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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Einrichtung der Leihhäuser die Veräußerung der Pfandstücke nicht anders, als im Wege der öffentlichen Versteigerung unter öffent licher Autorität geschieht, das also erreicht wird, was bei der ge setzlichen Vorschrift wegen der Ablieferung der Pfandstücke an die Concursmaffe voraussetzlich zum Grunde liegt. Ich komme auf den Antrag selbst. Wir haben bekanntlich bei dem Concurse fol gende Gassen der Gläubiger: zuerst die absolut privilegirten, dann die hypothekarischen Gläubiger, dann die persönlich bevorzugten, die privilegirten Chirographarier und endlich die einfachen Chiro- grapharirr, also im Ganzen 4 Gassen. Unter die absolut privi- legirten gehören auch die rückständigen ouoea, welche km Systeme dazu gerechnet werden und zu rechnen sind, wiewohl sie bisher ihre Stelle hatten hinter denjenigen hypothekarischen Schulden, die schon früher auf das.Grundstück gelegt worden, ehe der Ge meinschuldner selbiges erworben. So war die bisherige Gesetz gebung, welche jetzt abgeändert werden soll, womit auch die geehrte Deputation einverstanden ist. Die Bevorzugung derovoruw, welche sich in -en Gesetzgebungen aller deutschen Staaten findet, ist heutzutage nicht aus dem Gesichtspunkte einer bloßen Begün stigung des Fiscus zu betrachten, sondern hat einen rationellen Grund in der höheren Rücksicht, daß die Verbindlichkeit jedes Staatsbürgers, von seinem Vermögen zu dem gemeinen Besten beizutragen, also die Lasten des Staates und der Gemeinde mit zu tragen, sehr hoch zu stellen ist, so hoch, daß sie selbst privat rechtliche Verbindlichkeiten überwieojt. Daher gehen die auf Grundstücken haftenden cmera den hypothekarischen Gläubigern, welche ein specielles Pfandrecht haben, vor. Die persönlichen Abgaben sind allerdings verschieden von den dinglichen insofern, als sie nicht auf specielle Vermögensgegenstande gewiesen sind, aber ein absolutes Vorzugsrecht soll ihnen demungeachtet zuge standen sein, und wird ihnen aus der erwähnten höheren Rücksicht auch zugestanden werden können und müssen. Im Collistons falle mit Faustpfandgläubigern würde also das Resultat das sein, was der Gesetzentwurf ausspricht, daß die Rücksicht aufdenStaat und die Gemeinden die Rücksicht auf die Faustpfandgläubiger überwiegt. Nach dem Anträge der verehrten Deputation hin gegen würde von diesem absoluten Vorzugsrechte gar Nichts übrig bleiben, vielmehr würde rn den rückständigen Abgaben eine neue Generalclasse von Gläubigern im Concurse zum Vorschein kommen, die zwischen den hypothekarischen Gläubigern, oder, um richtiger zu sprechen, zwischen den Pfandgläubigern und den,pri vilegirten Chirographarkern, welche nach dem Mandate vom 4° Juni 1829 ein persönliches Vorzugsrecht haben, in der Mitte stünde. Es würde also dadurch eine wesentliche Aenderung des jetzigen Systemes bewirkt werden. Daß aber hierbei der.Staat und die Gemeinden doch sehr betheilkgt sind, und gegen das Bis herige sehr in Nachtheil kommen können, das würde nicht zu ver kennen sein. Der Staat und die Gemeinden sind nämlich nicht in dem Falle und in der Verfassung, sich zu ihrer Sicherheit für die Abgaben Hypotheken oderZaustpfandstücke überall und immer verschaffen zu können, und es muß ihnen also bas Vorzugsrecht, welches ihnen das Gesetz gibt, die Sicherheit gewähren, deren sie bedürfen/ Es könnte ein Schuldner sein MobNarvermögen biß auf das letzte Stück versetzen, ohne daß die Abgabenberechtigten es zu hindern vermöchten, und wenn er dann in Concurs verfiele, würde die Staatscasse und die Gemeinde auch gar Nichts haben, woran sie ihr Vorzugsrecht geltend machen könnte, wofern nicht etwa von Grundstücken Etwas als freie Masse übrig bliebe. Da nun dieses ein Zustand wäre, wobei eine große Benachtheiligung für die Abgabenberechtigten gar nicht zu verkennen ist, so hat die Regierung nicht anders das Gesetz Vorschlägen können, als wie sie es gethan hat, und muß wünschen, daß es bei dem Gesetzent würfe bleibe, welcher sagt, daß die persönlichen Abgaben in sub- sicllum auch an den mit Faustpfandrechten beschlagenen Gegen ständen ein Recht auf vorzügliche Befriedigung haben sollen. Domherr v. Günther: Keiner Gasse von Gläubigern ist es durch die Gesetzgebung der vergangenen Zeit bis heute schlimmer ergangen, als den Faustpfandgläubigern, ihnen, denen doch das natürliche Rechtsgefühl des Volks gerade die allergrößte Sicherheit beilegt. Anfangs brauchten sie sich gar nicht in den Concurs zu immisciren, sondern sie behielten das Faustpfand in Händen, und wenn es der Concurs haben wollte, so mußte der curstor bonorum es von ihnen einlösen. In der spätem Ge setzgebung, besonders des sächsischen Rechtes, sind sie immer mehr beschrankt worden; sie mußten namentlich das Pfand an den Concurs abliefern, wodurch es geschah, daß viele traurige Fälle eintraten, von denen ich Hunderte aus dem Gedächtniß anführen könnte, wovon ich jedoch nur einen erwähnen will, wo Jemand aufeinen Steuerschein 1OOO.THlr. geliehen hatte. Der Schuldner fiel in Concurs; nach geraumerZekt forderte der curatoi-bonorum den Schein zurück, der Mann hat ihn herausgeben müssen; da aber unterdessen der Liquidationstermin vorbei war, so war er mit seiner ganzen Forderung präckudirt; denn die Restitutions frist war auch vorüber und er bekam gar nichts. Nun soll hier nicht die Aufhebung der Verbindlichkeit, das Faustpfand an den Concurs abzugeben, beantragt werden. Darauf sollte jedoch aller dings bei einer Aenderung derGesetzgebung inBezug aufdieRechte der Faustpfandglaubiger im Concurse gesehen werden, daß ihre Stellung, die der Natur der Sache nach zu den bevorzugtesten gehört, nicht immer schlechter gemacht würde. Wenn übrigens der Herr Commissar verschiedene Gründe angeführt hat, um das, was die hohe Staatsregierung in den Gesetzentwurf ausge nommen hat, , zu rechtfertigen, so fürchte ich, daß die hauptsächlich sten derselben, anstatt die Ansicht der Regierung zu vertheidigen, vielmehr gegen dieselbe sprechen werden. Er sagte namentlich: es würde durch den Vorschlag der Deputation eine neue Gasse von Gläubigern im Concurse erschaffen, und das hielt er für un- nöthig. Erwägen Sie aber, meine Herren! daß, wenn man an nehmen wollte, es würde durch den Deputationsvorschlag eine neue Gaffe von Gläubigern begründet, dies durch den Regie rungsvorschlag auch geschieht: denn da heißt es unter Anderm: „es werden die auf einem Grundstück haftenden zunächst aus dem Kaufgeldem dieses Grundstücks und nur aushülfsweift aus der freien Masse, die persönlichen hingegen nur aus der freien Masse und aushülfsweift auch aus Massegegenständen, die mit Aaustpfandrechten beschlagen find, befriedigt-" —
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