, während alle übrigen Grundstücksfolien zur Ein schreibung in das Grund - und Hypothekenbuch vollständig vor bereitet wären, so kann mit Genehmigung oder auf Anordnung der Oberbehörde (§. 203) der öffentliche Aufruf über das Grund- und Hypothekenbuch des Ortes unerwartet der Vollendung jenes einzelnen Foliums oder jener einiger Folien und mit Ausnahme derselben erlassen werden, und ist dann in Ansehung dieser letz ter» späterhin zu wiederholen. Diese §. bedarf der Zustimmung nicht. — §. 231. Erfolgen auf den öffentlichen Aufruf (§. 229) binnen der bemerkten Frist Anzeigen von Einwendungen, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde dieselben, nach Befinden mit Zuziehung des Besitzers oder anderer Betheiligter, zu erör tern und zu erledigen. Bedarfes über dergleichen Einwendungen einer richterlichen Entscheidung, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde die Parteien zur rechtlichen Ausführung (§. 128) zu verweisen, da neben aber im Grund- und Hypvthekcnbuch an der entsprechen den Stelle von der noch unerledigten Einwendung Bemerkung zu machen, welche die Wirkungen einer Protestationhat. (§8. 23, 24.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 231 annimmt? — Einstimmig Ja. §. 232. (Einschreibung der fertigen Grundstücksfolien in das Grund - und Hypothekenbuch selbst.) Nach Ablauf der in der öffent lichen Bekanntmachung (§. 229) bestimmten Frist sind diejeni gen Grundstücksfolien, bei denen Einwendungen oder Anmel dungen, die noch der Erörterung bedürften, nicht vorgekommen sind, ohne Verzug in das Grund - und Hypothekenbuch selbst an den ihnen darin anzuweisenden Stellen emzuschreiben, für dieje nigen aber, deren Einschreibung wegen noch zu erörternder Ein wendungen oder Anmeldungen für jetzt ausgesetzt bleiben muß, sind die ihnen zukommenden Stellen im Grund - und Hypothe kenbuch offen zu halten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 232annimmt? —, Einstimmig Ja. Z. 233. Die Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs ausmachen, sind in allen drei Rubriken mit dem Datum der geschehenen Einschrei bung des Foliums (§.232) abzuschließen und solchergestalt von den künftig hinzukommenden Einträgen zu trennen. §.234. (Grund- und Hypothekenbuchsacten.) Ueber die zum Zweck der ersten Anlegung des Grund - und Hypotheken buchs nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschehenen Erörte rungen und Verhandlungen sind bei jeder Grund - und Hypothe kenbehörde besondere, vollständige Acten (Grund- und Hypothe kenbuchsacten) zu halten. §. 235. (Aufbewahrung der Kauf-und Consensbücherrc.) Nächst em sind auch die Kauf- und Consensbücher, Gerichtshandels bücher, Kauf- und Consensprotokolle und sonstige nach der bis herigen Einrichtung des Kaufs-, und Hypvthekenwesens über die Eigenthums- und Schuldverhältnisse der Grundstücke gehaltenen Gerichtsbücher und Gerichtsacten bei jedem Gericht, um künfti ger Nachricht willen, aufzübewahren', und bis zur völligen Zu- standebringung des Grund- und Hypothekenbuchs fortzuführen. (§. 245.) Diese §§. bedürfen der Zustimmung nicht. — §. 236. (Commission für Einrichtung der Grund - und Hypo thekenbücher.) Die Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher (§. 203) ist eine von Uns für die Dauer des Geschäfts der ersten Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher im ganzen Lande ernannte collegialische Behörde, welche die Aus führung dieses Geschäfts bei den verschiedenen Grund - und Hy pothekenbehörden, mit Ausnahme der Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin, (ß. 203.) zu beaufsichtigen und darauf bezügliche Anfragen der Grund- und Hypothekenbehörden zu er ledigen hat. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie §. 236 annehme? — Einstimmig Ja. §. 237. In dieser Eigenschaft kann die Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher an Untergerichte unmittelbar verfügen. ' Bei ihr sind Beschwerden über Untergerichte, wegen Ver zögerungen oder Bedrückungen, welche sie sich bei dem Geschäft der Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs zu Schulden kommen lassen, anzubringen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt man Z., 237 an? — Einstimmig Za. '
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