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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Antrags in Bezug auf die Ueberschrift, und begnügt sich, den Wunsch auszusprechen, daß dieselbe allgemeiner, und so, daß -er Ausdruck „Schulgemeinde" wegfällt, gefaßt werden möge. Jedenfalls aber würde in der ersten Zeile des Eingangs das Wort „Schulgemeinden" mit dem Ausdrucke „Genossen eines Schul bezirks " zu vertauschen sein. Zwar ist der Ausdruck „ Schul gemeinde" auch schon in mehren andern neuern Gesetzen, na mentlich in dem Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, eben falls gebraucht, doch aber immer nur in einem weitern Sinne, wo er nichts weiter als „ Schulverband" bedeutet. Hier aber, wo die Vertretung der Genossen eines Schulverbandes gere gelt werden soll, könnte derselbe allerdings zu Mißverständnissen Veranlassung.geben. Endlich möchte wohl, nach dem Anträge der zweiten Kammer, in der vierten Zeile des Eingangs nach der Paragraphenzahl „72" noch die Zahl „73" ausgenommen wer den, Letzteres um deswillen, weil in tz. 73 des Volksschulge setzes von der Theilnahme des Pfarrers an dem dort erwähnten Schulvorstande die Rede ist, und nach dem jenseitigen Anträge, dem auch die unterzeichnete Deputation beistimmt, eine auf diese Lheilnahme bezügliche Stelle dem vorliegenden Gesetzentwürfe «inzuverleiben sein wird. Referent Domherr v. Günther: Das waren die betreffenden Worte des Berichts. Jetzt entgegne ich auf das, was der Herr Staatsminister erwähnte, zunächst Folgendes: Ob man die Genos sen einesSchulverbarrdes „Schulgemeinde" oder eben nur „Genos sen eines Schulverbandes" nennt, ist gleichgültig, wie jede wört liche Bezeichnung überhaupt. Es hört aber auf, gleichgültig zu sein, wenn durch eine Wortbezeichnung eine gewisse Idee, ein bcstimm- . ter, vielleicht irriger Begriff hervorgerufen wird, und das scheint der Fall zu sein, wenn man die Genossen eines Schulverbandes eine Schulgemeinde nennt. Ich müßte, was die sogenannte „Schulgemeinde" betrifft, sehr an ihrer Existenz zweifeln. Ich Haltedie Schule durchaus nicht für eine Gemeinde, sondern betrachte sie als eine Anstatt, welche in früherer Zeit fast aus schließend durch die Kirche gepflegt worden ist, in der neuern und neusten Zeit aber sich der Fürsorge des Staates und noch speciel- ler der Gemeinden zu erfreuen gehabt hat. So erscheint jetzt die Schule lediglich als eine Anstalt der politischen Gemeinden, — wenigstens in den.meisten Fallen, in einigen andern Fal len auch als eine unmittelbare Anstalt des Staates. Will man nun den Begriff von Anstalt und Gemeinde mit einander ver wechseln, will man um deswillen, weil eine Anstalt, wie eine Gemeinde eine moralische Person sein kann, das Eine dem Andern gleichstem, so fürchte ich, daß daraus Folgerungen hergeleitet werden können, die von keiner Partei als richtig anerkannt wer den dürsten. Es wird, wenn wir die Schule nicht als eine An stalt ansehen wollen, dann allerdings sich Herausstellen, daß auf eine Weise innerhalb jener „Gemeinde" verfahren werden müßte, die ganz dem entgegen ist, was die Deputation laut des Berichtes in dieser Sache für nothwendig erachtet. Nichtsdesto weniger hat die Deputation hierüber eine bestimmte Meinung Mszusprechm, nicht für zweckmäßig erachtet. Sie fürchtete, zu einer Discussion Veranlassung zu geben, welche mchr dem Katheder und der Schrift, als der Discussion in einer politischen Versammlung anheimsällt. Sir hat geglaubt, den Erforder- rüffm ihres Amtes Genüge zu leisten, wenn sie auf dis Vorliegen den Bedenken aufmerksam machte, und die hohe Staatsregierung ersuchte, eine Ueberschrift zu wählen, durchweiche jene Streitfrage nicht berührt würde. Das ist es, was ich zunächst zu erwie- dern hatte.. Staatsminister v. Wietersheim: Wenn die geehrte Deputation damit einverstanden wäre, und sich begnügte, daß sie diese Frage nur als eine zweifelhafte darstellen, also durch die vorgeschlagene Vertauschung der Worte der Entscheidung der Frage nicht prajudkckren wolle, und wenn die Regierung auf der andern Seite sich dahin erklärt, daß sie sich auf das Bestimm teste für verpflichtet erachtet, die Schulgemeinde so lange als eine moralische Gesammtheit anzuerkennen, als nicht das Schulgesetz aufgehoben ist, so habe ich dagegen nichts einzuwenden. Allein ein Zweifel kann eigentlich darüber nicht obwalten. Ich will nur den Fall setzen, die Schulgemeinde schließt Käufe ab, es werden ihr Stiftungen gewidmet, so muß man wissen, wer der Eigenthümer ist, auf wessen Namen diese Erwerbungen zu schrei ben sind, und darüber kann man nach dem Schulgesetze nicht zweifelhaft sein. Ich mache Sie nur aufzwei§§. aufmerksam. Die §. II. heißt: „Werden nach §. 2 und 4 besondere Confessions- schulen errichtet, so bilden die innerhalb des Schulbezirks vor handenen Neligionsverwandten eine besondere Schulze» mein de. Eine solche Schulgemeinde kann sich auch unter Genehmigung der vorgesetzten höher» Behörde über mehre nahe gelegene Schulbezirke erstrecken." ß. 12: „Es können aber auch s) große und volkreiche Dorfschaften in zwei oder mehre Schul bezirke abgctheilt werden, oder b) zwei oder mehre einander naheliegende Dörfer zu einer Schulgemeinde (zu einer Bemnsschule) sich verbinden. Die Bedingungen, unter denen Vereinsschulen fortbestehen oder errichtet werden können, hat die betreffende höhere Behörde nach Beschaffenheit der Umstände festzusetzen." Nun so lange diese Z§. nicht aufgehoben und er läutert werden, unterliegt cs keinem Zweifel, daß Gemeinden, die eine Schule gemeinschaftlich haben, eine Schulgemeinde bil den, und daß in den Orten, wo besondere Confessionsschulm sind, für die Gemeinde einer jeden Consession eine besondere Schule errichtet wird. . Referent Domherr v. Günther: Ich muß fortwährend -darauf beharren, daß die Schule an und für sich eine Anstalt ist, auch gar wohl eine moralische Person sein kann, dennoch aber als solche ganz anders gestaltet ist, als eine Gemeinde. Mög lich ist es, daß auch einer Anstalt Legate vermacht werden. Es ist dies der Fall mit den meisten Stiftungen. Sie sind piw caugo«. Weder aber wird dieses, und überhaupt das, was von dem Herrn Staatsminister geäußert worden ist, dementgegen-" stehen, was ich gesagt habe, noch wird aus diesen §Z. dasGegm- theil 'von dem, was ich behauptet habe, dargethan werden kön nen. Ich würde übrigens mit der Erklärung des Herrn Staats ministers mich vollkommen zufriedenstellm, weil die Frage, wie weit die Idee einer Schulgemeinde in dem Gesetz conssqucnt ver folgt und dmchgeführt w.rdm soll, nicht hier, sondern beider Discussion über die L und Z. §. M ihreW PlchZ sein wirb.
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