Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erachten, darauf weiter ernzugehen, wenn es sich nur um Wider legung der von der geehrten Deputation in ihrem Berichte auf gestellten Zweifel handelte. Aber es ist beantragt worden, daß der Eingang des Gesetzes abgeändert werde, und da zu erwarten ist, daß darauf eine Abstimmungsfrage gerichtet wird, so wird die geehrte Kammer auszusprechen'haben, ob sie der Deputation beitrete, und dagegen muß sich das Ministerium aussprechen. Der geehrte Herr Referent,hat schon bemerkt, daß das vorlie gende Gesetz nicht ein neues, nicht ein selbstständiges Gesetz, son- dexn eine. Erläuterung zu dem Schulgesetze sei. Wenn nun ein so umfängliches Gesetz, wie das Volksschulgesetz ist, auf die be stimmte Basis, auf den. Begriff der Schulgemeinde gegründet ist, — und daß dies in vielen U. der Fall sei, unterliegt keinem Zweifel — so erscheint es als höchst anomal und unrichtig, wenn bei einem Erläuterungsgefetze, welches nur Zweifel in Hinsicht auf einzelne §§. beseitigen soll, das Hauptfundament aufgehoben und ein anderes substktuirt werden soll. Allein auch davon ab gesehen, scheint mir die ganze Sache mehr auf einen Wortstrcit hinauszukommen. Die geehrte Deputation schlägt vor, daß ge sagt werde: „ Genossen des Schulverbandes." Ich gestehe, ich vermag den Unterschied nicht einzusehen. Man kann statt Ge nossen auch sagen: „Mitglieder eines Schulverbandes", und was zwischen demAusdruck: „Mitglieder eines Schulverbandes" und „Mitglieder einer Schulgemeinde" für ein Unterschied ist, das wird, mir schwer „M begreifen. Nun weiß ich zwar recht gut, daß der Herr Referent die Schulgemeinde nicht als eine Gesammtpersönlichkeit nach dem öffentlichen Rechte anerkennen.will; aber sie ist schon nach unsern Gesetzen als solche vielfach anerkannt, und man würde auch nicht glauben, daß durch Abänderung dieses Gesetzes überhaupt ein schon bestehender Be griff, der zweifellos, ist, der von den obersten Rechtsbehörden an erkannt worden ist, so nebenbei beseitigt werden könne. Ich habe aber auch dabei ein praktisches Bedenken. Ich erlaube mir zu er wähnen, -aß es Gemeinden gibt, wo verschiedene nach der Eon-- fession getrennte Schulgemeinden vorhanden sind. Sie haben z. B-i hier eine evangelisch-lutherische, wozu auch die reformirte gehört, Sie haben hie katholische und haben endlich die jüdische Schulgemeinde. 'Das unterliegt nicht dem geringsten Zweifels Daß die Katholiken und Israeliten zur politischen Gemeinde der Stadt Dresden gehören, sie haben zu den Lasten beizütragen; an den Rechten Theil zu nehmen, und es ist nicht im Entfernte sten bezweifelt worden, daß sie Mitglieder der hiesigen Gemeinde sind. Gleichwohl bilden sie gesonderte Schulgemeinden. Es zeigt sich dadurch, daß das vom Herrn Referenten aufgestellte Princip unausführbar sei. Nun ist von dem erlauchten Mitglieds erwähnt worden, daß dieses Gesetz nicht auf die ConfessiorM schulen anzuwenden sei. Da muß ich aber bemerken, daß das Schulgesetz auch auf diese Schulen geht. Allerdings beziehe» sich die §§., welche die Vorlage erläutern soll, nicht darauf, aber es würde eben ein Widerspruch sein, wenn man in diesem Satze §§. aufstellen wollte, welche die ganze Basis des Gesetzes erschüt terten und dadurch auf das Rechtsverhalmiß derConftssionsschu-- len zurückwirktLm Aus diesen Gründen hätte ich gewünscht, daß i. sr. die geehrte Deputation es dabei ließe, wie die Üeberschrfft lautet. Wenn man sich über das Practische vereinigt, so kommt dann auch darauf nichts an. Was die Bemerkung des Herrn Secrö- tairs wegen des Ausschusses der Confessionsvetwandten in Städ ten betrifft, so kann dies auch auf dem Lande voxkommeü Ich muß aber freilich bemerken, daß die Regierung nicht davon aus gegangen ist , daß diese Vorlage alle Zweifel erschöpfen und be seitigen sollte, sondern män hat diese mehr im Wegk der Verord nung erledigen zu können geglaubt. Es ist auch in der zweiten Kammer, wo dieser Gegenstand sehr sorgfältig erörtert wurde, anerkannt worden, daß eine Menge Bestimmungen in der Ver ordnung vvm Jahre 1841 enthalten sind, die der nun zu erlassen den Verordnung einzuverleiben sein werden, damit Zweifel für die Zukunft öesestigt werden. ' Referent Domherr.v. Günther: Da das, was der Herr Staatsminister geäußert, sich auf das bezieht, was noch nicht vorgelesen worden ist, so sei nn'rgestattet, zunächst diese betreffende Stelle vorzulesen. > Präsident v. G ersdorf: Da würde ich voraussctzen, daß eine allgemeine Debatte nicht stattfrnde; denn das geht schon auf daS Specielle über. Secretair BürgermeisterRitterstädt: Der Herr Refe rent meint, daß dies noch nicht zur speciellen Bcrathung gehöre. Präsident v. Gersdorf: Nein, er glaubte, daß dies schon der Uebergang zur speciellen Berqthung sei. v. Friesen: Ich erlaube mir zu bemerken, daß, wenn noch Etwas über den Ausdruck und Begriff: „Schulgemeinde" ge sprochen werden soll, dies auch bei der speciellen Berathung be sprochen werden könnte, weil der Eingang und die Z. 1 diesen Ausdruck auch enthalt. ReferentDomherrv. Günther: Ich habe lediglich dem Herrn Präsidenten anheimzustellen,«ob ich das vorlesen soll, waS sich auf den Eingangdes Gesetzes bezieht, woran sich daS knüpfen lassen wird, was ich gegen Se. Excellenzzu erwähnen habe. Präsident v. Gersdorf: Wir können ja die allgemeine Debatte bis dahin offen lassen, wo der Herr Referent zu §. 1 übergeht. - » Referent Domherr v. Günth e r: Das' würde das Ange messenste seü-i. Zuvörderst lautet der Einga ng des Gesetzes: „Nachdem über die Vertretung der Schulgemeinden, insbesondere seit Erlassung der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838- mehrfache Zweifel entstanden sind, verordnen Wir andurch, zu Erläuterung und Ergänzung der 70, 72 und 79 des Volks schulgesetzes vom 6. Juni 1835, mit Zustimmung Unseter ge treuen Stände, wie folgt." Der Deputatio ns bericht sagt noch: >Was nun zuvörderst die Ueberschrift des Gesetzes bekifft- so möchte dieselbe im Betracht des oben schon ausgesprochenen Zweifels über die wirkliche Existenz eigner, neben den politischer» Gemeinden und abgesondert von denselben bestehender Schul gemeinden— eines Zweifels, über welchen doch in dein gegen wärtigen Gesetze gewiß nicht hat entschieden werde» sollen — wohl nicht lauten dürfen: „ Gesetz,' die Vertretung der Schulge meinden betreffend." Man enthält sich jedoch eines besondem 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder