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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dem auch die Erklärung, daß er die fragliche Petition zu der seimgen gemacht habe, fallen ließe, so daß also, wenn diese Er klärung aufgehoben wird, dadurch der dritten Deputation die Arbeit, die nach der geschehenen Aeußerung unnütz sein könnte, er spart werden würde; und das würde doch wohl wünschenswerth sein, um nicht die Masse der Arbeit unnöthigerweise zu vermeh ren und den Schluß des Landtags noch etwas langer hinaus- zuschieben. Präsident v. Gersdorf: Ich würde sehr gern darauf ein gehen, und es würde mir sogar für meine Person und der dritten -Deputation erwünscht sein; ich muß mir aber erlauben, zu be merken, daß der Beschluß, wie ich wenigstens glaube, bereits ge- .faßt ist. Bürgermeister Bernhard!: Meiner Ansicht nach sollte nur eine freiwillige Aufgabe der vorherigen Erklärung des Herrn v. Lhielau erfolgen, und diese könnte auch erfolgen, wenn schon «in Beschluß der Kammer gefaßt ist. Präsident v. Gersdorf: Ich habe es dem Herrn v. Thie- lau lediglich zu überlassen. v. Lhielau (aufLampertswalde): Bis jetzt finde ich mich noch nicht veranlaßt, meine Erklärung zurückzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Es würde also bei dem Beschlüsse bleiben. — Wir können nun zu dem übergehen, wo wir gestern stehen geblieben sind. Ich ersuche den Herrn Referenten v. Gross, die Rednerbühne zu betreten, um den Vortrag hoffentlich heute zu Ende zu bringen. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich erlaube mir nun fortzufahren. §. 241. Die Kosten der Commission für Einrichtung der Grund-- und Hypothekenbücher sollen aus der Staatscasse über tragenwerden. Präsident v. Gersdorf: Wenn die geehrte Kammer bei Z. 241 Nichts zu bemerken hat, so frage ich: ob sie dieselbe an nimmt?— Einstimmig Ja. ß° 242. Ebenso sind die auf die erste Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher bezüglichen Verhandlungen von der Stem pelabgabe befreit. Präsident v. Gersdorf: NirUmt die Kammer Z. 242 an? — Einstimmig Ja. tz. 243. Die Gebühren- und Stempelfreiheit der Verhand lungen wegen Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher (HZ. 24V, 242) erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche zwar bei Gelegenheit der Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher Vorkommen, aber nicht mit derselben unmittelbar Zusammenhän gen und durch sie allein veranlaßt werden, sondern auch ohne selbige früher oder später nöthig sein würden, wie z. B. Berich tigungen noch unberichtigter Besitztitel, Hypothekencassation, Edictalladungen behufs der Löschung alter Hypotheken und der gleichen mehr. Präsident v° Gersdorf: Wenn zu dieser tz. Nichts zu bemerken ist, so frage ich die Kammer: ob sie diese tz. annehmen Molle? — Einstimmig Ja. §. 244. Wenn ferner von Grundstücksbesitzern (Z. 227) «der in Folge erlassenen öffentlichen Aufrufs (Z. WV) von andern Personen Einwendungen gegen den Entwurf des Grund- und Hypothekenbuchs vorgebracht werden, welche sich bei den deshalb angestellten Erörterungen als ungegründet, oder unerheblich aus weisen, so sollen aus Anordnung der Commission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher, zu Bezahlung der durch diese Erörterungen verursachten Kosten, diejenigen, welche solchedurch ihre Einwendungen veranlaßt haben, angehalten werden. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie Z. 244 annehmen wolle? — Einstimmig J a. tz. 245. Transitorische Bestimmung. Bis das Grund- UUd Hypothekenbuch eines Orts, beziehentlich das einzelne Grund- stücksfolium im Grund- uud Hypothekenbuch (tz. 232) völlig zu Stande gekommen ist, sind die vorfallenden Besitzveränderungeu, Hypotherenbestellungen, Cessionen, Löschungen u. s. w. in der zeitherigen Form und nach den zeitherigen gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer tz. 245 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. tz. 246. Aufhebung des Bisherigen. Alle bisherige, den aus drücklichen Vorschriften dieses Gesetzes, oderden Grundsätzen des selben entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen sind aufgehoben. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer auch diese tz. an?— Einstimmig Ja. tz. 247. Vollziehung des Gesetzes. Unser Justizministerium ist milder Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes beauf tragt. Dasselbe wird den Zeitpunkts wenn das Gesetz odex einzelne Bestimmungen in Wirksamkeit treten sollen, sowie nach Befinden den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlegung der Grund-und Hypothekenbücher im ganzenLande zu Stande gebracht sein muß, festsetzen, und auch Zweifel, die bei der Ausführung des Gesetzes entstehen, entscheiden. Solche Entscheidungen sind, insowektsie nicht blos Ordnungs bestimmungen betreffen, durch das Gesetz- und Verordnungs blatt bekannt zu machen, und dienen auch zur Norm in andern Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. Präsident v. Gersdorf,: Nimmt endlich die Kammer auch tz. 247 des Gesetzentwurfs an? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Ca r lowitz. Ich bitte ums Wort. Wir stehen eben im Begriff, über das vorliegende wichtige Gesetz abzu stimmen, ein Gesetz, zu welchem wir mehrfache Erinnerungen ge macht haben, die zum Lheil wohl von solcher Erheblichkeit sind, daß ich wohl annehmen kann, und ich denke hierin nicht zu irren, es könne vielleicht das eine oder andere Mitglied unserer Kammer jenen Erinnerungen ein solches Gewicht beilegen, daß es von deren Annahme oder Nichtannahme gewissermaßen die Annahme oder Verwerfung des ganzen Gesetzes abhängig machen möge. — Unter diesen Umstanden liegt freilich die Frage sehr nahe, welche Folgerungen man aus unserer Abstimmung ziehen könne, wenn wir jetzt über das Gesetz mit Namensaufruf abstimmen, dasselbe an nehmen, gleichwohl aber später uns überzeugen müssen, daß die eine oder die andere der uns wichtig scheinenden Erinnerungen von der andern Kammer, öder von der hohen Staatsregierung keine Genehmigung findet und unberücksichtigt bleibt. Daß diese
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