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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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schon dem nüchternen Sinne des Volks, daß der, welcher eine Sachein Händen hat, auch mehr Sicherheit zu beanspruchen be rechtigt sei. Prinz Johann: Noch ein Moment erlaube ich mir für das Deputationsgutachten anzuführen. Man hat überhaupt die Sicherung der Abgaben an die Spitze gestellt; nun muß ich aber bemerken, daßdie wichtigstederpersönlichen die indirecteAbgabe ist. Diese wird durch eine Maßregel fichergestellt, die mit dem Ver fahren des Faustpfandgläubigers vrele Aehnkichkeit hat, nämlich mit der Beschlagnahme. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand mehr das Wort begehrt, so werde ich auf das Deputationsgutachten und sodann auf das Amendement des Herrn Ritterstädt die Frage zu stellen haben. Die Deputation hat am Ende ihres Vortrags zu diesem dritten Gesetzentwurf der Kammer angerathen, die Worte: „und aushülfsweise auch aus Massegegenständen, die mit Faust pfandrechten beschlagen find," auszulassen, und ich frage Sie: ob Sie dem Gutachten Ihrer Deputation beitreten? Es wird mit 31 gegen 7 Stimmen derDeputatkön beige treten. Präsident v. Gersdorf: Nun werde ich die Frage auf den vorhin unterstützten Antrag des Herrn Secretairs stellen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin bereit, meinen Antrag falleüzu lassen, da ich mich überzeugt habe, daß die Sache von keiner so großen Bedeutung ist. Präsident v. Gersdorf: Meine nächste Frage wird nun dahin gehen: ob Sie die H., wie sie sich nach Ausfall jener Worte gestaltet hat, anzunehmen gemeint sind?— Einstimmig Ja. §. 2/ Wäre jedoch wegen älterer, als dreijähriger Abgaben rückstände vor dem ...... 18 .. ein gerichtliches Verfahren Be hufs ihrer Beitreibung eingeleitet gewesen, so können selbige, in soweit sie nicht blos auf drei, sondern auf fünf Jahre zurück nach den bisherigen Gesetzen unter den bevorzugten Forderungen gleich nach den mit vorbehaltener Hypothek versehenen rückständigen Kaufgeldern in Ansatz und zur Befriedigung gelangt sein wür den, in eben dieser Maße auch in Concursen, die erst nach dem ...... 18.. eröffnet werden, angesetzt und befriedigt werden. Urkundlich rc. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts von der Kammer bemerkt wird, so werde ich dieselbe fragen: ob sie die §. annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun die Kammer un ter Namensaufruf zu fragen haben: ob sie den Gesetzentwurf mit den von ihr beliebten Veränderungen annehme? — Es ant worten alle anwesenden 38 Mitglieder mit Ja. Präsident v° Gersdorf: Wir werden nun Zum zweiten Gegenstände unserer heutigen Tagesordnung übergehen, und ich ersuche den Herrn Domherrn v. Günther, als Referent die Red- mrbühne zu betreten, um uns Vortrag zu erstatten über den Bericht der 1. Deputation, betreffend den Gesetzentwurf über die Vertretung der Schulgemeinden. Referent Domherr 8» G ünth er trägt zuvörderst das aller höchste De eret und dann die allgemeinen Motivevor (f. beide in Nr- 27 der Mttheilungm I!. Kammer S- 522.) Der Deputat!on sbericht lautet: Der verehrten Kammer ist erinnerlich, was an dieselbe von ihrer Deputation unter dem 3. Februar 1843 in Betreff des Ge setzentwurfs über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden einberichtet, und was'dort über die Verbin dung des ebengedachten Gesetzentwurfs mit der gegenwärtig zu betrachtenden Vorlage, die Vertretung der Schulgemeinden be treffend, gesagt worden ist. Beide Gesetze haben den Zweck, eine feste Bestimmung darüber zu geben, auf welche Weise und durch welche Personen die Genossen eines Kirchen - oder Schul verbandes nach innen wie nach außen hin vertreten werden sollen — eine Frage, die bekanntlich bisher anders von den Justizbehör den, und anders von den Verwaltungsbehörden beantwortet worden ist. Wie bei der Kirchenvertretung, so ist auch bei der Schulvertretung die hohe Staatsregierung von der Ansicht aus gegangen, daß es außer den politischen Gemeinden noch andere Gemeinden, daß es namentlich abgesonderte Schulgemeinden gebe, welche hinsichtlich des räumlichen Umfangs und des Perso nenkreises, den sie umfassen, bald mit der politischen Gemeinde zusammenfallen, bald von ihr abweichen. Während jedoch der Gesetzentwurf, die Kirchenvertretung betreffend, von dem Prin cipe ausging, daß die kirchlichen Interessen eine besondere von der Repräsentation der politischen Gemeinde verschiedene Ver tretung haben müßten, hat die Staatsregierung der Gesetzvor lage über die Vertretung der Schulgemeinden das Princip zum Gründe gelegt, daß die hierher gehörigen Angelegenheiten wenig stens bei einfachen Schulbezirken, d. i. bei solchen, welche mit dem Gemeindebezirke den gleichen Personenkreis umfassen und von den gleichen räumlichen Grenzen umfaßt werden, durch die Repräsentanten der politischen Gemeinde zu vertreten seien — daß dagegen in zusammengesetzten Schulbezirken (also in solchen, welche außer der politischen Gemeinde, in deren Bezirke die Schule liegt, auch noch andere Gemeinden, oder einzelne Theile derselben, oder einzelne, zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Güter umfassen) in gewissen Fällen t§. 3 und 4 des Gesetzent wurfs ) die Rechte der politischen Gemeindevertreter in Schul angelegenheiten auf einen Schulgemeinderath übergehen, dessen Mitglieder aber in allen Angelegenheiten der gesammten Schul gemeinde zu selbstständiger Beschlußfassung berechtigt, und nur dann, wenn Sonderinteressen der einzelnen Gemeinden oder Ge meindetheile, welche sie im Ausschuffe vertreten, in Frage kom men, zu Abgabe einer verbindlichen Erklärung für letztere die Zustimmung ihrer Machtgeber einzuholen verpflichtet sein sollen. Die Deputation läßt in Bezug auf Schulvertretung ebenso, wie bei Begutachtung der Vorlage, die Kirchenvertretung be treffend, die Frage: Ob man eine besondere von den politischen Gemeinden abgesonderte Schulgemeinde anzunehmen habe, auf sich beruhen, wiewohl sie nicht umhin kann, zu bemerken, daß in Ansehung des Schulverbandes gerade die stärksten Gründe, aus welchen bei der kirchlichen Verbindung das rechtliche Be stehen einer besondern Gemeinde behauptet werden könnte, hin- wegfallm, und daher hier die Annahme, daß es keine besondern Schulgemeinden gebe, weit weniger Bedenken haben dürfte, als die gleiche Behauptung hinsichtlich der Genoffen einer Local- ! kirche. Man darf sich jedoch umsomehr jeder nähern Erörterung dieser Frage für überhoben achten, da die eigentlich practische Seite derselben, die sich in der antzerweiten Frage darstcllt: Ob es einer besondern Vertretung der Genossen eines gemeinsamen Schulverbandes bedürfe, von der hohen Staatsregierung in dem jetzt zu begutachtenden Entwurfs in einer Weise aufgefaßt ist, welche auch die Deputation als die richtige anerkennen muß, näm lich daß es keiner Abgesonderten Vertretung der Schulinteressen bedarf, und daß also wenigstens da, wo Gemeinde - und Schul-
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