Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
formen suche, um dieses Gesetz -zu umgehen, und wie bis jetzt schon auf Pfänder geliehen worden ist, wird auch künftig darauf geliehen werden, und der bloßen Abgabe wegen, die möglicher weise vorkommen kann, wird sich kaum Jemand abhalten lassen, auf Faustpfänder darzuleihen. Im klebrigen mache ich noch dar auf aufmerksam, daß wenigstens der Regierung kein Grpnd vor lag , von der dermaligen gesetzlichen Bestimmung noch weiter ab zugehen, nachdem man erst im Jahre 1834 mit den Ständen über die Bevorzugung der siscalischen Abgaben ein Gesetz er lassen hat. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Ich habe eine andere Erinnerung gegen den'Gesetzentwurf in §. 1 zu machen gefunden. Wenn es Nämlich auf der 4. Zeile dieser 8- heißt: „oder vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu ihrer Bei treibung", so scheint dies zu Zweifeln Veranlassung zu geben. Da nämlich, wo die Justiz von der Verwaltung getrennt ist, also in Städten, welche die Städteordnung angenommen haben, wird in Bezug auf die Abgaben ein besonderes Verfahren beob achtet; es wird die Beitreibung der Abgaben zuvörderst durch Erinnerung der angestellten Cassenbeamten, dann durch Erlassung von Zahlungsauflagen Seiten der Verwaltungsbehörde eingelei tet, und vermöge gesetzlicher Vorschrift kommt dann erst die Sache an die Gerichtsbehörde, welche die Hülfsvollstreckung vor zunehmen hat. Wenn also im Concurse dergleichen Abgaben als rückständig gefordert werden, so wird dann freilich der Termin, wo das gerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist, ein anderer sein, als wo man überhaupt zur Eintreibung der Abgaben Ver anstaltung getroffen hat, und insofern scheint es einer Abände rung des Gesetzentwurfes zu bedürfen, die mit einem einzigen Worte bewirkt werden könnte, nämlich so, daß statt: „gericht lichen" gesagtwürde: „amtlichen." Das würde auf Alles passen, was hier eintreten könnte, nämlich es kann dann so wohl von den betreffenden Cassenbeamten, wie von der Verwal tungsbehörde dieses Verfahren versucht worden sein. Ich bitte, diesen Antrag als einen solchen zu betrachten, der zur Unterstü tzung zu bringen ist. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag des Herrn Secre- tairs geht dahin, daß statt „gerichtlichen" „amtlichen" ge sagt werde, und ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unter stützt? — Wird hinreichend unterstützt. Königl. Commissar Hänel: Die Regierung hätte sich begnügen können, statt: „vor Einleitung des gerichtlichen Ver fahrens zur Beitreibung", zu sagen: „vor angestellter Klage"; wenn andere Worte gewählt worden sind, so hat dies blos den Grund, weil die öffentlichen Abgaben von der Verwaltungsbe hörde durch die Justizbehörde eingetrieben werden können, ohne daß es dazu der Veranstaltung einer ordentlichen Klage bedarf, vielmehr eine einfache Requisition dazu hinreicht. Allein das will der Gesetzentwurf nicht, daß die dreijährige Frist sollte zurückge rechnet werden können von einer Mahnung zur Zahlung, die, möchte sie auch von einer Recepturbehörde ausgegangen sein, doch keine gerichtliche ist. Man hat in dieser Beziehung nicht «ndcm wollen, was jetzt Rechtens ist, wo,die fünfjährige Frist zurückgerechnet wird von der Anstellung der gerichtlichen Klage. Es kann also von Seiten des Ministerii nicht etwa zugegeben werden, als wenn die von dem Herrn Secretair Nitterstädt be antragte Veränderung mit der Absicht, welche bei der Gesetzvor lage zu Grunde liegt, übereintreffe; es wäre vielmehr wesentlich etwas ganz Anderes und Etwas, das Seiten der Regierung nicht für empfehlungswerth gehalten werden kann, weil es eine Ab weichung vom Bisherigen ist, und weil auch an sich nur die Schritte des Gerichts, um den Schuldner zur Zahlung zunö- thigen, eine solche Handlung ausmachen können, welche neben die Eröffnung des Concurses gestellt werden kann mit gleicher Wirkung wie diese. Referent Bürgermeister V. Gross: Der vom Herrn Se cretair Ritterstädt angeregte Gegenstand ist bei den Verhandlun gen in der Deputation nicht zur Sprache gekommen; ich muß aber als Referent erwähnen, daß wenigstens ich dabei die An sicht gehabt habe, es sei unter gerichtlicher Beitreibung nur eige solche zu verstehen, die von einer Justizbehörde ausgeht, und nicht eine bloße Mahnung, die von der Recepturbehörde er lassen wird, und welcher nicht dieselbe Wirkung beigelegt werden kann, wie einer gerichtlichen Auflage. Es haben sich aber einige Deputationsmitglieder für den Antrag erhoben und ich muß ih nen überlassen, ob sie demselben beitreten wollen. Prinz Johann: Nach der erhaltenen Erklärung des Herrn Regierungscommissars trete ich von dem Antrag des Herrn Se cretair Ritterstädt wieder zurück. SecretairBürgermeisterNitterstädt:'Ich kann es nicht' für wünschenswerth halten, daß eine Verschiedenheit des Rechts eintrete. Wenn nämlich öffentliche Abgaben auf dem Lande rück ständig bleiben, so werden sie durch den Einnehmer, der sie zu erheben hat, bei der Gerichtsbehörde zum Einbringen angezeigt, die aber dann nur als Verwaltungsbehörde handelt. Diese wird nun sofort mit Erlassung der Zahlungsauflage verfahren, wäh rend in den Städten, wo nach der Städteordnung die Justiz von der Verwaltung getrennt ist, das erste Anbringen bei der Ver waltungsbehörde gemacht wird, und also wird auf dem Lande ein viel früherer Termin eintreten, als in den Städten. Prinz Johann: Ich glaube das kaum; denn wenn aus dem Lande ein Gerichtsherr rückständige Erbzinsen durch seinen Verwalter mahnen läßt, so wird in den Städten bei dem Stadt- rathe Beitreibung der rückständigen Communalabgaben bewirkt. Wenn aber der Gerichtsherr zu seinem Gerichtshalter sendet und auf gerichtliche Execution anträgt, so ist es ein gerichtliches Ver fahren, wie wenn der Stadtrath die Sache an bas Stadtgericht abgibt. Bürgermeister Hübler: Nur zur Motivirung meiner Ab stimmung wollte ich mir ebenfalls einige Worte erlauben. Jch bin nicht gemeint, auf die von unserer geehrten Deputation an gefochtene Bestimmung der 2. §. des 44.1!t. der Erl. Proceß- ordnung einzugehen. Wie nothwendig, ja wie unentbehrlich sie sind, ist bereits von dem Herrn Staatsminister entwickelt wor den. Ich trete seinen Ansichten vollständig bei und halte die ge setzliche Vorschrift, wonach der Faustpfand,gläubigerim ConMst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder