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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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de so zu vermitteln sein, daß jederGrundstücksbesitzcr für dieEintra- gung eines Grundstücks in das Grund - und Hypothekenbuch mit einer Abgabe von 5 Ngr. belegt wird. Ich gebe zu, daß es un billig ist, wenn man den Grundstücksbesitzern, und noch unbilliger, wenn man den Gläubigern ansinnen wollte, die Kosten der Er richtung des Grund- und Hypothekenbuchs zu tragen. Indessen eipen so geringen Beitrag, als ich in Vorschlag bringe, kann man doch wenigstens den Grundstücksbesitzern ohne Unbilligkeit ansin nen; denn es istfürjeden Einzelnen von ihnen von hohem Interesse, daß das Hypothekenbuch möglichst bald eingerichtet werde. Wenn nun jedem Grundstücksbesitzer eine Abgabe von 5 Ngr. — jein Tantillum, ein wahres Minimum — auferlegt würde, so wäre hierdurch schon die Hälfte des ganzen Beitrags, den Herr Bür germeister Wehner in Anspruch nimmt, gedeckt. Es würde aber sogar mehr als die Hälfte gedeckt sein; denn wenn jener Kosten beitrag alle Grundstücksbesitzer trifft, so müssen auch die, wel che unter königlichen Aemtern wohnen, ebenfalls 5Ngr. geben, und es würde hierdurch dem Fiscus ein bedeutender Zuschuß zu den andern 5 Ngr., die aus der Staatscasse gegeben werden müs sen, gewährt werden. Ich erlaube mir daher, zudem Anträge des Bürgermeisters Wehner noch das Unteramendement zu stellen: daß unter der Voraussetzung, daß die Commu- nal- und Patrimonialgerichte lONgr. für das Fo- lium als Entschädigung erhalten sollen, hierzu ein Beitrag von 5 Ngr. von jedem Grundstücke im ganzen Lande, welches in das Hypothekenbuch einzutragen ist, gegeben werde. Präsident v-Gersdorf: Herr v. Günther hat ein Unter amendement zu dem vom Herrn Bürgermeister Wehner gestellt, welches dahin geht, daß 10 Ngr. gegeben werden sollen, aber 5 vom Staat und 5 von jedem Grundstücksbesitzer. Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Prinz Johann: Ich habe den Antrag des Herrn 0. Gün ther nicht unterstützt und kann mich auch nicht für denselben er klären. Einmal glaube ich, daß es nicht der Grundstücksbesitzer ist, welcher zunächst dabei interessirt ist. Der hypothekarische Gläubiger hat daran ein viel näheres Interesse, und es würde billiger sein, dem hypothekarischen Gläubiger die Entschädigung anzusinnen; denn wenn er Auskunft haben will über den Stand der Hypotheken, so wird es eine große Erleichterung sein, wenn er das Hypothekenbuch einsehen kann. Ich kann mich auch des halb nicht dafür erklären, weil ich überzeugt bin, daß wohl für den größeren Grundbesitzer 5 Ngr. ein lUantMum sind, aber für den armen Hausler sind sie keine Kleinigkeit. Ich muß bei dem Deputationsgutachten stehen bleiben. v. Großmann: Der Günthersche Antrag auf Zuschuß von den einzelnen Grundstücksbesitzern ist zwar dem Betrage nach unbedeutend, scheint mir aber nicht gerecht. Denn alle Grund stücksbesitzer haben ihr Kaufgeld, ihre Lehngelder, ihre schweren Consensgebühren bei contrahirten Schulden unter dem Schutze der Gesetze bezahlt und somit alle Gerechtigkeit erfüllt. Ein sol ches Ansinnen auf Zahlungen für denselben Zweck würde demnach I. S3.' in die Kategorie der Nachsteuern gehören, bekanntlich eine For derung, deren Gerechtigkeit sehr zweideutig genannt werden muß. Dagegen, da das höchste Interesse des Staates in Rücksicht kommt, scheinen mir noch drei Hauptmomente für den Weh- nerschen Antrag zu sprechen. Einmal die beschleunigte Lebens- consumtion; denn die einzelnen Beamten möchten unter der Last der Arbeit erliegen. Zweitens der Umstand, daß ihnen erst neulich die unentgeltliche Verwaltung des Kirchenvermögens zur Pflicht gemacht und dadurch dem Lande eine bedeutende Summe erspart worden ist, und endlich, daß die Staatscasse bei der Aussicht auf die langwierige Dauer dieses Geschäftes gewiß nur sehr wenig beschwert werden wird. Ich glaube, wenn jetzt das Gesetz erscheint, so werden wir, wenn es gut geht, auf dem achten konstitutionellen Landtage die letzten Verschreibungen in unseren Finanzrechnungen finden, so daß die einzelnen Jah resbeiträge nicht drückend ausfallen werden. Bürgermeister Hüb le r: Ich habe den Antrag des Herrn 0. Günther ebenfalls nicht unterstützt, und zwar darum nicht, weil er mir gegen das Grundprinckp des vorliegenden Gesetzes zu verstoßen scheint. Dieses geht dahin, daß für die erste Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher den betheiligten Grundstücks besitzern, hypothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtkg- ten an Kosten Etwas nicht angesonnen werden könne. Mit die sem Grundsatz ist auch nach S. 384 des Deputationsberichts die geehrte Deputation und alle Mitglieder derselben vollkommen einverstanden gewesen, gleichwohl aber läßt sich der Antrag des Herrn V. Günther damit nicht in Einklang bringen. Soll nach der Ansicht der hohen Kammer irgend eine Erhöhung der von der Deputation vorgeschlagenen Vergütung von Z Neugroschen statt finden, so wird sie meiner Ansicht nach, um nicht gegen einen Grundsatz zu verstoßen, den die Deputation selbst als einen der Billigkeit entsprechenden und in mehren neuen Gesetzgebungen befolgten bezeichnet, nur aus Staatscassen erfolgen können. Meinerseits werde ich bei dem Vorschläge der Deputation stehen bleiben, aus den Gründen, die ich gegen den Antrag des Bürger meister Wehner vorhin angeführt habe. Referent Bürgerm. v. Gross: Die Deputation hat schon die Gründe dargelegt, weshalb sie sich bewogen gefunden hat, einen höheren Beitrag nicht zu beantragen. Es sollte dies nur eine Erleichterung für die Gerichtsbehörden sein, nicht ein Ersatz des Ganzen, und die Summe würde nach ungefährem Ueberschlage 17,000 Thaler betragen. Dagegen, wenn der Antrag vom Bürgermeister Wehner angenommen werden sollte, würde der Betrag schon auf 34,000 Thaler ansteigen, womit das Budjet höher belastet würde. Dagegen könnte ich mich auch nicht ent schließen, nach dem Anträge Sr. Königlichen Hoheit den Bei trag bei walzenden Grundstücken auf 2 Neugroschen herabzu setzen, da diese Herabsetzung bei dem Totalbetrage der Summe wenig Unterschied machen würde, und die Mühwaltung bei den einzelnen Folien ziemlich dieselbe bleibt; überdem werden auch durch Anwendung der Vorschriften der §§. 60, 6 l und 212 in vielen Fällen mehre walzende Grundstücke auf ein Folium ge-' bracht werden. Ebensowenig könnte ich mich für den Antrag 4
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