Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht willkürlich über das Pfand drsponirerr darf, sondern unter Vorbehalt seiner vorzugsweise» Befriedigung zu dessen Auslie ferung an das Concursgericht genöthigt ist, für ebenso praktisch, als heilsam, nicht nur im Allgemeinen, sondern auch im spe- eiellen Interesse der gesammten, namentlich der chirographari schen Glaubigerschaft. Die Frage, ob eine Abänderung dieser wohlthätigen Bestimmung gewünscht werden dürfte, da die Be stimmung eine zweckmäßige, eine gerechte sei, gehört nicht an diesen Platz, hat.auch der Deputation keine Veranlassung zu ei nem Anträge gegeben und ich übergehe sie deshalb mit Schwei gen. Was aber den Vorschlag der Deputation betrifft, die Faust pfandgläubiger von der bisher gesetzlichen Verpflichtung deraus- hülfsweisen Befriedigung persönlicher Abgaben aus mit Faust pfandrechten beschlagenen Massegegenstanden-zu befreien, so kann ich mich dafür nicht erklären, werde vielmehr für den Gesetzent wurfstimmen, und zwar aus einem dreifachen Grunde. Ein mal finde ich in der von der geehrten Deputation genommenen Beziehung auf die verschiedenen Leihhausordnungen der Städte des Landes durchaus keinen Grund, das, was dort durch die Umstände geboten, als eine Ausnahme von der Regel gestattet worden, ohne Weiteres zur Regel zu machen. Dann ist aber auch durchaus nicht zu wünschen, daß dem ohnehin so verderb lichen Privatverkehr des Ausleihens aufPfänder irgend eine Be günstigung zu Lheil werde. Wer von diesem unheilbringenden Verkehre durch seine Stellung nähere Kenntniß zu nehmen Ge legenheit gehabt hat, der wird mir hierin beistimmen. Das würde aber gleichwohl geschehen, wenn den Pfandgläubigern im Concurse ein besseres Recht, als es seither gewesen, nach dem Vor schläge der Deputation eingeräumt werden sollte. Ein dritter Grund endlich ist der, daß, nachdem der Gesetzentwurf den öffent lichen und andern, sowohl den dinglichen als persönlichen Abga ben eine besondere Stellung unter den absolut privilegirten For derungen angewiesen hat, durch den Vorschlag der Deputation eine gewisse Inkonsequenz in die Gesetzgebung kommen würde, wenn jener allgemeinen Bestimmung gegenüber hinsichtlich der mit Faustpfandrechten belegten Masse eine Abweichung adoptirt werden sollte. Diese drei Gründe bestimmen mich, für den Ge setzentwurf zu stimmen. Bürgermeister Bernhard«': Was den Antrag des Herrn Bürgermeister Ritterstädt betrifft, so erlaube ich mir zu bemer ken, daß zwar Vortheile für die städtische«« Communen und Ver hältnisse die Folge sein könnten, insofern als mehr Verluste bei Concurftn abgewendet werden, wenn die Zeitfrist eine längere wirdl daß ich aber dennoch gegen den Vorschlag stimmen werde, auch darum, weil cincstheils die Zeit der Einleitung des Wer- fahrens sofort bei dem Gericht im Concurse liquid sein niuß, was aber bei außergerichtlichen Mahnungen und Erinnerungen der Fall nicht sein würde, und weil anderrstheils auch kaum zu be fürchten ist, daß städtische Communen einen Nachtheil zu erwar te» haben, wenn die drei Jahre von der Zeit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens an gerechnet werden, da bei dem Eifer und der Sorgfalt, die in dieser Branche von den städtischer« Verwaltungen augewenbet Werden muß, gewiß zu gerichtlicher.Beitreibung der Reste gekommen sein wird. Referent Bürgermeister v. Gross: Gegen den vor« dem Herrn Bürgermeister Ritterstadt angebrachten Veränderungs vorschlag habe ich zu erinnern, daß insofern darauf Bezug ge nommen worden ist, daß auch die dinglichen Abgaben von der besonder« hypothekarischen Masse abgezogen werden, doch ein Unterschied zwischen den Verhältnissen der Faustpfandgläubiger und der hypothekarischen Gläubiger stattsindet. Die hypothekari schen Gläubiger gelangen nicht in den Besitz des Pfandes; es bleibt in der Hand des Schuldners und dieser ist verpflichtet, davon die Abgaben an den Staat und die Commun zu entrichten. Wäre ein hypothekarischer Gläubiger selbst im Besitz, so würde er gehalten sein, diese Abgabe abzuführcn. Wen«« also hypothekari sche Schuldner mit dergleichen Abgaben in Rückstand bleiben, so ist es wohl billig, daß diese Abgaben zuvörderst von der Masse abgezogen werden, die vorzugsweise den« Hypothekengläu biger zukommt. Vor« dem Pfände, welches sich in der Hand des Darleihers befindet, ist hingegen keine Abgabe zu entrichten; wäre aber dieses ausnahmsweise der Fall, so würde ebenfalls den Gläubigern die Entrichtung obliegen. Wenn hiernächst erwähnt wurde, daß das Gewerbe des Darleihens auf Faustpfänder nicht zu begünstigen sei, so mag wohl die Erfahrung diese Behauptung rechtfertigen; allein ich glaube, daß gerade die'Faustpfandgläu- biger, welche sich die größten Benachtherligungen ihrer Schuld ner zu Schulder« kommen lassen, auch dafür zu sorgen wissen, daß durch andere Formen der. Contracte sie der Verpflichtung überhoben werden, das Pfand Zu der Concursmasse einzuliefern. Bürgermeister Hübler: Boi« dinglichen Abgaben habe ich nicht gesprochen und nicht spreche«« können, da hier nur von persönlichen, die Massegegenstände, die mit Faustpfandrechtei« belegtsind, betreffenden Abgaben dieRedeist. Aber daraufglaubte ich aufmerksam machen zu müssen, daß den persönlichen, wie den dinglichen dreijährigen Abgaberesten im Gesetzentwürfe der Platz unter den absolut privilegirten Forderungen angewiesen ist. Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist nur davon die Rede, die mit Faustpfändern beschlagene Masse aushülfsweise in Anspruch zu nehmen, mithin immer nur dann, wenn die freie Masse nichtzureicht, da besondere Abgaben aufden mit Faustpfand beschlagenen Gegenständen nicht haften. Der Deputation schien aber aus den angeführten Gründen, daß die Befriedignng des Faustpfandgläubigers immer vorgehen müsse. Vicepräsident v.Carlowitz. Was mich betrifft, so werde ich mit dem Gutachten der Deputation stimmen. Ich sehe nicht ein, weshalb man den Faustpfandglaubigern ihren Vorzug miß gönnen sollte, und glaube, daß ihnen eine vorzügliche Berücksich tigung allerdings gebühre. Dies zuerst wegen ihrer Vigilanz, und zweitens wegen ihres Besitzes« Daher stehen ihnen denn nicht weniger als zwei Rechtsparömien zur Seite; einmal die: vigüsn- tibus jurs. suat scripta, UNd düNN die; beati sunt possillentes. Ich gestehe auch, daß, wenn mal« diese Frage an Nichtjuristen richten wollte, die Antwort zu Gunsten der Faustpfandgläubiger aus- in drei Jahren es fallen müßte. Es liegt in der Rawr der Sache, und entspricht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder