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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Diese also sollen den Faustpfandgläubigern nicht vorausgehen. Hierdurch würde doch offenbar eben auch eine neue Clafse von hypothekarischen Gläubigern entstehen, mithin auch eine neue Classe von Gläubigern ittdenConcurs eingeführt. Hierzu kommt noch, daß es sich schwer absehen läßt, weswegen die Abgaben, die von dem Grundstücke rückständig sind und aus den Kauf geldern nicht befriedigt werden können, weswegen diese aushülfs- weise nur aus der freien Masse und nicht aus den Faustpfändern, die persönlichen hingegen aus der freien Masse befriedigt werden, und zugleich aushülfsweise aus den Faustpfändern. Ich sehe nicht einmal einen Grund, warum, wenn die persönlichen Ab gaben den Faustpfandgläubigern vorausgehen, die dinglichen nicht auch vorausgehen sollen? Es wird also durch den Depu tationsvorschlag das durch den Regierungsrntwurf beabsichtigte -Recht nicht vervielfacht, sondern vereinfacht. Nächstdem hat der Herr Regierungscommiffar angeführt, es liege sehr im Interesse des Staates, aber nicht nur des Staates, son dern auch der Gemeinden, daß den Abgaben, namentlich den persönlichen, ein solches Vorzugsrecht gesichert werde, wodurch ihnen das Vorausgehen vor den Faustpfandglaubigern zugestanden würde. Ich will nicht in Abrede stellen, daß das Recht des Staates und der Gemeinden io tllssi gesicherter ist, wenn man die rückständigen Abgaben den Faustpfandgläubigern vorzieht; ich muß aber dennoch in Abrede stellen, daß es im In teresse des Staates oder auch der Gemeinden liege, ein Vorzugs recht vor den Faustpfandgläubigern zu erlangen. Ist ein son stiger Gegenstand zur Deckung des Abgabenrestes noch vorhan den, so wird es nicht nöthig sein, den Faustpfandgläubigern vor zugreifen, und das wird wohl allermeistens der Fall sein. Eine solche Bestimmung ist also nicht nöthig. Wird sie aber dennoch getroffen, so wird der Credit der Faustpfänder auf eine so bedenk liche Weise gefährdet werden, daß Manchem, der sich in bedräng ten Umständen durch Stellung eines Pfandes retten konnte, diese Gelegenheit verloren geht, es wird Niemand ein Faustpfand mehr nehmen; man wird verkaufen müssen, was man hätte verpfänden können. Wenn mir entgegnet wird, daß nach dem gegenwärti gen Recht doch auch Pfänder gestellt worden wären, so erwiedere ich: es ist aufPfänder,geliehen worden,aber einestheils sind große Inconvenienzen hierdurch entstanden, anderntheils hat man auch Formen der Geschäfte ausgesonnen, wodurch man das bisherige Recht -ebenso gut wie künftig das jetzt zu begründende mit völli ger Sicherheit umgehen kann, also den Vortheil, den Staat und Gemeinden haben könnten, ihnen entzieht, nächstdem aber auch noch Bedingungen stellt, die für den Schuldner sehr drückend werden. Da sind Schcinkäufe, Wiederkäufe und ähnliche For men erfunden worden, wodurch dasDesetz umgangen, und wo durch einestheils dem Staat sein Vortheil entzogen und andern theils eine drückende Last für die Schuldner bereitet wird. Aehn- liches kann freilich bei jedem Gesetze geschehen; denn es ist ein wahres Wort: ioveota lex iuvsnta kraus. Werden aber nur keine solchen Bestimmungen in die Gesetze ausgenommen, welche einerseits dem beiderseitigen Interesse der Contrahenten wider sprechen, und in welchen andererseits schon die Veranlassung zm 1.34. - ' Umgehung liegt, und wo, so zu sagen, die Gelegenheit dazu dicht neben dem Gesetz steht, so wird auch bei dem mangelnden Inter esse an der Umgehung, welche sich zu einem wahren Geschäfts bräuche ausgebildet hat, die Umgehung selbst verschwinden und dies wird im vorliegenden Falle einigermaßen schon dadurch be wirkt werden, wenn den persönlichen Abgaben jener Vorzug vor den Faustpfandgläubigern nicht zugestanden, sondern sie gleich den dinglichen Abgaben iu subsiäiuw nur an die freie Masse ge wiesen werden. Staatsminister v. Könneritz: Die Frage, ob der Satz, daß der Faustpfandgläubiger bei entstehendem Concurse das Faustpfand an die Concursmasse abgeben und bei diesem liqui- diren müsse, richtig sei, gehört allerdings nicht hierher, doch er laube ich mir, dem geehrten Mitglieds, welches zuletzt gegen diesen Satz sprach, darauf Einiges zu entgegnen. Nicht allein verlangt es, wie schon der Herr Regierungscommiffar bemerkt hat, das Interesse der Gläubiger/darauf zu sehen, daß auch die Pfänder ordnungsmäßig verkauft und der höchstmögliche Preis erlangt werde, um den Ueberschuß den übrigen Gläubigern zu Gute zu bringen, so scheint es auch politisch von großem Werthe, denn es wird dadurch Betrügereien vorgebeugt. Ob ein Gegen- tand als ein Faustpfand überlassen worden ist oder nicht, das ist chwer zu ermitteln, und es würde ohne diese Bestimmung der- enige, dem der Concurs bevorsteht, leicht Mittel finden, seine Mobilien den Gläubigern zu entziehen. Er brauchte sie nur bei seinen Verwandten und Freunden unterzubringen und zu be haupten, sie seien verpfändet, um sie so für sich zu behalten oder andere Personen damit zu gratificiren. Wenn das geehrte Mit glied einen Fall angezogen hat, wo Jemand ein Faustpfand zum Concurse abliefern müssen, und, da inmittelst auch der Liquida tionstermin verstossen und er sich in diesem nicht gemeldet, seine Forderung eingebüßt hätte, so ist dem entgegenzusetzen, daß dies lediglich seine Schuld war. Er mußte wissen, daß sein Pfand ¬ schuldner in Concurs verfallen war, weil Edictalien öffentlich bekannt gemacht werden. Er mußte ferner wissen, daß er das Pfand an das Concursgericht abzuliefern und bei diesem zu liqui- diren hatte. Hat er dies nicht gethan, hat er verschwiegen, daß er ein Faustpfand in den Händen hatte, hat er sich mit seinem Anspruch nicht gemeldet, so hat er den Verlust seiner Forderung lediglich sich selbst zuzuschreiben gehabt. — Der Redner sagte hiernächst, man gebe ja auch den Realabgaben keinen Vorzug im Verhältniß zu den Faustpfandgläubigern. Dies beruht dar auf, daß dies eben Nealrechte sind, welche vorzugsweise aus dm ihnen verhafteten Objecten befriedigt werden sollen. Wenn er ferner als Grund anführte, man möge die Pfandgläubiger besser stellen, so muß ich erwähnen, daß das gegenwärtige Gesetz ihnen nicht nur Nichts nimmt, sondern ihnen noch insofern sine Ver günstigung gegen sonst gewährt, als die Masse der Faustpfänder nur subsidiarisch zu Deckung der Abgaben verwendet werden. Er sagte ferner, es sei nicht-nothwendig, es werde auch ohnedies immer noch Masse vorhanden sein, um die rückständigen Abgaben zu decken. Wenn er dies annimmt, so glaube ich, ist diese Be stimmung Zeins Veranlassung, daß man ganz andere Gsschästs- 2*
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