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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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v. Großmann: Ich habe diesen Antrag sehr gern un terstützt, weil ich aus Erfahrung weiß, welche unsägliche Mühe und welcher Zeitaufwand zu Herstellung eines solchen Hypothe- kenbuchs gehört. Im Jahre 1820 begann die Einrichtung der Hypothekenbücher im preußischen Herzogthum Sachsen, und jetzt weiß ich aus bestimmter Erfahrung, daß noch nicht allent halben diese Hypothekenbücher vollendet sind; also eine Reihe von Jahren hinaus steht den Gerichtsbehörden eine stete und ge wiß höchst mühsame Arbeit bevor. Ich sollte meinen, man könnte den Wehner'schen Antrag nur höchst billig finden. > Was er bezweckt, ist unter der Masse von Wermuth kaum ein Zucker plätzchen. Bürgermeister Hüb ler: Das vom Herrn v. Großmann entlehnte Beispiel von Preußen dürfte für den Erfolg der Ein führung des neuen Hypothekenwesens in Sachsen kaum Etwas beweisen. Dort liegt der Grund der langen Verzögerung des Geschäftsganges eben in dem Principe, welches man bei Vor bereitung der Grund - und Hypothekenbücher angenommen hat. Wahrend unser Gesetzentwurf das Princip festhält, daß die An legung der Bücher Amtshalber geschehen muß, hat'man in Preußen das entgegengesetzte, auf Anmeldung der Betheiligten gegründete Verfahren befolgt, und in diesem Verfahren ist der Hauptgrund der langen Dauer des Geschäftsganges zu suchen. Was den Vorschlag des Bürgermeisters Wehner anlangt, die von der Deputation vorgeschlagene Vergütung von fünf Neu groschen für die Inhaber der Patrimonialgerichte auf zehn Neu groschen zu erhöhen, so läßt sich doch in der Thal kaum berech nen, zu welcher Summe die Staatskasse dadurch verpflichtet werden dürfte. Ich fürchte, sie wird doch gar zu bedeutend aus fallen, und ich muß daher Bedenken tragen, dem Vorschläge beizupflichten. Die Deputation hatte die Absicht, durch ihren Antrag den Gerichtsinhabern wenigstens einen kleinen Beitrag zu dem baaren Aufwande zu gewahren, den sie durch die Anlegung der Grund - und Hypothekenbücher nothwendig treffen muß. Ich hätte deshalb auch wohl gewünscht, es wäre von Seiten des hochgestellten Sprechers der Antrag auf HerabseHung dieser ohnehin mäßigen Entschädigung auf 2 Neugroschen von dem Fo- lium eines walzenden Grundstücks nicht gestellt worden; denn die Vergütung von 5 Neugroschen ist so niedrig, daß eine billige Aus gleichung durch die Folien der walzenden Grundstücke wohl nur gewünscht werden kann. Ich werde daher für den Deputations- ' Vorschlag stimmen. v. Großmann: Daß der von dem hier vorgeschriebenen abweichende Modus in Preußen der einzige Grund sei von der verspäteten Vollendung der Hypothekenbücher, glaube ich nicht. Es war damals sine kurze Frist festgesetzt, binnen welcher alle Anmeldungen eingereicht werden mußten. Also kann dieser Grund nicht der einzige sein; etwas kann es beigetragen haben, aber der Hauptgrund schien mir in der Schwierigkeit .und Auf- hältlichkeit der Sache selbst zu liegen, und ich gebe zu bedenken, daß an der Zufriedenheit und Ämtsfteudigkeir der Beamten dem Staate Alles gelegen sein muß. Staatsminister v. Könner itz: Daß durch die Einfüh rung der Grund- und Hypothekenbücher den Behörden eine große Mühe und Zeitaufwand verursacht wird, ist nicht zu ver kennen, und insofernZeit und Mühe auch zu Gelde angeschlagen werden kann, kann man es wohl auch einen bedeutenden Geld aufwand nennen; denn Verläge selbst werden nicht von Bedeutung sein. Es könnte die Frage entstehen - wem ist dieser Aufwand zuzumuthen, wen soll man dazu verpflichten? Daß man es dem Grundstücksbesitzer und dem hypothekarischen Gläubiger nicht ansinnen kann, Gebühren für die Einträge zu bezahlen, hat die Deputation anerkannt, und in der That wüßte ich auch nicht, mit welchem Rechte man demjenigen, der seine Kaufsurkunde, Lehnschcin, Consensurkunde in den Hän den mit der zeitherigen Sicherheit vollkommen zufrieden ist, — wie man dem ansinnen könnte, noch besondere Gebühren zu be zahlen. Es könnte ferner die Frage entstehen, ob man es dem Staate oder der Gerichtsbehörde zuweisen soll. Da muß ich bemerken, daß ich rationelle Gründe, die Staatscasse hierzu zu verpflichten, durchaus nicht habe aufstnden können. Wenn Patrimonialgerichten Geschäfte zufallen, für welche Betheilig ten Kosten nicht angesonnen werden können, so müssen sie ex okkeio arbeiten. Es ist an sich nicht viel anders, als wenn das Justizministerium anordnete, jedes Gericht solle ein Reperto rium über das Archiv anlegen, Registranden halten; auch dieses kann Mühe verursachen, und es findet dennoch eine Entschädi gung aus Staatskassen nicht statt. Andererseits hat es die Regierung selbst für billig anerkannt, daß ihnen eine Unter stützung insoweit gewährt werde, daß der Staat die nöthigen Hülfsmittel unentgeltlich gewähre, damit sie so wenig als mög lich baar Geld aufzuwenden haben. Dies ist schon im Decrete zum Gesetz ausgesprochen, man will ihnen Abschriften der Flur bücher unentgeltlich geben. Ferner das schematisirte Papier, welches sie zur ersten Einrichtung der Grund- und Hypotheken bücher brauchen. Hiernächst sollen die öffentlichen Aufforde- derungen durch die leipziger Zeitung unentgeltlich erfolgen, wie denn auch die Aufsicht durch die niederzusctzende Behörde unentgeltlich geführt werden muß, so daß für etwaige Anfra gen Etwas nicht liquidirt werden soll. Es thut mir leid, daß das Decret wegen des Postulats, welches vor einiger Zeit an die zweite Kammer gelangt ist, noch nicht gedruckt ist. (Der Minister gibt hier aus dem diesfallsigen Decret die ohngefähren Lhatsachen, nach welchen das Ministerium auf die nächste Finanzperiode 60,000 Lhlr. gestellt hat.) Wie hoch es sich be laufen könnte, wenn 5 Ngr. für jedes Grundstück, was ein be sonderes Fvlium erhält, an das Patrimonialgericht gezahlt wer den soll, läßt sich mit Bestimmtheit nicht übersehen. Nimmt man an, daß ungefähr 300,000 Grundstücke vorhanden sind, die jedes ein besonderes Folium betragen, daß davon vielleicht Z auf die Patrimonialgerichte kommen, namentlich weil die Städte sehr viel einzelne Folia brauchen, da deren Fluren meist aus walzenden Grundstücken bestehen, so wird der Aufwand zwischen 30 und 40,000 Thlr. betragen, und nach dem Vorschläge des Herrn Bürgermeister Wehner würde es allerdings dann auf das Doppelte steigen. Daß das immer noch nur eine kleine Ver-
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