Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rität in der Kammer beschlossen worden sind, auch wirklich^ bei dem Gesetz berücksichtigt werden. Die Zustimmung zu dem Ganzen erfolgt nur unter der Bedingung und Voraussetzung, daß die Anträge der. geehrten Kammer berücksichtigt werden. Wird im Verlaufe der Sache eine Vereinigung zwischen beiden Kammern und der Regierung über einzelne Abänderungen nicht erlangt, so geht die Regierung von der Ansicht aus, daß dann in Bezug auf die einzelnen Paragraphen dasselbe einzutreten habe, was tz. 131 der Verfassung'sürkunde für das ganze Gesetz vor schreibt, daß dann zur Verwerfung zwei Dritthekle der Stimmen in einer Kammer gehören. Wenn also künftig die Sache an die geehrte Kammer zurückgelangen sollte, und es wäre ein Amende ment, was bei der dermaligen Berathung beschlossen worden ist, nicht durch Vereinigung zu erledigen, so wird es darauf ankom men, ob noch zwei Drittheile, wie in dem Abkommen auf dem Landtage 18ZH bestimmt worden ist, für das Amendement sind, so würde das Gesetz für angenommen erachtet werden, und in der Lhat ist die Regierung immer von der Ansicht ausgegangen, daß die Kammer dadurch nicht im mindesten prägravirt werde, wenn man den einzelnen Punkten dieselbe Kraft beilegt, als dem gan zen Gesetze. Auch dagegen kann die Regierung kein Bedenken finden, daß sodann über die streitigen Punkte durch Namensauf ruf abgestimmt werde. Präsident v. Gersdorf: Ich würde fragen, ob irgend dermalen dem Eintritte des Namensaufrufs noch ein Bedenken entgegensteht? Viceprasident v., Carlowitz: Nein; ich bin nun vollkom men befriedigt. Präsident v. Gersdorf: Es war mir sehr wichtig, mich durch eine Frage an die Herren Mitglieder sicher zu stellen. Ich würde nun die Frage über Annahme des jetzt berathenen Gesetzes an die geehrte Kammer zu richten haben: ob sie unter den von ihr gemachten Zusätzen, Abänderungen und Bemerkungen den -Gesetzentwurf annehmen wolle? — Es antworten mit Z a: Mcevrasident v. Carlowk^, S«retair v. Biedermann, Secretair Bürgermeister RitLerstädt, Prinz Johann, v. Nostitz, Graf Solms-Wildenfels, Domherr Günther, Graf Höhen thal - Kbnigsbr ück, GrafEinsiedel, D. «.Ammon, Becan KutschanZ, v. Großmann, Graf Schönburg, Bürgermeister Wernhardi, v. Zedtwitz, «. Hartitzsch, Bürgermeister Starke, v. Posern, Graf Hohenthal - Pücha u, Utz v. Schönberg, «.Minkwitz, BürgermeisterV. Gross, o. Thielau, v. WelE, Meinhold, v. Pflug?, v. Polenz, v. Miltitz, «.Schön fels, s. Metzsch, Freiherr v° Friesen, Bürgermeister Weh ner, v.Schönberg-Bibran, v. Lüttichau, s. Heynitz und Präsident «.Gersdorf. Dies Resultat der Abstimmung ward den vor derselben ab getretenen und jetzt wieder eintretenden Staatsminister und kö niglichen Commissar vom Präsidenten bekannt gemacht. Referent Bürgermeister O. Gross: Wir gehen nun zum zweiten Gesetzentwurf über, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend. Dies« lautet im Eingänge: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc-, haben für nöthig und an der Zeit erachtch wegen Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigen den Hypotheken Bestimmung zu treffen, und verordnen des halb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt. Staatsminister v. Könneritz verzichtet auf Vorlesung der' Motive. Präsident v. Gersdorf: Stimmt die Kammer damit überein? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde nun das jenige mitzutheilen sein, was die Deputation dazu bemerkt hat. Diese sagt: Zu dem Gesetzentwürfe unter II. Das Fortbestehen einzelner stillschweigender Hypotheken mit der Wirkung, dem Inhaber derselben auch die Immobilien des damit Belasteten zu verpflichten, ist mit der Einführung der Hypothekenbücher durchaus unvereinbar, da hierdurch das Prin- äp der Publicitat der Hypothekenbücher verletzt werden würde, wonach jeder Betheiligte aus denselben mit der vollkommensten Sicherheit muß wahrnehmen können, ob und welche Lasten auf einem Grundstücke haften. Es ist mithin unumgänglich nöthig, gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, daß von der Zeit an, wo die neuen Hypothekenbücher die ihnen beigelegte rechtliche Wirksam keit erhalten, die noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, von denen ohnehin, wenigstens in den Erblanden, die meisten be reits erloschen sein dürften/ ihre Gültigkeit und zwar nur in Be ziehung auf Immobilien verlieren, denn rücksichtlich des Mobi liarvermögens und der freien Masse überhaupt ist nach den Vor schriften des Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hy potheken betreffend, vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes zu Ein führung mehrer das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestim mungen in der Oberlausitz vom 25. Januar 1836, das Recht der mit stillschweigenden Hypotheken begabten Personen insoweit aufrecht erhalten, daß sie aus der freien Masse vor allen nur einen chirogräpharischen Anspruch habenden Gläubigern befriedigt wer den. Der Zweck dies er völligen Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken wird nun durch das vorliegende Gesetz erreicht, stnd es ist in den zu dem Entwürfe Seite 138 flg. gegebenen Motiven sowohl ausreichend dargelegt, auf welche Weise die noch vorhan denen Inhaber von dergleichen Pfandrechten ihre erworbenen Rechte zu sichern vermögen, als auch eine genügende Rechtfer tigung der speciellen Vorschriften des Gesetzentwurfs erfolgt. Die Deputation hat sich daher zu keiner Bemerkung veranlaßt gefunden und beantragt die Annahme des Gesetzes ohne irgend eine Abänderung. Referent Bürgermeister v. Gross: Insofern kein Mitglied eine Bemerkung im Allgemeinen zu dem-Gesetze machen will, ist sogleich zu den einzelnen Paragraphen überzugehen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie eine allgemeine Debatte eintreten lassen will? — Da dies nicht der Fall ist, so würden wir nun zur Berathung der einzelnen Paragraphen übergehen können. Referent Bürgermeister V. Gross: tz. 1 kautet: tz. 1. Alle einzelnen nach den Bestimmungen desMandats drs Aufhebung der Mschweigendsn Hypotheken rc. betreffend.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder