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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Secretakr Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß aller dings bekennen, daß es mir lieber gewesen wäre, wenn der Streit über die Existenz der Schulgemeinden nicht angeregt worden wäre. Da aber dies der Fall ist, so muß ich fortwährend erklären, daß ich mich mit der Ansicht der geehrten Deputation nicht vereinigen kann. Da bei dem Schulgesetze Niemandem eingefallen ist, zu bezweifeln, daß es Schulgemeinden gibt, indem in mehren Stel len dieser Begriff ausgenommen worden ist, so weiß ich nicht, wa rum man jetzt diesen Begriff in Zweifel ziehen will. Der Herr Referent sagt, die Schule sei eine Anstalt. Das gebe ich ihm zu; aber die Gemeinschaft von Personen, welche zur Unterhaltung der Anstalt verpflichtet ist, ist eine Gemeinde, und diese ist nicht iden tisch mit der politischen Gemeinde. Das zeigt sich da, wo es mehre Confessionsschulen an dem Orte giebt. Es ist das in der Praxis anerkannt worden, und ich führe dafür ein Beispiel aus meinem Orte an. Dort war man im Begriffe, zur Unterhaltung der protestantischen Stadtschule Etwas aus der Stadtcasse zu ge ben ; es wurde aber von der vorgesetzten Behörde abgeschlagen, indem gesagt wurde, die Stadtgemeinde sek von der Schulge meinde zu unterscheiden, und es könne das beiderseitige Vermö gen nicht vermischt werden. Dies beweist genug, daß man die Schulgemeinden anerkannt hat. Sollte demnach diese Frage auch nach dem allgemeinen Staatsrechte als eine zweifelhafte betrach- - tet werden, so ist sie doch nach unserem sächsischen Staatsrechte entschieden, indem man hier den Schulgemeinden bereits Rechte zugcschrieben hak, und auch der vorliegende Gesetzentwurf wird diesen Begriff noch bestätigen; denn durch diesen wird noch ein politisches Recht, das der Vertretung, ihnen zugetheilt. Alles das scheint mir nothwendig zu machen, es bei dem Gesetzentwürfe zu belassen. Referent Domherr v. Günther: Ich erwiedere hierauf nur, daß die practische Seite der Frage hier bei der Ueberschrift nicht hervortritt. Diese wird erst bei der 3. und 4. §. erkenn bar, und da habe ich zu erwarten, was hinsichtlich dessen beschlos sen wird, was von der Deputation in Bezug auf diese Paragra phen erwähnt wird. Nur das habe ich zu bevorworten, daß die Deputation das, was sie in Ansehung der Ueberschrift bemerkt hat, nur deshalb anführte, damit nicht aus dem Begriffe einer Schulgemeinde Folgerungen gezogen werden, deren Wichtigkeit sich erst später, bei 3 und 4, ergeben dürfte. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß aus den Aeußerungen, zu denen ich mich in Folge des Antrags auf Abänderung der Ueberschrift des Gesetzes gedrungen fühlte, keineswegs folgt, daß das Ministerium den Vorschlägen zu den §§. 3 und 4 widersprechen werde. Aller dings könnte man sagen, daß diese Vorschläge eine konsequente Entwickelung des Begriffs in sich fassen; allein, wenn man in praktischer Beziehung nothwendig findet, diese Vertretung an ders zu reguliren und sie den Vertretern der einzelnen Special- theile der combinirten Schulgemeinde in die Hände zu legen, so wird das eine practische Frage, und man kann die Vertretung der Gesammtgem'einde füglich hier durch Specialvertreter der ein zelnen Theile bewirken lassen. j I. ZI. v. Welck: Ich würde mir die Frage erlauben, ob nicht unter diesen Umstanden zweckmäßig erscheine, die Abstimmung, über diesen ganzen Satz noch ausgesetzt zu lassen, bis zur Abstimmung über die einzelnen Paragraphen geschritten wird. Der Herr Referent hat selbst darauf Bezug genommen, daß in der nächsten Paragraphe die Sache selbst mit allen ihren Conse quenzen zur Sprache kommen werde, und ich glaube, daß man erst nachher über die Ueberschrift, die dem Gesetze zu geben sein wird, richtig sehen werde. Referent Domherr v. Günther: Ich kann mich nur mit diesem Vorschläge einverstanden erklären, und es würde selbst nicht unangemessen erscheinen, wenn die Abstimmung in Bezug auf die Ueberschrift erst dann erfolgte, wenn alle Paragraphe» berathen sind. Prinz Johann: Ich muß freilich bemerken, daß diese Frage bei jeder Paragraphe wieder auftauchen wird, weil eine Menge Monita der Deputation von dieser Frage ausgehen- Es würde daher wohl zweckmäßiger sein, daß die Kammer sich gleich anfangs mit dem Vorschläge der Deputation einverstanden erkläre; denn thüt sie es nicht, so würde diese Frage bei jeder Paragraphe vorkommen, und es müßten eine Menge Satze ausgesetzt werden. Referent Domherr v. Günther: Allerdings bin ich der Meinung, daß, wenn die Frage über die Fassung der Ueber- schrist ausgesetzt wird, auch die darauf sich beziehenden Sätze der einzelnen Paragraphen ausgesetzt werden müßten. Bürgermeister Hübler: Es scheint dahin zu kommen, daß , im Fortgänge unserer Berathung immer mehr ausgesetzt werden muß. Nach den Erklärungen des Herrn Staatsministers dürfte cs aber ganz unbedenklich sein, über den Antrag der Deputation S. 395 des Berichts sofort abzustimmen. Der Herr Staats minister erklärte, daß der von ihm erhobene Widerspruch in Bezug auf die von der Deputation vorgeschlagene Ueberschrift des Ge setzes keinen Einfluß auf die §. 3 und 4 äußern werde. Ich theile diese Ansicht, halte aber auch überhaupt die Beibehaltung des Ausdrucks „Schulgemeinde" selbst für diejenigen völlig gefahrlos, welche die Existenz einer besondern Schulgemeinde neben der politischen bestreiten, und werde daher, den Wunsch der geehrten Deputation hinsichtlich der Veränderung der Uebtrschrift nicht theklend, aus den von dem Herrn Bürgermeister Ritterstädt vorhin entwickelten Gründen für die Fassung des Entwurfs stimmen; aber wünschenswerth bleibt es jedenfalls, daß man über diese Fassung jetzt abstimme; denn außerdem wird sich die Unge wißheit, wie man abzustimmen habe, durch alle §§. fortsetzen. Viceprasident v. Carlo nutz: Nur einige wenige Worte zur Rechtfertigung der Deputation, wenn ich auch die Frage, um welche es sich handelt, nicht eben als eine sehr erhebliche erkennen mag. Es ist kein Zweifel, daß das Schulgesetz sich bereits des Ausdrucks „Schulgemeinde" bedient. Was aber war die Folge einer solchen Benennung? Keine andere, als daß, wahrscheinlich durch diesen Ausdruck verleitet, und ganz im Widerspruch mit der Absicht der Standeversammlung, sowie verstoßend gegen die praktischen Rücksichten, die Behörden sich der Ansicht zuwendeten^ 3*
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