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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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§. 238. Untergcrichtc, welche sich bei Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher säumig erweisen, haben zu ge märten, daß dieselbe durch eine von der Commission für Einrich tung der Grund- und Hyporhekenbücher dazu abzuordnende an dere Person auf ihre Kosten bewerkstelliget werde. Präsident v. Gersdorf: Wird Z. 238 angenommen? — Einstimmig Ja. H. 239. Die Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher ist dem Justizministerio untergeordnet, bei welchem daher auch etwanige Beschwerden über sie anzubrin- gen sind. Präsident v. Gersdorf: Wird §. 239 angenommen? — Einstimmig Ja. ß. 240. (Kosten der Anlegung der Grund - und Hypotheken bücher.) Für die erste Anlegung des Grund- und Hypotheken buchs und die dazu erforderlichen Arbeiten der Grund- und Hy pothekenbehörden sind den betheiligten Grundstücksbesitzern, hy pothekarischen Gläubigern oder sonstigen Rcalberechtigten keine Kosten anzusinnen. Vielmehr ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu cxpediren. Die nöthigen Verläge hat bei jeder Grund - und Hypothe kenbehörde der Inhaber der Gerichtsbarkeit zu bestreiten. Hierzu ist eine Bemerkung von der Deputation und ein An trag gestellt worden. Zu §. 240. Die Deputation war zwar mit dem der Billigkeit gemäßen Grundsätze ganz einverstanden, daß für die erste Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs den betheiligten Grundstücks besitzern, hypothekarischen Gläubigem oder sonstigen Realberech- tigten keine Kosten anzusinncn sind, ein Grundsatz, der auch in mehren neuern Gesetzgebungen, welche die Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern ausgenommen haben, anerkannt ist, z. B. in dem bayerschen Gesetz, die Einführung des Hypo thekengesetzes und die Prioritätsordnung betreffend, vom 1. Juni 1822, Z. 20, in dem sachsen-weimar'schen Gesetz über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839, Z. 392. Allein sie konnte sich auch nicht verhehlen, daß, wenn auch nach 243 die ausgesprochene Gebührenfreiheit sich nur auf die mit der Anlegung der Grund- uno Hypothekenbücher unmittelbar zusammenhängenden und durch sie allein veranlaßten gericht lichen Handlungen erstreckt, und gleichergestalt zufolge des aller höchsten Decrets sämmtlichett Gerichtsbehörden die Abschriften der Flurbücher, so wie das zu Anlegung der Grund« und Hypo thekenbücher erforderliche bedruckte Papier unentgeltlich geliefert, und die Kosten für die Insertion der nöthigen Bekanntmachungen der Gerichtsbehörden in der leipziger Zeitung Staatswegen bestrit ten worden, doch immer durch die Bestreitung der noch außerdem nöthigenVcrlage den Inhabers der Patrimonialgerichtsbarkeitund den städtischen Communen eine bedeutende Last auferlegt wird. Da nun die Einführung der Grund- und Hypothekenbüchcr nur im allgemeinen Interesse der Staatsbürger und zu mehrer Siche rung der Privatrechtc derselben erfolgt, auch die Arbeit schwie riger, mithin kostspieliger dadurch geworden ist, daß der Zeit punkt der Einführung der neuen Steuercataster mit dem der Grund- und Hypothekenbücher nicht zusammengefallen ist, so hält die Deputation für billig, daß den Communal- und Patri- monialgerichten noch außerdem zu Bestreitung der nöthigen Ko sten ein baarer Beitrag aus Staatsmitteln gewährt werde, und beantragt daher nach vorgängiger Berathung mit der zweiten Deputation und erlangter'Zustimmung derselben, der Paragra- phs am Schlüsse noch beizufügsn: „Es wird jedoch den Inhabern von Patrimonialgerichten und den städtischen Communen für jedes in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragende, ein besonderes Grund stück betreffende Folium ohne Unterschied der Umfänglich keit desselben eine Vergütunglvon fünf Ncugroschen aus Staatsmitteln gewährt." Prinz Johann: Ich bitte um's Wort, nicht um gegen den Deputationsvorschlag zu sprechen, sondern um ein Amendement hinzuzufügen. Es enthalt diese tz. allerdings ein guiä pro guo, und es wird nicht zu vermeiden sein, daß es zum Kheil ungleich trifft. Es gibt aber doch noch einen Fall, nämlich in Gegenden, wo walzende Grundstücke vorkommen. An solchen Orten würde die Entschädigung, welche die Obrigkeit bekommen würde, eine sehr bedeutende werden, weil die Zahl der Grundstücke sehr groß ist, und doch wird die Masse der Arbeit im Verhältniß nicht größer. Anerkannt ist, daß die erste Rubrik die meiste Arbeit macht; dieser Arbeit sind nun dort die Behörden größtentheils überhoben, da von einem Cömplex nicht die Rede ist. Ich glaube also, daß für die walzenden Grundstücke der Satz herabgestellt werden muß,, und ich erlaube mir den Antrag, daß nur zwei Neugroschen für das Folium bei walzenden Grundstücken vorzuschlagen sei. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag so eben vernommen und ich frage: ob sie ihn unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich wollte mir erlauben, eine Bemerkung zu machen. Nach dem Vorschläge der Deputation soll ein Beitrag aus Staatskassen gewährt werden, und zwar für je des Folium 5 Neugroschen. Allein wenn man die Bemühungen betrachtet, die man bei einem solchen Einträgen hat, so wird man bald finden, daß diese 5 Ncugroschen außerordentlich gering sind; denn wenn, wic§. 227 sagt, Flurbücher nöthig sind, so muß auch noch 'schriftlich eine Erklärung von dem Grundstücksbesitzer selbst verlangt werden, und das Einträgen kann man auch nicht für ein gewöhnliches Hinschreiben rechnen. Es gehört besondere Mühe und Zeit dazu, und ich bin daher überzeugt, daß man bei jedem Einträgen 5 Neugroschen brauchen wird, um nur die Mundatskosten aufzubringen, und auch dazu werden 5 Neugro schen kaum reichen, sie sind wie ein Schlag ins kalte Wasser. Ich trage daher darauf an, daß der Satz von 5 Ncugroschen auf zehn Neugroschen erhöht werde. Ich weiß zwar, daß eine ziemliche Summe herauskommen wird, die die Staatscasse wird tragen müssen; aber ich meine auch, eine Sache, die für das all gemeine Beste angcordnet wird , bei der ist es nicht unbillig, wenn der Beitrag so gestellt wird, daß er nicht zu gering ist; 5 Ncugroschen sind in der That ein so unverhältnißmäßiger Zu schuß gegen die Kosten, daß man sie kaum in Anregung bringen kann. Präsident v° Gersdorf: Vom Herrn Bürgermeister Weh ner ward ein Antrag darauf gestellt, daß statt 5 Ncugroschen 10 Neugroschen für jedes Folium möchte festgesetzt werden. Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird sehr zahlreich unterstützt.
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