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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Toscana keine zweite Instanz und eben so auch in Neapel nun das Institut der Cassation.—Kann ich mich nun nicht füt Münd lichkeit erklären, so könnte man sich die Frage stellen, ob das Princip der Oeffentlichkeit so wichtig sei, um doch darauf einzu gehen. Das scheint mir nun in der That nicht der Fall zu sein. Ich verkenne nicht die Vortheile der Oeffentlichkeit der Gerichts verhandlungen, aber die Schattenseiten sind auch nicht zu leug nen, die im Entwurf dargelegt worden sind, und so glaube ich nicht, daß jene in der That ein entscheidendes Gewicht in die Wagschaale legen. —Was denAnklageproceß betrifft, so ist sein Institur auch nicht von der Wichtigkeit, als daß man bei ihm das Princip der Schriftlichkeit verlassen müßte. Denn schon von dem Redner vor mir ward angeführt, daß die dreifache Rolle nicht unverein- barsei; aber ich möchte behaupten, daß dieSache nicht so schlimm sei; denn was ist der Inquirent im schlimmsten Falle? Staats anklager; dem gegenüber ist der Vertheidiger und über Beiden steht ein unparteiisch erkennender Richter, nur vielleicht mit dem Unterschied, daß der Ankläger auch angewiesen wird, auch die Frage der Unschuld in's Auge zu fassen. Endlich noch einen wich tigen Punkt, die Dauer des Processes. - Das kurze Verfahren bei Mündlichkeit und Oeffentlichkeit will ich auch nicht in Abrede stellen, und es ist von großerWichtigkeit. Dagegen möchte ich sagen: einerseits ist es nothwendig, ein gründliches Verfahren eintreten zulasten, und so kann man die längere Dauer nicht als Grund da gegen angeben. Andererseits läßt sich noch Einiges gegen die ange führten statistischen Data sagen; es ist hier im Deputationsbe richt der zweiten Kammer S.24 gesagt, in der Note 3V, itt Bezug auf Mittermaier, daß im Jahre 1839 in Baden die Un tersuchung in 40 Fällen 2 Monate gedauert habe rc.; er vergißt aber anzuführen, in wie viel Fallen der Proceß unter 2 Monate gedauert hat, und es ist doch wohl anzunehmen, daß keiner unter 2 Monate gedauert habe. Ferner stehen hier Beispiele vor Assisen; ich muß aber bemerken, daß diese nicht einen reinen Vergleich zulassen: bei den Assisen ist nicht eine zweite Instanz. Nun will aber die Deputation der zweiten Kammer eine zweite Instanz; es würde also da die Abkürzung bedeutend vermindert werden. Endlich hat man sich auch auf die Zuchtpolizeiuntersuchungen bezogen; hier ist angeführt, daß von 143,844 Fällen 55,625 im ersten, 51,705 im zweiten Monat entschieden wurden. Es bleibt also hierbei nur zu gedenken übrig, daß zuchtpolizeiliche Fälle solche sind, die unter 5 Jahren Gefangniß umfassen. Es liegen auch bei unserm Verfahren eine Menge Fälle vor, welche unter 2 Mo naten entschieden werden. Es können also diese statistischenNach- richten nicht von entscheidendem Gewicht sein, und dann komme ich noch auf Etwas: wenn man zweifelhaft ist, und ich glaube, zweifelhaft werden Mehre in dieser Sache hier sein, so ist es ge wiß besser, bei dem Bestehenden zu bleiben. Man hat entgegnet, das Bestehende sei nicht das alte Deutsche; das kann nicht meine Meinung andern; was seit 300 Jahren abgeschafft ist,, kann ich nicht mehr für das Bestehende halten, es würde für uns etwas ganz Neues sein und ist auch etwas ganz Neues, als was vor 300 Jahren bestanden hat. Da waren Gottesurtheile und die Tortur stand nahe, es bestand das Institut der Conjuratoren. I. 4. Das Alles werden Sie doch gewiß nicht wieder einführen wollen? Ich komme nun zum Schluß zu dem Anträge des geehrten Dom herrn Günther, und es wird mir hier sehr schwer werden, ihn zu widerlegen, weil er so beredt vertheidigt worden ist und andererseits weil die Absicht so gut und edel ist. Ich kann aber das Dilemma nicht zugeben, daß man zuerst düs Princip der Gerichtsverfas sung voraus kenne und dann erst das des Gerichtsverfahrens. Ich glaube, man muß Beides vereinigen; glaube aber auch, daß durch Len Antrag des Domherrn Günther der Hauptfrage pra- judicirt sturd, wenigstens nach meiner Ansicht über Mündlichkeit. Sollen Criminalgerichte organisirt werden- welche selbstständig Recht sprechen, so wird nothwendige Folge davon sein, daß die Sprengel dieser Gerichte,keine sehr kleinen seien; denn eine so große Anzahl Recht sprechender Gerichte zu organisiren, wie wir Aem- ter im Lande haben, würde kaum möglich sein; da wenigstens 3 Personen zu einem nöthig sind, so müßten wir dann in Sachsen einige 90 Personen finden, denen man die Entscheidung in wich tigen Criminalsachen anvertrauen könnte; ob wir diese finden, muß ich in Abrede stellen. Will man die Gerichtsbezirke größer machen, so ist die nothwendige Folge, daß das ganze Verfahren nicht vor dem Gericht stattflnden kann; es muß dann ein Lheil des Verfahrens vor dem Jnstructionsrichter geschehen und wir kommen nun aus Kheilungin Instruction und Audienz, und diese Lheilung führt uns nothwendig zurück zu dem Princip. Wir müssen uns nun fragen: wo soll das Hauptgewicht hingclegt wer den, auf die Untersuchung oder die Audienz? Achtet man auf erstere, so bleibt man bei dem jetzigen Princip stehen' und fügt die unnütze Audienz hinzu. Setzt man aber das Hauptverfahren in die formelle Audienz, so stehen wir auf dem Punkte der Münd lichkeit, der ich meine Zustimmung nicht geben könnte. Ich bin in der That verlegen gewesen, über diesen Gegenstand meine' Meinung abzugeben, über die mir practische Kenntnisse fehlend Ich habe geglaubt- Alles thun zu müssen, um Ihnen meine Ueber- zeugung unumwunden darzulegen. An Ihnen ist die Unter suchung. Ich habe gethan, was ich konnte. - Bürgermeister Wehnet: Meine Herren, ich werde Sie in der Hauptsache nicht so lange belästigen; denn mein Organ ist schon, besonders heute, nicht geeignet, lange und langdüuernde Reden über eine Sache wieder zu halten, die Mich allerdings sehr anspricht; es ist auch Meine Absicht nicht, hieraufzutreten/ um Belehrungen zu geben, sondern der Grund, weshalb ich spreche, liegt darin, daß ich meine zukünftige Abstimmung möti- viren will, damit ich nicht unter diejenigen gezählt werde, die bei der Abstimmung nur so mitlaufen, ohne Gründe zu habens Der Gesetzentwurf, den wir vor uns liegen haben, ist allerdings ein sehr wichtiger Und von besonderer Wichtigkeit, denn er be trifft ein Proceßgesetz, und bekannt ist, daß Proceßgesetze wich tiger als andere sind, weil man durch die Ausführung des Pro cesses die Gesetze vernichten und elidiren kann, wenn sie nicht ge höriger und angemessener Weise ausgeführt werden können. Die Sache liegt mir daher sehr am Herzen, und ich erlaube mir nunmehr zur Hauptsache überzugehen und zwar in folgender 2»
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