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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Dies Resultat der Abstimmung wird den wieder eintreten den Staatsminister und Regierungscommifsar vom Präsidenten eröffnet. Referent Bürgermeister v. Gross: Der dritte Entwurf des Gesetzes, das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben in Concurs betreffend, lautet, wie folgt: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für nöthig gefunden, über das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse eine andere Bestimmung zu treffen, und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes. Referent Bürgermeister 0. Gross: Ich weiß nicht, ob die verehrte Kammer die Verlesung der Motive wünscht. Staatsminister v. Könne ritz: Die Regierung verzichtet auf Verlesung der Motive. Präsident v. Gersdorf: Da die geehrte Kammer nicht geneigt zu sein scheint, eine allgemeine Berathung eintreten zu lassen, so werden wir nun auf die einzelnen Paragraphen über gehen können. Referent Bürgermeister v. Gro ff: §. I lautet: §. 1. Zn allen Concursen, welche nach dem...... 18.. durch öffentliche Vorladung der Gläubiger eröffnet werden, kom men die öffentlichen und andere, sowohl persönliche, als auf Grundstücken haftende Abgaben, insoweit sie aus den letzten drei Jahren vor Ausbruch des Concurses oder vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu ihrer Beitreibung rückständig sind, unter den absolut privilegirten Forderungen gleich nach dem Lied lohn in Ansatz und zur Befriedigung, und zwar werden die auf einem Grundstück haftenden zunächst aus den Kaufgeldern dieses Grundstücks und nur aushülfsweise aus der freien Müsse, die Persönlichen hingegen nur aus der freien Masse und aushülfsweise auch aus Massegegenständen, die mit Faustpfandrechten beschla gen sind, befriedigt. Was hiervon abweichend in der erläuterten Proceßord- nung sä tit. X4.II. 6, 7, 8, und in dem Gesetz zur Einführung mehrer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 25. Januar 1836, §. 2, wie nicht minder in dem Gesetz, die Rechte persönlicher, directer und indirekter Staatsabgaben in Concursen betreffend, vom 20. October 1834, ZZ. 1,4 verordnet zu finden ist, wird insoweit hiermit aufgehoben, wogegen es im Uebrigen bei dem zuletzt genannten Gesetz, inglei chen bei der Bestimmung §. 16 des Zollgesetzes vom 3. April 1838, auch ferner sein Bewenden hat. Das Deputationsgutachtsn jagt Zu dem Gesetzentwürfe unter 111. Die Deputation ist völlig damit einverstanden, daß es mit dm rücksichtlich der Einführung von Hypothekenbüchern aner kannten Grundsätzen in Widerspruch stehen würde, wenn man den nach der bisherigen Gesetzgebung bestehenden Unterschied zwischen reservirten und constituirten Hypotheken auch noch ferner beibehaltcn und eintretcnden Falls die im Hypothekenbuche ein getragenen Forderungen nicht in ununterbrochener Reihe befrie digen, sondern zwischen denselben die Abcntrichturrgen rückstän diger Abgaben einschieben wollte, deren Betrag aus dem Gründ end Hypothekenbuche nicht zu ersehen ist. Ebenso stimmt die Deputation damit überein, daß bei einer festzustellenden ander- werten Location rückständiger Abgaben im Concurse diese den sämmtlichen im Hypothekenbuche eingetragenen Forderungen unter der in §. I angegebenen Modifikation vorangehen, da es un billig wäre, die Befriedigung der auf den Grundstücken haften den Abgaben den chirographarischen Gläubigern von der ihnen zukommenden Masse , unbedingt, anzusinnen. Auch gleicht sich die bessere Stellung der Abgaben im Concurse gegen die bisherige Gesetzgebung durch die Beschränkung ihrer vorzüglichen Befrie digung rücksichtlich der Zeit des Rückstandes wieder aus, und durch die Bestimmung in §.2 ist hinreichende Fürsorge getroffen, um den Empfängern von Abgaben bis zu dem Zeitpunkt der Ein führung von Grund- und Hypothekenbüchern ihre bisherigen Rechte zu sichern. Dagegen erschien der Deputation in anderer Hinsicht eine hier aufzunehmende Abänderung des bestehenden Rechts wünschenswerth. Unbestritten ist der Gläubiger, welchem für die zuständige Forderung von dem Schuldner eine bewegliche Sache verpfändet und übergeben worden ist, diese Sache nur gegen Bezahlung der ganzen Forderung zurückzugeben schuldig, und bei nicht erfolgender Bezahlung berechtigt, dieselbe zu Er langung seiner Befriedigung selbst zu veräußern; ob er aber bei einem zu des Schuldners Vermögen entstandenen Concurse ver pflichtet sei, die Sache ohne Bezahlung an die Concursmasse ab zuliefern und dort seine Befriedigung zu suchen, ist nach gemeinem Recht wenigstens zweifelhaft, (Kori, System des Concurspro- cesses §. 65) und nur nach sächsischem Recht, Erl. Proc. Ordn, uck tit. X4IV. §. 2 ausdrücklich vorgeschrieben. Die Deputation kann jedoch diese, dem Wesen des Faustpfandcontracts wider sprechende Bestimmung nicht für zweckmäßig und rücksichtlich der Pfandgläubiger für gerecht anerkennen, und findet eine Be stätigung darin, daß die hohe Staatsregierung selbst ein beson deres Privilegium, die verpfändeten Gegenstände bei dem Aus bruche eines Concurses zu der Pfandschuldner Vermögen nicht zur Concursmasse auszuliefern, sondern selbst zu veräußern und nur den nach Befriedigung der Forderung verbleibenden Ueber- schuß dorthin zu verabfolgen, nicht nur den mit ihrer Genehmigung errichteten Leihhäusern, Leihhausordnung für die Stadt Dresden vom Jahre 1768, Z. 25 und erneuerte Leihhausordnung für die selbe vom 14. Juli 1835, §.22, Leihhausordnung für die Stadt Leipzig vom 16. Sep tember 1825, §. 22, Leihhausordnung für die Stadt Freiberg vom 30. April 1833, §. 20, Leihhausordnung für die Stadt Leisnig vom 17. Sep tember 1836, Z. 28, Leihhausordnung für die Stadt Zittau vom 2. Januar 1840, §.20, sondern auch andern Instituten, der ehemaligen Discontocasse in Leipzig, der an deren Stelle getretenen Bank und der Feuerver sicherungsanstalt daselbst ertheilt hat. - Statuten für dieDiscontocasse vom 3.October 1827,Z. 11, Statuten der leipziger Bank vom 12. März 1839, §. 35, ' Rescript der vormaligen Landesregierung vom 30. October 1830. Eine gleiche Begünstigung der Privatpfandgläubiger dürste umsoweniger bedenklich erscheinen, da es ihnen ohnehin nicht schwer fällt, durch eine andere, dem Contracte gegebene Form sich der Verpflichtung zur Auslieferung des Pfandes an die Con cursmasse zu entziehen. Die Deputation enthält sich jedoch, vor der Hand eine gänzliche Reform des diesfalls bestehenden Rechts zu verlangen, sondern wünscht nur eine Berücksichtigung des Besten der Pfandinhaber insofern, daß zur vorzüglichen Befriedi gung der rückständigen Abgaben Maffegegmstände, welche mit
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